Diebstahl und Taschenkontrollen
Hallöchen an alle,
wir hatten ein Thema wo wir uns nicht alle 100% einig waren wegen Taschenkontrollen durch die GL. Die GL hat den Verdacht das ein AN. Diebstahl von Produkten in der Firma macht. Aber nur einen Verdacht! Frage ist nun wie weit darf die GL gehen bzw. wo sagt der BR "Halt jetzt ist schluß mit dem ganzen" Kann der AN alle Taschenkontrollen verweigern auch durch die Polizei und sagen das er erst sich in die Taschen schauen lassen tut wenn eine Richterliche Anordnung vorliegt?
Danke
Community-Antworten (6)
06.03.2011 um 01:53 Uhr
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, ErfK-Dieterich/Schmidt, 9. Auflage 2009, Art. 2 GG Rn. 100; MünchArbR-Blomeyer, Band 1, 2. Auflage 2000, § 53 Rn. 33 ff., 36 und 37; Schaub-Linck, 12. Auflage 2007, Arbeitsrechts-Handbuch, § 55 Rn. 25; so wohl auch LAG Mainz vom 13.01.1953, 1 Sa 255/52, AP Nr. 1 zu § 71 HGB; besonders restriktiv wohl: HWK-Thüsing, 3. Auflage 2008, § 611 BGB Rn. 384, der dazu nur Taschenkontrollen erwähnt; weitergehend aber Moll-Reinfeld, Münchener Anwaltshandbuch, 2005, § 31 Rn. 19, der auch "Untersuchungen (z. B. durch Leibesvisitationen)" bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers für zulässig hält.
06.03.2011 um 11:41 Uhr
Hallo, wenn ich nichts zu verbergen habe hätte ich kein problem damit mir in die Tasche schauen zu lassen.
06.03.2011 um 15:19 Uhr
§ 102 StPO Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht, § 102 StPO), dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (Auffindung von Beweismitteln.) erreicht werden kann, aber noch kein hinreichender Tatverdacht besteht.
also gegenüber der Polizei sich zu weigern, wird nichts bringen, da diese Maßnahme dann eben per "unmittelbarem Zwang" durchgesetzt wird
einer Durchsuchung durch den AG kann sich der Betroffene aber widersetzen, dann müsste die Polizei hinzugezogen werden
die Mitbestimmungsrechte des BR bei Fragen der Ordnung im Betrieb (Taschenkontrollen) sind ja sicherlich bekannt..........
07.03.2011 um 11:36 Uhr
aber wenn die Polizei die Taschen durchsucht ist es mit dem MBR vorbei!
Außerdem sei mal an das Lippenstifturteil des BAG erinnert. Wenn der BR hier eine BV macht sollte er bitte diese Rechtsprechung berücksichtigen....
07.03.2011 um 11:58 Uhr
Hallo, man bedenke auch dass im Arbeitsrecht auch die möglichkeit der Verdachtskündigung besteht. Das heißt, wenn ein begründeter Verdacht besteht kann dem AN gekündigt werden. Da kann man es sich dann aussuchen. Entweder man lässt sich in die Tasche schauen und der Verdacht ist ausgeräumt oder man weigert sich und der AG spricht eine Verdachtskündigung aus. Selbst wenn sich dann später herausstellen sollte dass der AN unschuldig ist, währe das Vertrauensverältnis so zerrüttet dass weder AN noch AG nochmal ein vernünftiges Arbeitsverhältnis aufbauen könnten.
07.03.2011 um 15:17 Uhr
auch wenn es eine Verdachtskündigung in Deutschland gibt. Nur weil ein AN seine Rechte wahrnimmt und sich nicht in die Tasche schauen läßt reicht das wohl noch nicht für eine solche Kündigung. Da müssen schon noch mehr belastende Umstände hinzukommen.
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