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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Definition: "betriebliche Notwendigkeit"

N
nelchen
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen.

Durch den ArbG wird immer gern der Begriff der dringenden betrieblichen Gründe bzw. Notwendigkeit verwendet. Nun sind wir hier am rum rätseln, was "wirkliche" betriebliche Notwendigkeiten sind. Was also ist eine echte dienstliche/ betriebliche Notwendigkeit? Fehlendes Pflege- oder Arztpersonal auf Grund von Sparwahnsinn ja wohl nicht.......

15.485024

Community-Antworten (24)

P
Pjöööng

01.08.2017 um 12:21 Uhr

"Betriebliche Notwendigkeiten" spielen doch nur bei den §§ 30, 37 und 80 BetrVG eine Rolle? Also bei zeitlicher Lahe von Schulungen und bei Auskunftspersonen. Da geht es doch nur darum, welcher Termin, welche Person besser geeignet ist?

M
Moreno

01.08.2017 um 12:24 Uhr

Hier wirst Du auch keine eindeutige Definition finden. Dies kann viel sein z.B Grippewelle, Arbeitsmenge, Unterbesetzung, Einarbeitung von neuen Mitarbeiter usw usw.

N
nelchen

01.08.2017 um 12:26 Uhr

Hab ich mich blöd ausgedrückt: ich meine im Rahmen von Tarifverträgen, BV`s.... etc. Bezieht sich auf Mehrarbeit/ Überstunden, "streichen" von Urlaub. In diesem Sinne meinen wir das.

M
Moreno

01.08.2017 um 12:32 Uhr

Streichen von Urlaub???????

H
herzensbrecher

01.08.2017 um 12:40 Uhr

@moreno Hast du logischerweise bei 7 "?" noch niiiiiieeeeee gehört.....

C
celestro

01.08.2017 um 12:46 Uhr

Im Bundesurlaubsgesetz kommen im § 7 mehrere Mal die Begriffe "dringende betriebliche Belange" und "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" vor.

Aber ich gebe moreno Recht, eine eindeutige Definition wird es hier nicht geben.

Wo ich moreno aber widersprechen würde ist, "z.B. Arbeitsmenge" ....

M
Moreno

01.08.2017 um 13:04 Uhr

Herzensbrecher im §7 wirst Du ja wohl nichts von Streichen des Urlaubs finden oder hast Du ein eigenes Gesetz? :-) Celestro doch ich sehe auch die Arbeitsmenge z.B durch einen zusätzlichen Auftrag als möglichen betrieblichen Grund wenn z.B der AG einen Urlaub nicht bewilligt.

G
gironimo

01.08.2017 um 13:19 Uhr

Betriebliche Notwendigkeit ist die Größte Hürde für den AG, etwas abzulehnen.

Ich würde es so übersetzen : Wenn dem Wunsch des AN Rechnung getragen werden soll, bleibt der Betrieb stehen. Also es ist nicht realisierbar.

Im Gegensatz zu dringenden betrieblichen Gründen. Hier ist es dem AG nur deshalb "nicht mehr zuzumuten" , weil der Aufwand (entstehende Kosten, organisatorischer Aufwand usw.) hoch ist.

C
celestro

01.08.2017 um 13:22 Uhr

"Herzensbrecher im §7 wirst Du ja wohl nichts von Streichen des Urlaubs finden oder hast Du ein eigenes Gesetz? :-)"

Indirekt schon ... denn wenn der Urlaub nicht genommen wurde, kann der Anspruch verfallen (anders gesagt streichen).

"Celestro doch ich sehe auch die Arbeitsmenge z.B durch einen zusätzlichen Auftrag als möglichen betrieblichen Grund wenn z.B der AG einen Urlaub nicht bewilligt."

Wenn der AG weiß, das er z.B. im Sommer keinen weiteren Auftrag mehr fertig machen kann, weil da immer viele Urlaub nehmen wollen ? Dann wäre es wohl nicht in Ordnung, den trotzdem anzunehmen und daraufhin eine Sperre des Urlaubs zu verhängen.

G
gironimo

01.08.2017 um 13:23 Uhr

Aber natürlich - Rechtsansprüche wie Urlaub oder Mehrarbeitsausgleich können dazu nicht herhalten.

Und TV und BV sind einzuhalten.

H
herzensbrecher

01.08.2017 um 13:26 Uhr

@ moreno: was für §7 ?

M
Moreno

01.08.2017 um 13:33 Uhr

Na meintest doch sicher den §7 Bundesurlaubsgesetz? ,,@moreno Hast du logischerweise bei 7 "?" noch niiiiiieeeeee gehört..... " Hier geht es zwar um betriebliche Belange aber nelchen schreibt von ,,Streichen von Urlaub" und dies ist sicher nicht im § enthalten. Weil dies ja fast nicht möglich ist, sollte dies bei Nelchen aber so gehandhabt werden, dann hat hier der BR aber noch argen Schulungsbedarf!

