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Anfechtung der Betriebsratswahl durch vormals Leiharbeiter / nun Festangestellten

F
flensburger
Nov 2016 bearbeitet

Hi,

wir haben infolge der gerade durchgeführten Betriebsratswahlen folgende Situation bzw. folgendes Problem durch Anfechtung:

Ein Mitarbeiter, der von April 2009 bis Dezember 2009 als Leiharbeiter in unserem Unternehmen gearbeitet hat und dann ab Januar 2010 als Festangestellter unseres Unternehmens übernommen worden ist, kandidierte auf einer Liste zur Betriebsrarwahl, die am 16.04.2010 durchgeführt wurde. Die besagte Liste wurde vom Wahlvorstand abgelehnt, da der genannte Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Wahl noch keine 6 Monate im Unternehmen angestellt war. Nach der durchgeführten Wahl meldet sich besagter Mitarbeiter zu Wort und will mit der Begründung, dass er durch seine vorangegangene Leiharbeitstätigkeit schon länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt wäre und somit auch passiv wählbar sei, die Betriebsratswahl anfechten.

Hat hier jemand Erfahrung mit dieser Thematik und kann mir sagen, ob die Anfechtung berechtigt ist. Über Gesetzesurteile oder -kommentierungen wäre ich dankbar.

Habt Dank! FlensBurger

1.86207

Community-Antworten (7)

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ridgeback

08.05.2010 um 06:13 Uhr

flensburger, da der Leiharbeiter, in der Zeit von April 2009 bis Dezember 2009, nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stand und in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht eingegliedert war, bestand zum Zeitpunkt der Wahl auch kein passives Wahlrecht. Der WV hat richtig gehandelt.

D
DerAlteHeini

08.05.2010 um 21:56 Uhr

flensburger Na,dann lasse mal den Kollegen die Wahl anfechten. Genanntes dürfte sicherlich kein Grund für eine erfolgreiche Wahlanfechtung sein. Auch ist der Kollege alleine nicht antragsberechtigt.

P
Paddy

08.05.2010 um 23:11 Uhr

Das sehe ich anders.

Der Leiharbeiter wurde ab Januar 2010 fest eingestellt und 4 Monate später ist die Wahl.

Es heißt "Festangestellte Volljährige Mitarbeiter, die zur Zeit der Wahl länger als 6 Monate im Betrieb sind".........

Hier ist nicht gemeint , daß sie schon 6 Monate hinter sich gebracht haben müssen, sondern sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl "für" länger als 6 Monate im Betrieb sein.

Er könnte also auch erst 6 Wochen im Betrieb sein, aber fest eingestellt und ist somit wählbar.

Sorry, so habe ich es in der Schulung gelernt, mag aber sein daß überall ein wenig anders geschult wird.

Also aus meiner Sicht hätte der Gute ein Recht sich aufstellen zu lassen !!!!!!!

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SuzieQ

09.05.2010 um 02:38 Uhr

Paddy, #Also aus meiner Sicht hätte der Gute ein Recht sich aufstellen zu lassen !!!!!!!#

Das mag ja sein aus, deiner Sicht, aber die Gesetzgebung ist eindeutig,

P
Paddy

09.05.2010 um 15:07 Uhr

Wo ist §8 denn da eindeutig wenn es heißt: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten , die 6 Monate dem Betrieb angehören" ??

Das kann "Für" oder auch "Seit 6 Monaten" bedeuten. Ist aber vom Arbeitsgericht so akzeptiert dass sie sagen "Für mind.6 Monate" Also auch wenn der Betreffende erst 5 Wochen dabei ist.

Nicht nur schlau schnacken, sondern evtl. auch mal "schlau machen"

K
Kölner

09.05.2010 um 15:20 Uhr

@Der Alte Heini Na, das sehen die einschlägigen Kommentatoren aber anders.

@Paddy Deine Argumentation ist nicht gesetzeskonform! Wenn man aber die Tätigkeit als LeihAN hinzurechnet (die lückenlos sein muss), dann kommt man dem Ziel (passives Wahlrecht) wieder näher.

@flensburger Gab es eine Lücke zwischen dem Ende der Beschäftigung als LeihAN und dem Beginn als AN?

F
flensburger

10.05.2010 um 09:59 Uhr

Moin,

@Kölner Soweit ich weiß, gab es keine Lücke zwischen dem Ender der Beschäftigung als LeihAN und dem Beginn als AN.

@all Unter dem Link http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratspraxis/?nv_cgi_params=templateID%3Ddocument%26source%3Dcontext%26highlighting%3Doff%26xid%3D602177 habe ich u.a. folgende Textpassage gefunden:

"Auf die Sechs-Monats-Frist werden die Zeiten angerechnet, die der Arbeitnehmer in einem "ordnungsgemäßen" Arbeitsverhältnis in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns gearbeitet hat. Beschäftigungszeiten, die nicht als Arbeitsverhältnis im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind (z.B. als Leiharbeiter, leitender Angestellter) werden nicht angerechnet. Leiharbeitnehmer sind im Entleihbetrieb zwar wahlberechtigt, aber nicht wählbar (§14AÜG)."

Und unter: http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratspraxis/?nv_cgi_params=source%3Dlink%26highlighting%3Doff%26templateID%3Ddocument%26xid%3D307765%2C0

"...Daran hat sich durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nichts geändert. Durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer in § 7 Satz 2 BetrVG werden Leiharbeitnehmer nicht zu betriebsangehörigen Arbeitnehmern des Entleihers [...] Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. In § 7 BetrVG wird unterschieden zwischen Arbeitnehmern des Betriebs (Satz 1) und Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden (Satz 2). Daraus ist zu entnehmen, dass die überlassenen Arbeitnehmer gerade keine Arbeitnehmer des Betriebs sind. Dem entspricht es, dass Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 AÜG nach wie vor dem Betrieb des Verleihers zugeordnet sind."

Über weitere Kommentare zu dem Thema würde ich mich freuen. FlensBurger

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