Versuchter Diebstahl
Sehr geehrte BR- Kollegen,
ich hatte vor einigen Tagen folgenden Fall: Ein langjähriger Arbeitskollege ist in den Verdacht geraten, das er etwas geklaut haben könnte. Als BRV hatte ich mir die Videoaufnahmen angeschaut und wir konnte aus diverse Handlungen nicht so recht schlau werden und schalteten die Geschäftsleitung ein. Diese präsentierte die Videoaufnahmen dem verdächtigen Kollegen.
Nun stellte sich daraufhin heraus, das es für seine Handlungen eine Erklärung gab und dem Kollegen wurde nun doch nicht gekündigt.
Ein paar Tage später ist nun die Geschäftsleitung auf mich herangetreten und möchte nun eine neue BV erstellen. Hier soll drin stehen, das die Geschäftsleitung bei einem Verdacht sich als erstes das Video anschauen darf und wenn sich der Verdacht erhärten sollte, d.h. einem Mitarbeiter würde wegen Diebstahl gekündigt werden, erst dann den BR informieren wolle. Dies möchte die GL gerne, da bei Verdachtsfällen, nicht so viele Mitglieder Bescheid wissen sollten. Bei jedem Verdachtsfall bleibt oft ein fader Beigeschmack.
Ist dies so Rechtens? Oder MUSS uns mit ins Boot holen, auch nur beim einem Verdachtsfall? Habt Ihr ein Gesetzestext für mich?
Bitte um Hilfe.
Vilen Dank.
Gruss Hansen
Community-Antworten (11)
14.07.2017 um 10:28 Uhr
14.07.2017 um 10:49 Uhr
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. In dem Punkt Nummer 8(siehe unten) wird dies geregelt.
Hier steht aber im Gesetzestext (§87 Abs.1 Nr.6): Mitbestimmungsrechte(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 6. Einführung ....u.s.w.
Hier noch eine Frage: Wenn nun doch eine neue BV erstellt werden sollte und das BR- Gremium zustimmen sollte zur neuen BV, das die GL als erstes auf das Bildmaterial zugreifen darf. Dann haben wir auch keinen Einfluss mehr oder?
- Kann eine Videoüberwachung ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgen?
Wenn Videokameras eingesetzt werden sollen ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dieser Mitbestimmungsanspruch ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen. Den Gefahren einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts der Arbeitnehmer auf freie Entfaltung dieser Persönlichkeit (§ 75 BetrVG), die von technischen Überwachungseinrichtungen ausgehen können, soll durch eine mitbestimmte Regelung über die Einführung und nähere Nutzung solcher Einrichtungen begegnet werden.
Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt daher eine Abwehrfunktion gegenüber der Einführung solcher technischer Kontrolleinrichtungen zu, deren Einführung als solche nicht verboten ist und deren Anwendung unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer auch sinnvoll und geboten sein kann (BAG Beschluss vom 28.11.1989 – 1 ABR 97/88).
Kommt keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Hinblick auf die Installation von Videokameras zustande, so entscheidet gem. § 87 (2) BetrVG die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
14.07.2017 um 11:15 Uhr
Die Geister die der BR rief. Wenn schon, hättet Ihr vielleicht erst mit dem Kollegen sprechen sollen. Ihr sollt doch dessen Interessen vertreten.
14.07.2017 um 11:25 Uhr
Vielleicht solltet ihr vereinbaren, dass das Videomaterial gemeinsam, also Arbeitgeber plus Vertreter aus BR, gesichtet wird. Dann ist es transparent und es entsteht nicht das Gefühl, dass hier von einer Seite gefiltert wird. Außerdem kann man dann gemeinsam beraten, was die nächsten Schritte sind.
14.07.2017 um 11:27 Uhr
.... aber ansonsten: BVs entstehen durch Verhandlungen. Man muss ja nicht alles unterschreiben. Ihr könnt ja jede erdenkliche andere Konstellation aushandeln. (Häufig: BR und Geschäftsleitung gleichzeitig mit entsprechend doppelten Password)
Bisher scheint es mir bei euch egal zu sein, wer wann das Video ansieht, da Ihr ja auch umgehend die Geschäftsleitung einschaltet.
14.07.2017 um 11:43 Uhr
Natürlich ist das rechtens. Der BR kann auch eine BV abschließen, dass er auf sämtliche Sichtungen verzichtet. Das müsst ihr alleine entscheiden.
Sinnvoll wäre aber sicherlich die gemeinsame Sichtung sowie eine selbstkritische Prüfung, wie ihr in dem Einzelfall gehandelt habt.
14.07.2017 um 12:04 Uhr
Hallo,
ich habe mir folgende Gedanken gemacht und gerade der GL einen Vorschlag gemacht. Ein BR- Mitglied muss anwesend sein. BRV, wenn der nicht da, der 1. bzw. 2. Stellvertreter.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruss Hansen
14.07.2017 um 12:23 Uhr
Bleibt "nur" die Frage, warum dort überhaupt eine Videoüberwachung ist...
14.07.2017 um 15:42 Uhr
Moment mal, hab ich das jetzt richtig verstanden? Es gab da IRGENDEINEN Verdacht dass ein Kollege etwas geklaut hat. Du durftest Dir dann ganz alleine die Überwachungsvideos ansehen, hast darauf IRGENDWELCHE Handlungen gesehen, für die Du keine Erklärungen hattest, bist dann zur GL gerannt, ihr habt noch mal zusammen eine Videosession gehabt und der Kollege stand dann auf der Matte???
Und jetzt soll eine BV abgeschlossen werden in der der GL ein Freibrief in Sachen Videoüberwachung ausgestellt wird?
Au Mann… Meint Tipp: Seht erst mal zu, dass Ihr schleunigst euren Datenschutzbeauftragten einschaltet. Dann versucht Hilfe bei einem Fachmann zu bekommen (WAF kann euch da sicher weiterhelfen, die haben sehr gute Dozenten). Und lasst die Finger von der Unterschrift zum Vorschlag eures Chefs. Datenschutz und Wahrung der Persönlichkeitsrechte ist ein unheimlich komplexes Thema, heute schon. Und in Hinblick auf die Änderungen zum 01.04.2018 bekomme ich jetzt schon graue Haare. Wer da nicht richtig aufpasst kann sich eine ziemlich blutige Nase holen.
Als Gesetzestext kann ich Dir § 32 BDSG empfehlen wobei ich bildliche Darstellungen von Betroffenen mit personenbezogenen Daten gleichstelle.
14.07.2017 um 20:22 Uhr
@Nordling Kurze Zwischenfrage, was ändert sich wo ab dem 01.04.18?
15.07.2017 um 16:06 Uhr
„Der BR kann auch eine BV abschließen, dass er auf sämtliche Sichtungen verzichtet.“
Soso, ein BR kann also seit Neuestem seine Rechte und Pflichten einfach per BV meistbietend verscheuern. Wer so einen Dummfug von sich gibt, sollte dann am besten gleich mit verscheuert werden.
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