Erstellt am 27.07.2017 um 11:02 Uhr von moreno
Na er wird ja wohl einen Arbeitsvertrag haben auf den er verweisen kann!
Erstellt am 27.07.2017 um 11:35 Uhr von McGyver
Und dann? Sagt er dann nö ich bin nur für die Abteilung und mehr nicht.... wir haben alle diesen Zusatz wenn die betiebliche Lage das erfordert kann man anderen Abteilungen zugeordnet werden ( sinngemäß; hab den genauen Wortlaut nicht im Kopf)
Erstellt am 27.07.2017 um 11:49 Uhr von moreno
Es geht doch hier um eine höherwertige Tätigkeit und nicht um die Arbeit in einer anderen Abteilung oder?
Erstellt am 27.07.2017 um 11:51 Uhr von moreno
Ne falsch gelesen tschuldigung :-) in diesem Fall würde er ja eine Mehrbelastung haben hier könnte er vom Beschwerderecht Gebrauch machen (§84 / 85 BetrVG).
Erstellt am 27.07.2017 um 12:02 Uhr von McGyver
Jein, die Abteilungen machen mehr oder weniger das selbe...(so in der Art: die eine macht weiße Schokolade und die andere braune) aber die Anforderungen sind unterschiedlich... und es erfolgt auch keine Einarbeitung.... von mehr Geld mal ganz zu schweigen
Erstellt am 27.07.2017 um 16:08 Uhr von gironimo
Die Frage ist eben, ob "die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist" (§ 95 Abs. 3 BetrVG) vorliegt. Dann wäre der BR nach § 99 BetrVG zu hören. Das würde ich als BR erst einmal annehmen und den AG auffordern, die Anhörung durchzuführen.
Was ist eigentlich mit dem Abwesenden .... da kommt ja auch noch was auf euch zu.