Tätigkeitsnachweis und Zustimmung zu Auswertungen hierfür
Es geht um einen AN, dem unterstellt wird, dass es weniger Leistung bringt als seine direkten Kollegen ("enorme Unterschiede hinsichtlich der Leistung", "große Defizite"). HR hat uns nun eine Anhörung geschickt, in der wir als BR möglichen Auswertungen der erledigten Aufgaben zustimmen sollen, damit die Leistung des AN überprüft werden kann und nachvollziehbar wird. Außerdem wurde der AN angewiesen, ab sofort einen Zeit- und Tätigkeitsnachweis im 30 min Takt zu führen und diesen am jeweiligen Arbeitsende an den Vorgesetzten per Mail zu übersenden. HR beruft sich hierbei auf sein Direktionsrecht.
Frage:
- Ist es rechtlich zulässig, dass der MA einen Tätigkeitsnachweis dieser Art erbringen muss?
- Ist das zustimmungspflichtig seiten BR?
- Gilt für solche Anfragen zur Zustimmung die Fristenregelung der Anhörungen (also die 1 Woche und wenn in dieser Frist nicht reagiert wird, gilt es als Zustimmung)?
Community-Antworten (3)
31.07.2017 um 16:01 Uhr
Bei der Beurteilung der Leistung, geht es ja um Beurteilungsgrundsätze. Die sind mitbestimmungspflichtig gemäß § 94 BetrVG; also keine Fristen sondern ggf. Einigungsstelle.
Ihr solltet also mit dem AG klären, welche Kriterien er zur Beurteilung heranziehen möchte, wie er sie auswerten will, welche Maßstäbe er anlegen will und was in seinen Augen gute oder schlechte Leistung ist.
Da habt ihr eine Menge Punkte zu besprechen. Vielleicht ist es eher sinnvoll auf andere Weise nach Fehlern zu suchen. Vielleicht ist der Kollege nur nicht richtig motiviert, oder er hat ein Qualifizierungsmangel und und und. ......
31.07.2017 um 16:24 Uhr
Hat der Kollege schon mal mehr/"effizienter" gearbeitet? Schließlich hat er die Probezeit überstanden. Vielleicht gibt es andere Anlässe des AG den Kollegen loswerden zu wollen (alter Mitarbeiter, schlecht kündbar, teurer, oder ähnliches...). Sollte er seine Arbeitszeit schriftlich erfassen müssen, wird seine eigentliche Produktivität nochmals beeinträchtigt.
04.08.2017 um 15:35 Uhr
Danke für die Rückmeldungen. Wir haben die Auswertungen abgelehnt, weil nicht klar war, was ausgewertet wird, wer ausgewertet wird und wie das dann bewertet werden soll.
Der Tätigkeitsnachweis ist unserer Meinung nach auch zustimmungspflichtig bzw. muss vom MA nicht erbracht werden. Wir haben Vertrauensarbeitszeit auf 40 Wochenstunden im Schnitt von 6 Monaten (also keine Verpflichtung irgendeinen Zeitnachweis zu erbringen). Der betroffene MA wurde aber angewiesen beides zu erbringen (Zeit und Tätigkeiten). Wir sagten, muss er nicht. Allenfalls eine wöchentliche Übersicht von Kommen/Gehen/Pause. MA setzte das so um und wurde nun abgemahnt, weil trotz mehrfacher Aufforderung diese Nachweise nicht kommen. Über das Direktionsrecht hätten AG und FK angeblich das Recht, diese Nachweise zu fordern.
Stimmt das? Gibt es Paragraphen für dieses Vorgehen? Oder dafür, dass es nicht unters Direktionsrecht fällt? Habt ihr sonst irgendwelche Ideen, wie wir den Kollegen schützen können?
Und eigentlich wollen beide - der betroffene MA und die Firma - das Arbeitsverhältnis auflösen. Strittiger Punkt im Aufhebungsvertrag ist eine bezahlte Freistellung bis Vertragsende von 4 Monaten (statt der angebotenen 3).
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Datenschutz im Callcenter
ÄlterHallo an alle, hier eine Frage, die bei uns im Betrieb derzeitig heiß diskutiert wird: Über unseren Auftraggeber werden "heimliche" Quali-Check-Anrufe getätigt. Es gibt eine BV dazu, in der steht
Tätigkeitsnachweis
ÄlterGuten Morgen, wir als BR haben erfahren, dass eine Kollegin seit mehr als einem Jahr, einen Tätigkeitsnachweis führen muss. Nach Anfrage des BRvors. für eine Stellungnahme des Vorgesetzten bekam
Tätigkeitsnachweis BRV
ÄlterHallo, habe eine Frage, unser Betrieb hat ca. 160 Mitarbeiter. Unser BRV ist von unserem Chef inoffiziell freigestellt worden,(sind ja keine 200 Mitarbeiter), keiner weiß was er im Monat tut, ob er fü
Zustand nach Nicht-Annahme aller BR-Anträge ... Bitte um Hilfe!
ÄlterZu einem Arbeitgeber-Antrag auf Versetzung gemäß BetrVG § 99 wurden folgende BR-Anträge gestellt: BR Antrag auf qualifizierte Zustimmungsverweigerung gemäß § 99.2.1 (Verstoß gg. KBV Stellenbesetzu