N
nelchen

01.08.2017 um 13:58 Uhr

Nein. Ich meinte deine 7 Fragezeichen. Denn streichen von Urlaub wird durch ArbG auch gerne vollzogen, eben mit der Begründung der betr. Notwendigkeit. Oder gibt es das wirklich nur bei uns?

P
Pjöööng

01.08.2017 um 14:37 Uhr

Nochmal: "betriebliche Notwendigkeiten" könnebn allenfalls nicht ausreichend berücksichtigt werden, sie sind aber per se niemals ein Grund, z.B. Urlaub nicht zu genehmigen, denn betriebliche Notwendigkeiten bestehen auch zu jedem anderen Zeitpunkt zu dem Urlaub gewünscht wird!

Im BUrlG ist von "dringenden betrieblichen Belangen" die Rede. Wenn der Arbeitgeber stattdessen von "betrieblichen Notwendigkeiten" redet, so tut er dies vermutlich ganz bewusst um sein Gegenüber auf eine falsche Fährte zu locken. Man kann ihm dann eigentlich nur antworten dass "betriebliche Notwendigkeiten" dem Gesetzgeber kein ausreichender Grund gewesen sind, um Urlaub erst gar nicht zu gewähren.

Die "dringenden betrieblichen Belange" hingegen dürfte man ausreichend in der Literatur dokumentiert finden.

Ist der Urlaub aber bereits genehmigt, dann können allenfalls noch echte Notfälle als Grund für eione Rücknahme der Urlaubserteilung herhalten. Schlechte Planung ist kein Notfall!

C
celestro

01.08.2017 um 15:12 Uhr

"Die "dringenden betrieblichen Belange" hingegen dürfte man ausreichend in der Literatur dokumentiert finden."

Das sah der Dozent der BR-Schulung anders. Sollte Dir da also eine konkrete Auflistung bekannt sein, wäre ich für einen Hinweis dankbar.

N
nelchen

01.08.2017 um 15:22 Uhr

Aus diesem Grund fragen wir ja!

T
titapropper

01.08.2017 um 16:02 Uhr

Was soll das sein?

N
nicoline

01.08.2017 um 16:11 Uhr

nelchen, hier ist es ganz gut erklärt: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/urlaub-erteilung-22-wuensche-der-arbeitnehmer-vs-dringende-betriebliche-belange_idesk_PI10413_HI2713506.html

Ein kleiner Auszug daraus: Bestehen dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, so müssen die widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen werden.

Bei dieser Interessenabwägung ist der grundsätzliche Vorrang der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im Auge zu behalten. Führt die Abwägung also zu keinem eindeutigen Ergebnis, so bleibt es im Zweifel bei dem Vorrang der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers.

Ganz wichtig und sehr interessant finde ich diesen Satz:

Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitgeber seine Arbeitsorganisation überhaupt darauf eingerichtet hat, die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmerschaft den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfüllen zu können.

M
Moorhuhn

01.08.2017 um 16:23 Uhr

@Nelchen: es ist ein deutlicher Unterschied zwischen nicht genehmigen (aus dringenden betrieblichen Belange) und dem streichen von Urlaub. Gestrichen werden darf nur, wenn nur der AN, dem der Urlaub gestrichen wird in der Lage wäre, das Überleben der Firma zu gewährleisten. Und bis heute ist kein Fall an ein deutsches Arbeitsgericht getragen worden, in dem das überzeugend dargelegt wurde.

G
gironimo

01.08.2017 um 16:30 Uhr

Da haben wir wieder einmal das Beispiel Deutsche Bahn (ganz aktuell ). Der S- Bahn Betrieb muss rund um Frankfurt eingeschränkt werden. Grund soll der hohe Krankenstand einerseits und gleichzeitig Urlaub anderseits sein. Da wird kein Urlaub abgesagt oder jemand zurück geholt.

Eine verfehlte Personalplanung ist kein "dringender betrieblicher Grund".

C
celestro

01.08.2017 um 19:28 Uhr

"Was soll das sein?"

Ein Link, der einem zeigt, wie man die Googlesuche mit den Stichworten "dringende+betriebliche+belange+definition" benutzt. Also typischer Dummfug von Pjöööng ...

P
Pjöööng

02.08.2017 um 02:49 Uhr

Sorry celestro, fürDich war das offensichtlich nicht bestimmt. Sonst hätte ich selbstverständlich noch erklärt was man mit den Ergebnissen anfängt. Bei anderen Usern setze ich dieses Wissen voraus.

C
celestro

02.08.2017 um 13:03 Uhr

Hast du Dir die Ergebnisse mal angeschaut ? Scheinbar nicht ...

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