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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsfristen

C
caebr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

habe eine Frage. Wir unterliegen dem Manteltarifvertrag der IG Metall NRW. Hier sind folgende Kündigungsfristen vorgesehen, wenn der AN kündigt, 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Kündigt der AG so beträgt die Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren 1 Monat 5 Jahren 2 Monate ... ... 20 Jahren 7 Monate.

Im unseren Arbeitsverträgen steht, das für den AN auch die verlängerten Kündigungsfristen aus dem MTV gelten. Was zählt in diesem Fall? Die Kündigungsfristen aus dem MTV oder der Arbeitsvertrag?

Danke im Voraus und Gruß caebr

4.73203

Community-Antworten (3)

L
lolli

12.01.2011 um 11:11 Uhr

Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag "Günstigerprüfung": Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist gilt nur dann für den Arbeitnehmer, wenn sie günstiger ist als die im Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Sofern mehrere verschiedene Kündigungsfristen greifen, gilt die für den Arbeitnehmer günstigste. Beispiel: Der Arbeitsvertrag sieht vor: "... Im übrigen finden auch die gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung." In diesem Fall ist neben der tarifvertraglichen auch die für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB vereinbart. Die einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB, wenn diese Regelung im Vergleich zum Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist.

K
KleineHexe

12.01.2011 um 12:15 Uhr

Nicht unerwähnt solle man aber folgendes lassen:

Grundsätzlich gelten die nach § 622 II BGB verlängerten Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung dahingehend, dass diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist aber zulässig. Ebenso ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zulässig, längere als die Mindestkündigungsfristen zu vereinbaren. Beachtet werden muss hierbei nur, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer keinesfalls länger sein darf als für den Arbeitgeber.

Wenn also im AV eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den AN festgelegt wurde zählt der Arbeitsvertrag!

Grüße Kleine Hexe

R
rkoch

12.01.2011 um 12:33 Uhr

"Günstigerprüfung": Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist gilt nur dann für den Arbeitnehmer, wenn sie günstiger ist als die im Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. (usw)

Das stimmt zwar grundsätzlich, beantwortet caebrs Frage aber nicht, Insbesondere da sich das Beispiel nur auf den Vorrang schlechterer tariflicher Regelungen nach §622 (4) BGB bezieht. (BTW: §20 MTV NRW ist von den Fristen her identisch mit BGB, die einzige Schlechterstellung die dieser enthält ist die Beschränkung der Berechnungsgrundlage auf die Betriebszugehörigkeit, während das BGB betriebsübergreifend auf die Unternehmenszugehörigkeit abstellt)

§20 MTV NRW läßt das was caebr anfragt grundsätzlich zu: Die Vereinbarung beiderseits geltender längerer Kündigungsfristen durch Einzelarbeitsvertrag ist zulässig.

Streitpunkt ist hier das Wörtchen "längerer".

Wörtlich lese ich hier, das die einzelvertraliche Vereinbarung von Kündigungsfristen welche für AG UND AN gleich gelten sollen nur zulässig ist, wenn auch LÄNGERE Kündigungsfristen als im MTV vorgesehen sind vereinbart werden. Man kann aber (in Anlehnung an §622 (6) BGB) lesen, das man einzelvertraglich auch für den AN längere Kündigungsfristen vereinbaren kann wenn sie für beide Seiten gleich gelten, Sprich das, was caebr hier darlegt.

Fakt ist: Eine einzelvertragliche Verlängerung der Kündigungsfristen ist möglich und WENN diese einzelvertragliche Vereinbarung nicht gegen den oben zitierten Satz im MTV verstößt, dann ist sie bindend (natürlich insbesondere wenn sie günstiger ist, sprich längere Fristen vorsieht)!

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