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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

drigende betriebliche Notwendigkeit

B
Betumiartio
Jan 2018 bearbeitet

Meine Frage geht in soweit, dass wir in der Betreuung für seelische Behinderte arbeiten, die alle in verschiedenen WGs leben. Die regelmäßige Arbeitszeit geht von Montag bis Freitag und zwischen 8:00 und 20:00 Uhr. Kein Sonn- und Feiertag! Es kommt vor, dass die Klienten wegen diverser Termine vier Tage nicht betreut werden. Nun verlangt unser Arbg., dass wir an Ostern und an Weihnachten an einen Tag arbeiten müssen, um eine Viertageregelung" einzubehalten. Das heisst, dass diese lediglich für max. drei Tage unbetreut bleiben. Die Zulagen werden auch übernommen. Auf den Hinweis der Sonn- und Feiertagsregelung kommt immer nur die "dringene betriebliche Notwendigkeit". Die Voraussetztung in unseren WGs, ist jedoch, dass unsere Klienten auch Mal drei Tage bzw. Wochenende allein verbringen könne, ohne eine Betreuung zu erfahren. Die Frage: Was genau wäre hier die "d. b. Notw."?

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Community-Antworten (2)

AM
alter Mann

22.12.2017 um 18:27 Uhr

Möglicherweise hat der AG eine Leistungsbeschreibung abgegeben, in der er garantiert, dass eine betreuungslose Zeit max. drei Tage dauert. Oder die beauftragende Behörde hat das so festgelegt. Oder der AG weiß schlicht, dass ihm vier Tage ohne Betreuung je nach Situation (Unfall, Krankheit, Ausflippen des Betreuten) echte Probleme machen könnten. Als Mitarbeiter würde ich persönlich darauf dringen, Menschen mit diesem Spektrum nicht so lange unbetreut zu lassen. In geeigneten Fällen mag ja auch eine Rufbereitschaft reichen.

K
kratzbürste

23.12.2017 um 08:57 Uhr

Verfehlte Personalplanung stellt niemals eine dringende Notwendigkeit dar. Wenn der AG schon bei der Jahresplanung weiß, daß es Ostern und Weihnachten so sein wird, wie du schreibst, hat er auch genügend Zeit, sich mit dem BR unter Achtung dessen Mitbestimmung auf akzeptabele Lösungen zu einigen.

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