Erstellt am 14.07.2017 um 08:28 Uhr von Tulpe
Ohne Euch geht nichts.
https://www.dgbrechtsschutz.de/fuer/arbeitnehmer/10-fragen-und-antworten-zum-thema-videoueberwachung/
Erstellt am 14.07.2017 um 08:49 Uhr von Hansen
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
In dem Punkt Nummer 8(siehe unten) wird dies geregelt.
Hier steht aber im Gesetzestext (§87 Abs.1 Nr.6):
Mitbestimmungsrechte(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
6. Einführung ....u.s.w.
Hier noch eine Frage:
Wenn nun doch eine neue BV erstellt werden sollte und das BR- Gremium zustimmen sollte zur neuen BV, das die GL als erstes auf das Bildmaterial zugreifen darf.
Dann haben wir auch keinen Einfluss mehr oder?
8. Kann eine Videoüberwachung ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgen?
Wenn Videokameras eingesetzt werden sollen ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dieser Mitbestimmungsanspruch ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen. Den Gefahren einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts der Arbeitnehmer auf freie Entfaltung dieser Persönlichkeit (§ 75 BetrVG), die von technischen Überwachungseinrichtungen ausgehen können, soll durch eine mitbestimmte Regelung über die Einführung und nähere Nutzung solcher Einrichtungen begegnet werden.
Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt daher eine Abwehrfunktion gegenüber der Einführung solcher technischer Kontrolleinrichtungen zu, deren Einführung als solche nicht verboten ist und deren Anwendung unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer auch sinnvoll und geboten sein kann (BAG Beschluss vom 28.11.1989 – 1 ABR 97/88).
Kommt keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Hinblick auf die Installation von Videokameras zustande, so entscheidet gem. § 87 (2) BetrVG die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 14.07.2017 um 09:15 Uhr von gironimo
Die Geister die der BR rief.
Wenn schon, hättet Ihr vielleicht erst mit dem Kollegen sprechen sollen. Ihr sollt doch dessen Interessen vertreten.
Erstellt am 14.07.2017 um 09:25 Uhr von rsddbr
Vielleicht solltet ihr vereinbaren, dass das Videomaterial gemeinsam, also Arbeitgeber plus Vertreter aus BR, gesichtet wird. Dann ist es transparent und es entsteht nicht das Gefühl, dass hier von einer Seite gefiltert wird. Außerdem kann man dann gemeinsam beraten, was die nächsten Schritte sind.
Erstellt am 14.07.2017 um 09:27 Uhr von gironimo
.... aber ansonsten: BVs entstehen durch Verhandlungen. Man muss ja nicht alles unterschreiben. Ihr könnt ja jede erdenkliche andere Konstellation aushandeln. (Häufig: BR und Geschäftsleitung gleichzeitig mit entsprechend doppelten Password)
Bisher scheint es mir bei euch egal zu sein, wer wann das Video ansieht, da Ihr ja auch umgehend die Geschäftsleitung einschaltet.
Erstellt am 14.07.2017 um 09:27 Uhr von gironimo
Diese Antwort wurde von "gironimo" gelöscht.
Erstellt am 14.07.2017 um 09:43 Uhr von Pickel
Natürlich ist das rechtens. Der BR kann auch eine BV abschließen, dass er auf sämtliche Sichtungen verzichtet. Das müsst ihr alleine entscheiden.
Sinnvoll wäre aber sicherlich die gemeinsame Sichtung sowie eine selbstkritische Prüfung, wie ihr in dem Einzelfall gehandelt habt.
Erstellt am 14.07.2017 um 10:04 Uhr von Hansen
Hallo,
ich habe mir folgende Gedanken gemacht und gerade der GL einen Vorschlag gemacht.
Ein BR- Mitglied muss anwesend sein.
BRV, wenn der nicht da, der 1. bzw. 2. Stellvertreter.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruss Hansen
Erstellt am 14.07.2017 um 10:23 Uhr von Pjöööng
Bleibt "nur" die Frage, warum dort überhaupt eine Videoüberwachung ist...
Erstellt am 14.07.2017 um 13:42 Uhr von Nordling
Moment mal, hab ich das jetzt richtig verstanden? Es gab da IRGENDEINEN Verdacht dass ein Kollege etwas geklaut hat. Du durftest Dir dann ganz alleine die Überwachungsvideos ansehen, hast darauf IRGENDWELCHE Handlungen gesehen, für die Du keine Erklärungen hattest, bist dann zur GL gerannt, ihr habt noch mal zusammen eine Videosession gehabt und der Kollege stand dann auf der Matte???
Und jetzt soll eine BV abgeschlossen werden in der der GL ein Freibrief in Sachen Videoüberwachung ausgestellt wird?
Au Mann… Meint Tipp: Seht erst mal zu, dass Ihr schleunigst euren Datenschutzbeauftragten einschaltet. Dann versucht Hilfe bei einem Fachmann zu bekommen (WAF kann euch da sicher weiterhelfen, die haben sehr gute Dozenten). Und lasst die Finger von der Unterschrift zum Vorschlag eures Chefs. Datenschutz und Wahrung der Persönlichkeitsrechte ist ein unheimlich komplexes Thema, heute schon. Und in Hinblick auf die Änderungen zum 01.04.2018 bekomme ich jetzt schon graue Haare. Wer da nicht richtig aufpasst kann sich eine ziemlich blutige Nase holen.
Als Gesetzestext kann ich Dir § 32 BDSG empfehlen wobei ich bildliche Darstellungen von Betroffenen mit personenbezogenen Daten gleichstelle.
Erstellt am 14.07.2017 um 18:22 Uhr von Columbus
@Nordling
Kurze Zwischenfrage, was ändert sich wo ab dem 01.04.18?
Erstellt am 15.07.2017 um 14:06 Uhr von Ernsthaft
„Der BR kann auch eine BV abschließen, dass er auf sämtliche Sichtungen verzichtet.“
Soso, ein BR kann also seit Neuestem seine Rechte und Pflichten einfach per BV meistbietend verscheuern.
Wer so einen Dummfug von sich gibt, sollte dann am besten gleich mit verscheuert werden.