Erstellt am 25.05.2012 um 17:03 Uhr von Snooker
1.Wo bitte liegt Mutwilligkeit vor wenn 2 Parteien sich aussergerichtlich Einigen?
2. Bei Terminen vor dem Arbeitsgericht fallen in erster Instanz keine Kosten bei Gericht an.
Bei außergerichtlichen Einigungen entfallen in der Regel auch Anwaltskosten.
Nun das was mich an der ganzen Sache etwas stutzen lässt, wer hätte denn die Kosten wenn das Verfahren durchgeführt wird.... und ich spinne mal......der BR gewonnen hätte.
Oder liegt es nur daran das heute Freitag iss?
Erstellt am 25.05.2012 um 18:21 Uhr von kassenwart
...Bei außergerichtlichen Einigungen entfallen in der Regel auch Anwaltskosten
Aber nicht wenn ein Anwalt aktiv war. Denn diese arbeiten nun einmal nicht umsonst!
So könnte auch hier dann der AG sagen, BR zieht Klage zurück also zahle ich die RA Kosten nicht, dann haben einige ein Problem.
Auch hier bin ich dann ja nicht beim Pkt. AG muss Kosten des RA im Klageverfahren zahlen sondern im Bereich, BR nimmt RA als Berater, also Sachverstand also erst innerbetrieblichen in Anspruch nehmen und mit AG verständigen.
Erstellt am 25.05.2012 um 22:51 Uhr von Snooker
@kassenwart
...und was hat der AG mit dem Ganzem zu tun?
Erstellt am 25.05.2012 um 23:33 Uhr von DerAlteHeini
Snooker
Hier vom BR einfach einen neuen Wahlvorstand zu bestellen ist aber mutig. Hat der BR denn schon entsprechend den gesetzlichen Vorgaben seinen Rücktritt beschlossen. Wenn nicht, dürfte die Bestellung eines Wahlvorstand nicht rechtmäßig, somit nichtig sein.
Sind die Antragsteller die eine Neuwahl erzwingen wollen den überhaupt antragsberechtigt? Wenn ja, muss der AG den Aufwand des RA bezahlen, egal ob vor dem ArbG verhandelt wurde oder nicht.
Ich vermute, dass der RA darauf spekuliert einen Vergleich im Beschlussverfahren abzuschließen. Für eine einvernehmliche Lösung vor dem Arbeitsgericht kann er die doppelte Gebühr berechnen.
Der klügere Weg ist, das Gerichtsverfahren stattfinden zulassen, um dann, wenn der Vorsitzende den Antragstellern recht gibt, ein Vergleich vor dem ArbG abzuschließen und vom Gericht den Wahlvorstand einsetzen zu lassen. Entsprechender Antrag kann auch in der Verhandlung gestellt werden. Sieht das Gericht keine Verfehlungen des Wahlvorstands, so kann auch hier nur eine Neuwahl stattfinden, wenn der BR seinen Rücktritt beschlossen hat.
Egal wie ihr euch entscheidet, die aufgelaufenen Kosten muss der AG tragen. Ihr seit nur in der Pflicht wenn Ihr vorsätzlich falsch gehandelt habt.
Erstellt am 26.05.2012 um 02:17 Uhr von Snooker
@Alter Heini
Danke für Deine Antwort.
Ob die AN Antragsberechtigt sind oder nicht,kann man als Nichtinvolvierter schlecht beurteilen.
Ich kann aber schlecht nachvollziehen das ein AG die Kosten der AN übernehmen soll für ihren Anwalt. Kosten von BR Seite leuchtet mir noch ein........aber auch die der normalen AN Seite ?
Erstellt am 26.05.2012 um 07:34 Uhr von blackjack
Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber, § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG.
Zu diesen Kosten können auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens gehören.
BAG Beschluss vom 07.07.1999 - 7 ABR 4/98
Erstellt am 27.05.2012 um 00:16 Uhr von DerAlteHeini
Snooker
Wer Antragsberechtigt ist und in welcher Frist eine Wahl angefochten werden kann, sagt das Gesetz.
Warum der AG die Kosten tragen muss, siehe Beitrag von blackjack.
Wenn die Antragsteller offensichtlich nicht antragsberechtigt sind bzw. der Termin für eine Wahlanfechtung zweifellos verfristet ist, könnte ein AGericht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für so ein Anfechtungsverfahren eventuell anders sehen.
Aber eines ist klar, und darauf möchte ich noch einmal hinweisen:
Wird ein neuer Wahlvorstand bestellt und ist der BR nicht zurückgetreten oder vom AGericht aufgelöst , ist der Wahlvorstand nichtig, somit auch die durchgeführte BR Wahl und der amtierende BR ist weiter im Amt.
§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Erstellt am 27.05.2012 um 00:50 Uhr von Snooker
Na wusst ich´s doch das wir hier noch was vernünftiges schriftliches rein bekommen, was dem eigentlichem Fragesteller helfen kann....... sofern er hier noch mitliest. (Augenzwinker)
Erstellt am 27.05.2012 um 17:38 Uhr von DrUmnadrochit
" Bei Terminen vor dem Arbeitsgericht fallen in erster Instanz keine Kosten bei Gericht an."
Irrtum!