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Betriebliche Notwendigkeit beim Ansetzen von BR-Sitzungen im §30 BtrVG - wer kennt dazu Gerichtsurteile?

D
Ditti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Ich habe seit geraumer Zeit eine Diskusion mit unserem Geschäftsführer zum Thema betriebliche Notwendigkeit im §30 BtrVG. Er ist der Meinung dass sie von mir bei der Ansetzung der Betriebsratssitzung nicht ausreichend berücksichtigt wird. Im konkreten Fall handelte es sich um eine BR-Sitzung die nicht am gewohnten Tag lag. Dies habe ich Ihm aber eine Woche vorher schriftlich angekündigt. Frage:Kennt einer Gerichtsurteile die sich mit der betrieblichen Notwendigkeit befassen?

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Community-Antworten (6)

RI
Ramses II

12.12.2005 um 21:30 Uhr

Auf welche betriebliche Notwendigkeit habt Ihr denn keine Rücksicht genommen?

D
Ditti

12.12.2005 um 21:32 Uhr

Auf die angespannte Kundennachfrage (laut Geschäftsführung)

Ps:Wir sind ein Lohnhärtereibetrieb

RI
Ramses II

12.12.2005 um 21:42 Uhr

Die "angespannte Kundennachfrage"?

Ist die denn am Vormittag angespannter als am Nachmittag? Oder Dienstags entspannter als am Freitag?

D
Ditti

12.12.2005 um 22:19 Uhr

Wenn man nach der Geschäftsführung geht ist diese immer angespannt.

RI
Ramses II

12.12.2005 um 22:22 Uhr

Dann ist es aber doch völlig egal, WANN Ihr die Sitzung anberaumt! Und nur bei der Terminplanung könnt Ihr doch auf die betrüblichen Belange Rücksicht nehmen.

V
viktor

13.12.2005 um 09:57 Uhr

Der BR legt die Sitzungen nach den eigenen Notwendigkeiten fest. Man braucht nicht immer ein Urteil - meist reicht ein Blick in die Kommentare des BetrVG. Dem AG ist es freigestellt, den Rechtsweg zu beschreiten - da würde ich mich nicht groß wild machen lassen.

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