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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeiterfassung Reisebusfahrer

N
NK25
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, zur eigenen Kontrolle meiner geleisteten Arbeitszeiten würde mich interessieren, welche Zeit als Arbeitszeit abzurechnen ist, wenn ich als Reisebusfahrer mit meiner Gruppe am Zielort angekommen bin und dort für kleiner Transfers zur Verfügung stehen muss, aber in Summe keine nennenswerten Fahrzeiten zu verzeichnen habe. Meine Vorstellung wäre, diese Zeiten mit einem Arbeitstag von 8 Stunden in "Bereitschaft" zu dokumentieren. Liege ich da richtig?

1.840013

Community-Antworten (13)

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gironimo

12.08.2017 um 10:17 Uhr

Wenn du zur Verfügung stehen musst, ist das in der Tat Bereitschaft. Wie das dann bei dir alles mit dem ArbZG, den Lenk- und Ruhezeiten usw. unter einen Hut zu bringen ist, kann ich hier nicht sagen.

Habt ihr einen BR? Wie wird denn Bereitschaft bei euch vergütet?

N
NK25

12.08.2017 um 10:23 Uhr

Einen Betriebsrat gibt es leider nicht - diesen zu gründen deutlich nicht erwünscht.

Bezüglich der Vergütung von Bereitschaftszeiten gibt es laut Arbeitsvertrag keine Regelung. Dort steht nur:

Als Erfüllungsrahmen der Arbeitszeit zählt die 5,5 Tage Woche. Die Pausenzeiten sind - wenn nicht gesondert gedfiniert - innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen so zu nehmen, dass ein ungestörter Betriebsablauf gewährleistet bleibt ...Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen auch Mehrarbeit zu leisten. Nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit wird nicht vergütet und nicht dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für den Arbeitnehmer kann ein Arbeitszeitkonto geführt werden, in dem Abweichungen der tatsächlichen wöchtenlichen Arbeitszeit von der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit als Plus-, bzw Minusstunden gebucht werden. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist er verpflichtet, sein persönliches Zeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt soweit wie möglich auszugleichen. In der letzten Entgeltabrechnung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto endgültig abzurechnen. Soweit im Zeitpunkt des Ausscheidens auf dem Arbeitszeitkonto ein negativer Saldo vorhanden ist, stellt das bisher geleistete Arbeitsentgelt eine Vorschusszahlung des Arbeitgebers dar. Die in Bezug auf die verbleibenden Minusstunden bestehende Überzahlung ist mit einem möglichen verbleibenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu verrechnen. Verbleiben danach noch Minusstunden, ist die hierauf entfallende Vorschusszahlung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer zu erstatten...

Soweit so gut...

Aufgrund der nicht ganz verständlichen "Umschreibung" bat ich den Arbeitgeber um Einsicht in mein Zeitkonto : würden Sie mir bitte mein Zeitkonto 2016 und 1. Halbjahr 2017 inklusive der abgezogenen Pausenzeiten zukommen lassen? Welche Standzeiten behandeln Sie als Pausenzeiten? Mein Arbeitsvertrag sagt aus, dass eines geführt wird. Mit welcher Formel berechnen Sie die monatlich vergüteten Stunden unter Zugrundelegung der 5,5 Tage Woche? Wie werden Mehr- oder Minderstunden behandelt?

und erhielt folgende Antwort: in Ihrem Arbeitsvertrag steh lediglich, dass ein Arbeitszeitkonto geführt werden KANN. Da in Ihrem Fall bisher keine Arbeitszeitnachweise eingereicht wurden, kann auch nichts geführt werden. Im Linienverkehr sind die Dienstzeiten für jeden Tag in dem Ihnen bekannten Dienstplan aufgeführt – pro Tag wird nach wie vor lediglich eine Stunde als Pause berücksichtigt.

Hierzu ist zu sagen: Ich hatte tatsächlich die monatlichen Stundennachweise nur schlampig geführt, fahre aber auf Fahrzeugen mit digitalem Tachograph. Ich ging davon aus, dass der Arbeitgeber diese Daten als Nachweis der Arbeitszeit verwendet, auch hinsichtlich der Dokumentationspflicht MiLOG

G
gironimo

12.08.2017 um 11:52 Uhr

Zunächst einmal muss man Zeiten der Bereitschaft anders bewerten als tatsächliche Arbeitszeit. Im übrigen ist das Problem im Kraftverkehr, dass sowohl die Bestimmungen des ArbZG als auch die Bestimmungen der Lenkzeiten eingehalten werden müssen. Zum Teil ein schwieriges Unterfangen. Wenn es keinen BR und damit auch keine Betriebsvereinbarungen gibt, und wenn es auch keine tariflichen Regelungen gibt, müssen Details einzelvertraglich ausgehandelt werden. Dein Vertrag ist dabei recht schwammig und du solltest Details mit dem AG klären.

