Erstellt am 08.05.2010 um 04:13 Uhr von ridgeback
flensburger,
da der Leiharbeiter, in der Zeit von April 2009 bis Dezember 2009, nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stand und in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht eingegliedert war, bestand zum Zeitpunkt der Wahl auch kein passives Wahlrecht. Der WV hat richtig gehandelt.
Erstellt am 08.05.2010 um 19:56 Uhr von DerAlteHeini
flensburger
Na,dann lasse mal den Kollegen die Wahl anfechten.
Genanntes dürfte sicherlich kein Grund für eine erfolgreiche Wahlanfechtung sein.
Auch ist der Kollege alleine nicht antragsberechtigt.
Erstellt am 08.05.2010 um 21:11 Uhr von Paddy
Das sehe ich anders.
Der Leiharbeiter wurde ab Januar 2010 fest eingestellt und 4 Monate später ist die Wahl.
Es heißt "Festangestellte Volljährige Mitarbeiter, die zur Zeit der Wahl länger als 6 Monate im Betrieb sind".........
Hier ist nicht gemeint , daß sie schon 6 Monate hinter sich gebracht haben müssen, sondern sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl "für" länger als 6 Monate im Betrieb sein.
Er könnte also auch erst 6 Wochen im Betrieb sein, aber fest eingestellt und ist somit wählbar.
Sorry, so habe ich es in der Schulung gelernt, mag aber sein daß überall ein wenig anders geschult wird.
Also aus meiner Sicht hätte der Gute ein Recht sich aufstellen zu lassen !!!!!!!
Erstellt am 09.05.2010 um 00:38 Uhr von SuzieQ
Paddy,
#Also aus meiner Sicht hätte der Gute ein Recht sich aufstellen zu lassen !!!!!!!#
Das mag ja sein aus, deiner Sicht, aber die Gesetzgebung ist eindeutig,
Erstellt am 09.05.2010 um 13:07 Uhr von Paddy
Wo ist §8 denn da eindeutig wenn es heißt: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten , die 6 Monate dem Betrieb angehören" ??
Das kann "Für" oder auch "Seit 6 Monaten" bedeuten. Ist aber vom Arbeitsgericht so akzeptiert dass sie sagen "Für mind.6 Monate" Also auch wenn der Betreffende erst 5 Wochen dabei ist.
Nicht nur schlau schnacken, sondern evtl. auch mal "schlau machen"
Erstellt am 09.05.2010 um 13:20 Uhr von Kölner
@Der Alte Heini
Na, das sehen die einschlägigen Kommentatoren aber anders.
@Paddy
Deine Argumentation ist nicht gesetzeskonform! Wenn man aber die Tätigkeit als LeihAN hinzurechnet (die lückenlos sein muss), dann kommt man dem Ziel (passives Wahlrecht) wieder näher.
@flensburger
Gab es eine Lücke zwischen dem Ende der Beschäftigung als LeihAN und dem Beginn als AN?
Erstellt am 10.05.2010 um 07:59 Uhr von flensburger
Moin,
@Kölner
Soweit ich weiß, gab es keine Lücke zwischen dem Ender der Beschäftigung als LeihAN und dem Beginn als AN.
@all
Unter dem Link
http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratspraxis/?nv_cgi_params=templateID%3Ddocument%26source%3Dcontext%26highlighting%3Doff%26xid%3D602177
habe ich u.a. folgende Textpassage gefunden:
"Auf die Sechs-Monats-Frist werden die Zeiten angerechnet, die der Arbeitnehmer in einem "ordnungsgemäßen" Arbeitsverhältnis in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns gearbeitet hat. Beschäftigungszeiten, die nicht als Arbeitsverhältnis im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind (z.B. als Leiharbeiter, leitender Angestellter) werden nicht angerechnet. Leiharbeitnehmer sind im Entleihbetrieb zwar wahlberechtigt, aber nicht wählbar (§14AÜG)."
Und unter:
http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratspraxis/?nv_cgi_params=source%3Dlink%26highlighting%3Doff%26templateID%3Ddocument%26xid%3D307765%2C0
"...Daran hat sich durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nichts geändert. Durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer in § 7 Satz 2 BetrVG werden Leiharbeitnehmer nicht zu betriebsangehörigen Arbeitnehmern des Entleihers [...] Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. In § 7 BetrVG wird unterschieden zwischen Arbeitnehmern des Betriebs (Satz 1) und Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden (Satz 2). Daraus ist zu entnehmen, dass die überlassenen Arbeitnehmer gerade keine Arbeitnehmer des Betriebs sind. Dem entspricht es, dass Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 AÜG nach wie vor dem Betrieb des Verleihers zugeordnet sind."
Über weitere Kommentare zu dem Thema würde ich mich freuen.
FlensBurger