„Also wieder einmal ein für Deine Argumentation völlig untaugliches Urteil.“
Gerade der Umstand, dass hier auf eine Beteiligung des BR nicht direkt eingegangen wird, sollte einem halbwegs klarem Verstand doch zu denken geben. Auch der Umstand, dass ein AG hier gegenüber einem AN noch nicht einmal den Besprechungsgrund zu nennen braucht, sollte bei einem in der obersten Etage etwas auslösen.
Ist aber schon klar! Wenn ich etwas nicht verstehen will, es mir nicht in den Kram passt oder warum auch immer nicht verstehen kann, ist alles von anderen dazu gesagte natürlich unpassend bzw. meinem Sinne nicht hilfreich. Erst recht dann nicht, wenn sich dadurch negative Wertungen eigener Sichtweisen ermöglichen.
Leider scheinst du weder die von mir noch die von @ganther hierzu eingestellten Entscheidungen verstanden zu haben. Hättest du dieses, wäre dir vielleicht aufgefallen, dass hier auch kein Recht des AN besteht, eine Vertrauensperson mit dabei zu haben. Und auf etwas, was nicht besteht, muss man auch nicht immer hinweisen. Die Fähigkeit des logischen Denkens dürfte in den meisten Fällen schon ausreichen, es auch korrekt einzuordnen.
Da du hiermit aber nicht zum ersten Mal so deine Problemchen mit zu haben scheinst, nachstehend einmal ein paar Denkansätze:
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BAG Beschl. v. 20.04.2010, Az.: 1 ABR 85/08
Orientierungssatz:
1. Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch.
RN 14
1. Der Antrag ist nicht schon deshalb begründet, weil ein Arbeitnehmer unabhängig von dem beabsichtigten Gesprächsgegenstand berechtigt wäre, ein Betriebsratsmitglied zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen. Dies ist nicht der Fall. Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 112, 341).
LAG Hamm Urt. v. 28.01.2016, Az.: 18 Sa 1140/15
Amtlicher Leitsatz:
Es kann einen Grund für den Anspruch einer ordentlichen Kündigung darstellen, wenn ein zuvor einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer ein dienstliches Gespräch mit dem Vorgesetzten verweigert, weil der Arbeitnehmer derartige Gespräche nur in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds zu führen gewillt ist (Einzelfallentscheidung).
BAG Urt. v. 20.03.2014, Az.: 2 AZR 1037/12 zu den Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts und den Anforderungen an die Anhörung des Arbeitnehmers.
Das von mir eingestellte BAG Urt. v. 12.02.2015, Az.: 6 AZR 845/13 RN 60 - 63
RN 60
(b) In Rechtsprechung und Literatur wird die Themenbekanntgabe vor der Anhörung gefordert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Dezember 2010 - 2 Sa 2022/10 - Rn. 31; HaKo/Gieseler 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 52; Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Klenter AiB 2012, 616, 619; vgl. auch Sasse/Freihube ArbRB 2006, 15, 16). Hierfür spricht, dass eine solche Information dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden die inhaltliche und "mentale" Vorbereitung auf das Gespräch ermöglicht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. März 2012 - 10 Sa 2272/11 - Rn. 75; Eylert NZA-RR 2014, 393, 402; BeckOK BGB/Fuchs Stand 1. November 2014 BGB § 626 Rn. 43). Der Betroffene wird dadurch in die Lage versetzt, schon im Vorfeld der Anhörung zu entscheiden, ob er sich einlassen will oder nicht (Fischer BB 2003, 522, 523; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205). Bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten ermöglicht eine entsprechende Vorbereitung eine substantiierte Einlassung in der Anhörung (vgl. Lücke BB 1998, 2259, 2261). Auch wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben, sich schon vor der persönlichen Konfrontation mit Verdachtsmomenten an den Betriebsrat zu wenden oder sich Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Im Falle der Anhörung eines Auszubildenden kommt die mögliche Einschaltung der Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzu.
RN 61
(c) Andererseits besteht jedoch in Fällen des begründeten Verdachts die Gefahr einer Verdunkelung der Tat (Lembke RdA 2013, 82, 88; Dzida NZA 2013, 412, 415; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19; Lücke BB 1998, 2259, 2261), welcher nicht immer mit Mitteln der Beweissicherung zu begegnen sein wird (so aber wohl Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069). Zudem wird dem Anzuhörenden die Gelegenheit entzogen, sich möglichst unbefangen mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und möglicherweise schon mit seiner spontanen Reaktion eine Entlastung herbeizuführen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 35).
RN 62
(d) Eine Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsthemas ist gegenüber dem Auszubildenden deshalb grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso zur Anhörung eines Arbeitnehmers ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 178b). Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Gesprächssituation den Auszubildenden erkennbar überfordern kann, sei es in psychischer Hinsicht oder wegen der Komplexität des Sachverhalts. Es entspricht dann der Rücksichtnahmepflicht des Ausbildenden, das Gespräch von sich aus oder auf Wunsch des Auszubildenden abzubrechen und eine erneute Anhörung anzuberaumen, wenn der Auszubildende grundsätzlich zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Verdachtsmomenten bereit ist. Damit erhält der Auszubildende die ggf. erforderliche Vorbereitungszeit (vgl. Dzida NZA 2013, 412, 414; ders. NZA 2014, 809, 814). Diese muss abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine angemessene Dauer aufweisen (vgl. KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 230). Die Unterbrechung der Anhörung ist auch geboten, wenn der Auszubildende die Beratung mit einer Vertrauensperson verlangt. Der Ausbildende ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Kontaktierung eines Rechtsanwalts hinzuweisen (vgl. Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Lembke RdA 2013, 82, 89; Hunold Anm. NZA-RR 2010, 184). Dies gilt auch bezüglich sonstiger Vertrauenspersonen.
RN 63
(4) Die Beklagte war demnach nicht verpflichtet, den Kläger vor der Anhörung am 21. Juli 2011 über den beabsichtigten Inhalt dieses Gesprächs zu informieren. Von einem 21-jährigen Auszubildenden darf ohnehin erwartet werden, dass er sich zu einem Kassenfehlbestand äußern kann und sei es auch nur mit der Aussage, dass er ihm nicht erklärlich sei. Für die Beklagte war eine Überforderung des Klägers während der Anhörung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts objektiv nicht erkennbar. Der Kläger hat zur Frage der Kassendifferenz Stellung genommen, ohne einen Abbruch des Gesprächs zu verlangen.
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Eigentlich sollte es auch für einen Pjöööng nicht so schwer zu erkennen sein, dass es sich bei Diebstahlsverdachtsgesprächen zw. AG und AN nicht um normale Mitarbeitergespräche im Sinne der §§ 81 u. 82 BetrVG handelt. Sondern es hier um eine gesetzliche Bringpflicht in Form einer Anhörungspflicht eines AG geht, das auch nicht durch vermeintlich andere Rechte einen AN eingeschränkt werden kann.
Zitat Pjöööng: „Dort wird auf das Recht, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen gar nicht eingegagngen.“
Auszug aus RN 62
„Die Unterbrechung der Anhörung ist auch geboten, wenn der Auszubildende die Beratung mit einer Vertrauensperson verlangt. Der Ausbildende ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Kontaktierung eines Rechtsanwalts hinzuweisen (vgl. Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Lembke RdA 2013, 82, 89; Hunold Anm. NZA-RR 2010, 184). Dies gilt auch bezüglich sonstiger Vertrauenspersonen.“
Fällt dir da vielleicht etwas auf? Wenn nicht, kann ich dir leider auch nicht mehr helfen.
In diesem Sinne…….