BR nicht gewünscht? Was der AG sich wünscht ist völlig unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob die AN wollen, und ob sich Kollegen bereit finden, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Gewerkschaft hilft bei der Durchführung einer Erstwahl. Voraussetzung ist, dass es Mitglieder gibt.

N
NK25

12.08.2017 um 12:21 Uhr

Und da liegt ja leider der Hund begraben - auf Nachfrage, wie die Arbeitszeiten im Betrieb ermittelt werden erhalte ich keine Auskunft... - Theoretisch möchte ich nicht den Arbeitgeber wechseln oder mich mit dem AG "streiten". Gerade weil die Arbeitszeitermittlung hinsichtlich Ruhe-, Bereitschaftszeiten und was es da sonst noch gibt recht kompliziert ist, muss es doch irgendeine Möglichkeit geben, eine Mustervorlage oder eine Beispielabrechnung aus dieser Branche zu erhalten. Die Personalabteilungen und Lohnbüros sind ja auch keine Juristen und rechnen sicherlich nach irgendeiner Matrix ab - auch wenn diese von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein kann, muss es ja zumindest mal eine grobe Richtung geben... Kann die BAG da vielleicht helfen? Aber die interessieren sich ja eher für die Lenk- und Ruhezeiten und nicht für die Arbeitszeiten...

N
NK25

12.08.2017 um 12:58 Uhr

Hinsichtlich der Gewerkschaft noch eine Frage: Welcher Gewerkschaft müsste ich als Omnibusfahrer beitreten - mit dem Thema hatte ich bislang im Vertrauen an meinen Brötchengeber noch nicht auseinander gesetzt. Wie viele "Gründungsmitglieder" braucht man zur Gründung eines Betriebsrats. Wie kann man sich vor Schickane durch den AG schützen?

G
gironimo

12.08.2017 um 13:04 Uhr

Die Gewerkschaft dürfte ver.di sein. Die Größe eines zu wählenden BRs richtet sich nach der Betriebsgröße (Arbeitnehmerzahl). Da kannst Du Dich mal am § 9 BetrVG orientieren. Zur Wahl wird ein Wahlvorstand benötigt, der aus drei Arbeitnehmern besteht.

Gerade weil Arbeitgeber oft allergisch auf eine BR-Gründung reagieren, ist es gut, wenn den ersten Schritt eine Gewerkschaft macht.

U
UliPK

12.08.2017 um 13:05 Uhr

Wo das ganze recht gut erklärt wird, was jetzt Lenkzeiten, Arbeitszeiten,Bereitschaft, Ruhezeiten usw sind hier mal einen Link, würde mir aber auch die Fragen unter dem Artikel mal durchlesen. http://www.arbeitsrechte.de/lenk-und-ruhezeiten/

Das mit einer Mustervorlage dürfte so gut wie nicht Möglich sein. Die grobe Richtung bekommst du aus dem Link den ich oben gepostet habe. Würde dir aber Raten deine Stunden anhand der Gesetzlichen vorgaben aufzuschreiben und auch in der Firma einzureichen. Spätestens dann werden die dir schon sagen wie die da was berechnen.

N
NK25

12.08.2017 um 13:06 Uhr

Danke schön :-) für die geduldigen Antworten und noch ein schönes Wochenende

C
Challenger

12.08.2017 um 14:16 Uhr

Zum Thema Arbeitszeitkonto : BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - dejure.org

[27] (2) Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.

[28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.

BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 - dejure.org

  1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte (vgl. dazu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen.

Daran fehlt es im Streitfall. Die dem ÜZA-Konto zugrunde liegenden Vereinbarungen erlauben es der Beklagten nicht, dieses Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich - möglicherweise - aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2008 - 2 Sa 314/07 - dejure.org

Ein negatives Arbeitsguthaben auf einem Arbeitskonto ist vom Arbeitnehmer bei Ausscheiden trotz entsprechender Vereinbarung nicht auszugleichen, wenn das negative Guthaben auf Grund von Arbeitsmangel entstanden ist.

