Erstellt am 31.07.2017 um 13:52 Uhr von gironimo
Warum sollte es euch besser gehen, wenn ihr jemanden auf der Gehaltsliste habt, der nicht für euch arbeitet?
Ansonsten könnt ihr einer Einstellung nur widersprechen, wenn es einen der Gründe gibt, die im § 99 Abs 2 BetrVG genannt werden.
Erstellt am 31.07.2017 um 15:25 Uhr von Pickel
Ihr habt da was grundlegend falsch verstanden.
Ihr seid in keiner Weise in der Mitbestimmung, mit wem euer AG Arbeitsverträge abschließt und wen er (mit seinem Geld) vergütet.
Eure Mitbestimmung bezieht sich einzig auf die Eingliederung in euren Betrieb. Also um die Aufgaben, die die Person zukünftig in eurem Betrieb leisten soll. Und da sind die Widerspruchsgründe abschließend.
Erstellt am 31.07.2017 um 15:40 Uhr von TerribleSven
Nun der AG lässt verlauten, dass der Referent hier eingegliedert werden muss, damit er Zahlen und Daten von Kunden verarbeiten kann. Dies dürfte er rechtlich gesehen nicht, wenn er in einem der anderen beiden Betrieben eingegliedert ist.
Nur wird der Referent dies sehr selten tun und die meiste Zeit eben für die anderen beiden Unternehmen tätig sein - aber eben von unserem Unternehmen bezahlt.
Erstellt am 31.07.2017 um 15:49 Uhr von Pickel
" aber eben von unserem Unternehmen bezahlt." Das schließt du woraus? Aus der mitbestimmungspflichtigen Eingliederung ergibt sich das nicht.
Wenn dein AG schon so korrekt mit der Eingliederung arbeitet, wird er ja vielleicht auch die Personalkosten entsprechend anteilig weiterbelasten.