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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat

B
ben.hamburg
Apr 2018 bearbeitet

Vergangene Woche war die Wahl zum (neuen) Betriebsrat. Nach der Wahl wurde ich per Mail über meine Wahl zum Betriebsrat informiert.

Zitat: " ... auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 WO setzt Dich der Wahlvorstand hiermit davon in Kenntnis, dass Du zum Mitglied des Betriebsrats bei der am 12.Juli 2017 durchgeführten Betriebsratswahl gewählt worden bist.

Der Wahlvorstand gratuliert Dir zu dieser Wahl in den Betriebsrat und wünscht Dir viel Erfolg bei der Arbeit in diesem Gremium.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WO kannst Du binnen drei Arbeitstagen ab Zugang dieser Benachrichtigung die Wahl gegenüber dem Wahlvorstand unter der oben angegebenen Betriebsadresse ablehnen.

Aufgrund der Zeitnot vor den Ferien hat der Wahlvorstand beschlossen, diese Frist auf zwei Arbeitstage zu verkürzen.

Die Frist läuft am Freitag, 14.Juli 2017 um 16 Uhr ab. Wenn Du Dich nicht binnen der Frist von zwei Arbeitstagen erklärst, gilt die Wahl entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 WO als angenommen." Zitat Ende.

Dann wurde ich von meiner Leitung (ich arbeite über einen Sportverein im Ganztag einer Schule) informiert, dass am Montag (also gestern) die Wahl zum Vorsitzenden stattfinden soll. Allerdings habe ich nie eine Einladung dazu erhalten. Heute Morgen nun erfuhr ich über meine Leitung, dass gestern tatsächlich die Wahl stattgefunden hat und dass sie (die Leitung) einen Aushang per Meil erhalten hat, auf dem sowohl alle Betriebsratsmitglieder wie auch der gewählte Vorstand aufgeführt sind. Jedoch bin ich nicht auf der Liste.

1.) Wie kann das sein? 2.) Welche Möglichkeiten habe ich nun?

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Community-Antworten (5)

C
celestro

18.07.2017 um 11:34 Uhr

1.) Der Wahlvorstand kann diese Frist nicht verkürzen.

2.) Ich sehe keinen Grund, die Wahl als solche anzufechten.

3.) Du wirst wohl klären müssen, wieso Du nicht zur konstituierenden Sitzung eingeladen wurdest. Das ist definitiv falsch gelaufen und muß korrigiert werden.

R
rsddbr

18.07.2017 um 11:46 Uhr

Als erstes solltest du umgehend den Wahlvorstand kontaktieren und nachfragen. Falls dieser deine Wahl zum BR-Mitglied bestätigt, solltest du umgehend den neuen BR kontaktieren und nachfragen, was da los ist. Im Falle dessen, dass du tatsächlich gewählt wurdest, dürften die in der konstituierenden Sitzung gefällten Beschlüsse hinfällig sein, da dazu offensichtlich nicht alle gewählten BR-Mitglieder geladen wurden.

Vielleicht hilft dies: https://www.brwahl.de/de/wahlvorstand-was-tun/durchfuehrung-der-betriebsratswahl/startschuss-amtszeit-betriebsrat-konstituierende-sitzung

N
nicoline

18.07.2017 um 12:25 Uhr

Zitat celestro Das ist definitiv falsch gelaufen und muß korrigiert werden. Wie? Zitat rsddbr dürften die in der konstituierenden Sitzung gefällten Beschlüsse hinfällig sein Und wer erklärt die Beschlüsse als hinfällig?

B
ben.hamburg

18.07.2017 um 12:32 Uhr

De Facto geht es nicht nur darum, dass ich nicht zur Wahl des Vorsitzenden geladen wurde, sondern darum dass ich offiziell benachrichtigt wurde, dass ich gewählt wurde, nun aber laut Aushang nicht im Betriebsrat bin.

Die Mail an den Wahlvorstand ist raus. Ich bin gespannt wie die die Nicht-Ladung oder die flasche Benachrichtigung begründen.

R
rsddbr

18.07.2017 um 15:11 Uhr

Zitat nicoline "[..] Zitat rsddbr dürften die in der konstituierenden Sitzung gefällten Beschlüsse hinfällig sein Und wer erklärt die Beschlüsse als hinfällig?"

[edit] Also korrekterweise geht es nicht um Beschlüsse sondern um die Wahl zum BRV und dessen Stellvertreter*in. [/edit]

Dies muss durch Antrag beim Arbeitsgericht geschehen. Dieser Antrag kann durch ben.hamburg gestellt werden, sofern er vom Wahlvorstand als BR-Mitglied bestätigt wird. Er kann dies vermutlich auch jetzt schon, da ihm ja mitgeteilt wurde, dass er als BR-Mitglied gewählt wurde. Die 2-Wochenfrist nach BRV-Wahl ist allerdings einzuhalten.

Auch wenn in diesem Fall erfolglos, so doch erkärend hilfreich: ArbG Frankfurt am Main · Beschluss vom 31. März 2008 · Az. 12 BV 666/08

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