N
NK25

12.08.2017 um 21:40 Uhr

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Zumindest hinsichtlich der Minusstunden ist die Sachlage jetzt klar. Habe ich es richtig verstanden, dass der AG grundsätzlich zur Dokumentation von Arbeitszeiten verpflichtet ist? Falls ja, muss er mir Einsicht gewähren? Und bestenfalls seine Berechnungsgrundlage erklären? Mir geht es nicht darum, meinem AG zu unterstellen, dass er mich nicht korrekt bezahlt. Ich möchte es schlicht und einfach nachvollziehen können und auch einen Überblick über die Arbeitszeiten behalten, da das Geschäft starken saisonalen Schwankungen unterliegt und die Behandlung der unterschiedlichen Schichtzeiten nicht ganz einfach ist..

C
Challenger

13.08.2017 um 01:00 Uhr

Zitat Habe ich es richtig verstanden, dass der AG grundsätzlich zur Dokumentation von Arbeitszeiten verpflichtet ist? Falls ja, muss er mir Einsicht gewähren?

Guuugel mal das Urteil : Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2015, 5 AZR 767/13

Ich habe das Urteil nur überflogen. Kann aber sein, dass es passt.

U
UliPK

13.08.2017 um 11:21 Uhr

Hier mal ein Link der das angesprochene Urteil von Challenger in einfacheren Worten erklärt. http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-urteil-5-azr-767-13-arbeitszeitkonto-nachweis-arbeitnehmer/

Der Link in Stichworten: --> Bezahlt wird nur, was abgesegnet wurde <-- --> Eigene Buchführung reicht nicht – selbst, wenn Arbeitgeber seine vertragswidrig unterlässt <-- --> Vertrauensarbeitszeit steht Abgeltung nicht entgegen <-- --> Keine "Aufdrängung" von Überstunden <--

Edit: Um nochmals auf deine Frage zurück zu kommen.

"Habe ich es richtig verstanden, dass der AG grundsätzlich zur Dokumentation von Arbeitszeiten verpflichtet ist? Falls ja, muss er mir Einsicht gewähren?"

Nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Er ist aber nicht verpflichtet, wenn es bis zu acht Stunden sind, Aufzeichnungen zu machen. Bei euch ist ja wohl eher die Regel über den acht Stunden zu liegen.

Auch eine Einsicht in deine Personalakte muss er dir gewähren nach § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) selbst wenn kein Betriebsrat vorhanden ist.Ob darin allerdings auch dein Zeitkonto geführt wird kann ich dir nicht sagen. Link, alles zur Personalakte: https://www.btq-kassel.de/upload/m459fc0f009486_verweis1.pdf

Zusätzlich kommt es bei euch aber auch noch mit dem Fahrpersonalgesetzes und den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie AETR eine Dokumentationspflicht. Du erwähntest auch noch das Mindestlohngesetz.

Dazu hier noch ein paar Links für dich. Hier mal mit einer Tabelle welche EU Rechte und Nationalen Rechte gelten Seiten 2 und 3 http://www.offenbach.ihk.de/uploads/media/merkblatt_lenk_und_ruhezeiten.pdf

Hier mal eine recht komplexe Abhandlung aber dafür auch gut erklärt. https://www.stuttgart.ihk24.de/blob/sihk24/Branchen/Verkehrswirtschaft/downloads/672334/75ee175a5309a99a336f97aedaff858d/Broschuere_Sozialvorschriften_im_Strassenverkehr-data.pdf

Wenn du dir die Links anschaust ist es gerade für euren Berufszweig recht Unfangreich was die Dokumentation betrifft.

Es ist aber auch niemals falsch seine eigenen Aufzeichnungen der Arbeitzeiten zu machen und diese dann dem Arbeitgeber auch zukommen zu lassen zwecks Abrechnung. Er wird sich dann ja auch bei dir Melden müssen wenn es nach seiner Ansicht nach Ungereimtheiten gibt und diese aufklären müssen. Dann wirst du schon erfahren wie dein Arbeitgeber wie was abrechnet.

C
Challenger

13.08.2017 um 14:17 Uhr

Erstellt am 13.08.2017 um 09:21 Uhr von UliPK Da sag ich doch mal : Top Antwort


Erstellt am 12.08.2017 um 08:23 Uhr von NK25 Also wenn ich mir das durchlese, was Du unter diesem Datum geschrieben hast, sag ich mal kurz und knapp : Hut ab. Du bringst beste Voraussetzungen mit, die man als Betriebsrat haben sollte. Also nix wie hin zur Verdi, Mitglied werden und mit Unterstützung der Verdi einen BR gründen.

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