Erstellt am 04.08.2017 um 10:05 Uhr von gironimo
Wenn es um Ungleichbehandlung geht, würde ich erst einmal § 75 BetrVG ins Auge fassen.
Wird denn zur Ausübung der Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt? Steht das Fahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung?
Wie läuft denn der Job jetzt?
Erstellt am 04.08.2017 um 11:58 Uhr von gast
Was sagt denn der Arbeitgeber dazu?
Erstellt am 04.08.2017 um 12:29 Uhr von Pippifax
@Gironimo:Es besteht ja keine Diskriminierung laut § 75 BetrVG
Zur Ausübung der Tätigkeit wird ab und zu mal ein Fahrzeug benötigt.
Ja steht zur Privatnutzung zur Verfügung (1% Regelung)
Der Kollege ohne Auto muss sich dann immer ein Poolfahrzeug holen.
@ Gast: Ganz unterschiedlich.
Dieser Stelle steht kein Auto zu - Dieser Ebene steht kein Auto zu - Das Budget.....
Erstellt am 04.08.2017 um 15:07 Uhr von gironimo
Nur so nebenbei. Der 75er hat ja nicht nur Diskriminierung im Sinn. Hier geht es um Recht und Billigkeit für jeden AN.
Wenn das Fahrzeug ausschließlich der dienstlichen Nutzung dienen würde, hättet ihr kaum einen Ansatzpunkt; zumindest dann nicht, wenn immer ein Poolfahrzeug zur Hand ist.
Aber so....... Hier geht es ein Stück um Vergütungsgrundsätze.