Erstellt am 11.08.2017 um 13:02 Uhr von gironimo
Das kommt auf eure BV an, wie die Arbeitszeiten geregelt sind. Und wenn die Anweisung im Rahmen dieser Vereinbarung liegt, kann der AG dies tun. Ich gehe mal davon aus, dass Ihr recht wenig geregelt habt ("Vertrauensarbeitszeit").
Abgesehen davon, dass ich davon wenig halte wäre hier allerdings zu hinterfragen, ob der AG in den Rückkehrer kein Vertrauen mehr hegt. Sonst wäre ja die Festlegung von Zeiten gegen den Grundgedanken der Vertrauenskultur.
Erstellt am 12.08.2017 um 14:47 Uhr von alraune
Bedeutet diese Wiedereingliederung, daß der Mitarbeiter noch nicht in der Lohnfortzahlung ist, sondern noch Krankengeld etc. bezieht, also noch Arbeitsunfähiggeschrieben ist? Dann bestimmt der behandelnde Arzt den Rahmen der Arbeitsleistung. Während einer Arbeitsunfähigkeit ist, meines Wissens der AG dem Mitarbeiter nicht Weisungsbefugt.
alraune
Erstellt am 18.08.2017 um 09:44 Uhr von ickederdicke
Die Wiedereingliederung bestimmt der Arzt. Dieser legt aber nur die täglichen Stunden dieses Arbeitsversuches fest. Dazu erhält der AG ein Formular vom Arzt.Die Lage der Zeiten sollte i.d.Regel vom AN mit dem AG abgestimmt sein.( z.B. wegen Anwendungen o.ä.) Der AG erhält auch keine Arbeitsleistung, da der MA noch im Krankenstand ist. D.h. auch der MA "stempelt " nicht und legt seine Pausen so wie er sie benötigt.