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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AG bestimmt die Arbeitszeit für Wiedereingliederung

B
BRundSBV
Jan 2018 bearbeitet

Ein Schwerbehinderten Mensch kehrt am Arbeitsplatz zurück. Er hat ein Schreiben vom Arbeitgeber erhalten worin steht Für die erste Woche legen wir Ihre Arbeitszeit auf den Zeitraum 10 Uhr bis 14 Uhr fest. Das Unternehmen hat Vertrauensarbeitszeit mit Kernzeiten von 9 bis 16 Uhr.

Frage: Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten in einer Wiedereingliederung bestimmen?

31.33903

Community-Antworten (3)

G
gironimo

11.08.2017 um 15:02 Uhr

Das kommt auf eure BV an, wie die Arbeitszeiten geregelt sind. Und wenn die Anweisung im Rahmen dieser Vereinbarung liegt, kann der AG dies tun. Ich gehe mal davon aus, dass Ihr recht wenig geregelt habt ("Vertrauensarbeitszeit").

Abgesehen davon, dass ich davon wenig halte wäre hier allerdings zu hinterfragen, ob der AG in den Rückkehrer kein Vertrauen mehr hegt. Sonst wäre ja die Festlegung von Zeiten gegen den Grundgedanken der Vertrauenskultur.

A
alraune

12.08.2017 um 16:47 Uhr

Bedeutet diese Wiedereingliederung, daß der Mitarbeiter noch nicht in der Lohnfortzahlung ist, sondern noch Krankengeld etc. bezieht, also noch Arbeitsunfähiggeschrieben ist? Dann bestimmt der behandelnde Arzt den Rahmen der Arbeitsleistung. Während einer Arbeitsunfähigkeit ist, meines Wissens der AG dem Mitarbeiter nicht Weisungsbefugt. alraune

I
ickederdicke

18.08.2017 um 11:44 Uhr

Die Wiedereingliederung bestimmt der Arzt. Dieser legt aber nur die täglichen Stunden dieses Arbeitsversuches fest. Dazu erhält der AG ein Formular vom Arzt.Die Lage der Zeiten sollte i.d.Regel vom AN mit dem AG abgestimmt sein.( z.B. wegen Anwendungen o.ä.) Der AG erhält auch keine Arbeitsleistung, da der MA noch im Krankenstand ist. D.h. auch der MA "stempelt " nicht und legt seine Pausen so wie er sie benötigt.

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