Meine Frage geht in soweit, dass wir in der Betreuung für seelische Behinderte arbeiten, die alle in verschiedenen WGs leben. Die regelmäßige Arbeitszeit geht von Montag bis Freitag und zwischen 8:00 und 20:00 Uhr. Kein Sonn- und Feiertag! Es kommt vor, dass die Klienten wegen diverser Termine vier Tage nicht betreut werden. Nun verlangt unser Arbg., dass wir an Ostern und an Weihnachten an einen Tag arbeiten müssen, um eine Viertageregelung" einzubehalten. Das heisst, dass diese lediglich für max. drei Tage unbetreut bleiben. Die Zulagen werden auch übernommen. Auf den Hinweis der Sonn- und Feiertagsregelung kommt immer nur die "dringene betriebliche Notwendigkeit". Die Voraussetztung in unseren WGs, ist jedoch, dass unsere Klienten auch Mal drei Tage bzw. Wochenende allein verbringen könne, ohne eine Betreuung zu erfahren. Die Frage: Was genau wäre hier die "d. b. Notw."?