Erstellt am 12.01.2011 um 10:11 Uhr von lolli
Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag
"Günstigerprüfung": Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist gilt nur dann für den Arbeitnehmer, wenn sie günstiger ist als die im Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Sofern mehrere verschiedene Kündigungsfristen greifen, gilt die für den Arbeitnehmer günstigste. Beispiel: Der Arbeitsvertrag sieht vor: "... Im übrigen finden auch die gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung." In diesem Fall ist neben der tarifvertraglichen auch die für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB vereinbart. Die einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB, wenn diese Regelung im Vergleich zum Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Erstellt am 12.01.2011 um 11:15 Uhr von KleineHexe
Nicht unerwähnt solle man aber folgendes lassen:
Grundsätzlich gelten die nach § 622 II BGB verlängerten Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung dahingehend, dass diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist aber zulässig. Ebenso ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zulässig, längere als die Mindestkündigungsfristen zu vereinbaren. Beachtet werden muss hierbei nur, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer keinesfalls länger sein darf als für den Arbeitgeber.
Wenn also im AV eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den AN festgelegt wurde zählt der Arbeitsvertrag!
Grüße
Kleine Hexe
Erstellt am 12.01.2011 um 11:33 Uhr von rkoch
> "Günstigerprüfung": Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist gilt nur dann für
> den Arbeitnehmer, wenn sie günstiger ist als die im Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. (usw)
Das stimmt zwar grundsätzlich, beantwortet caebrs Frage aber nicht, Insbesondere da sich das Beispiel nur auf den Vorrang schlechterer tariflicher Regelungen nach §622 (4) BGB bezieht. (BTW: §20 MTV NRW ist von den Fristen her identisch mit BGB, die einzige Schlechterstellung die dieser enthält ist die Beschränkung der Berechnungsgrundlage auf die Betriebszugehörigkeit, während das BGB betriebsübergreifend auf die Unternehmenszugehörigkeit abstellt)
§20 MTV NRW läßt das was caebr anfragt grundsätzlich zu:
Die Vereinbarung beiderseits geltender längerer Kündigungsfristen durch Einzelarbeitsvertrag ist zulässig.
Streitpunkt ist hier das Wörtchen "längerer".
Wörtlich lese ich hier, das die einzelvertraliche Vereinbarung von Kündigungsfristen welche für AG UND AN gleich gelten sollen nur zulässig ist, wenn auch LÄNGERE Kündigungsfristen als im MTV vorgesehen sind vereinbart werden.
Man kann aber (in Anlehnung an §622 (6) BGB) lesen, das man einzelvertraglich auch für den AN längere Kündigungsfristen vereinbaren kann wenn sie für beide Seiten gleich gelten, Sprich das, was caebr hier darlegt.
Fakt ist: Eine einzelvertragliche Verlängerung der Kündigungsfristen ist möglich und WENN diese einzelvertragliche Vereinbarung nicht gegen den oben zitierten Satz im MTV verstößt, dann ist sie bindend (natürlich insbesondere wenn sie günstiger ist, sprich längere Fristen vorsieht)!