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Interessenausgleichpflicht bzw. Widerspruch Kündigung

S
Schlaumeier38
vor 1 Tag

Hallo

2 Fragen in eine Thread

180MA im Betrieb, 8 MA sollen betriebsbedingt gehen

keine Betriebsänderung und damit auch nicht Interessenausgleichpflichtig

muss der AG trotzdem nach §95 BetrvG Auswahlrichtlinien mit dem AG verhandeln? Kann der BR sonst $102 Abs. 3 Satz 2 BeTrvg Widerspruch einlegen?

M.E. ist das erst ab 500MA verpflichtend für den AG, anderen BRM meinen trotzdem!

  1. Frage:

wenn zu diesen 8 Entlassungen, noch ein Schichtsystemänderung (Mitbestimmung nach 87 Abs 1. Nr. 2) kommt für ca. 70MA, wäre es dann auch für die Kündiungen Interessenausgleichpflicht oder zählen die 2 Maßnahmen getrennt?

Wäre also nur der Interessenausgleich für Schichtsystemänderung (MA verlieren viel Geld und haben dadurch Nachteile)?

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Community-Antworten (4)

C
Clallenger

09.10.2026 um 13:06 Uhr

Zitat : Kann der BR sonst $102 Abs. 3 Satz 2 BeTrvg Widerspruch einlegen?

Selbstverständlich kann der Betriebsrat innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,

Hat der AG denn gemäß §102 BetrVG schon Anhörungen gestartet🤔

S
Schlaumeier38

09.10.2026 um 16:54 Uhr

Satz 2 ist aber wenn es gegen die Auswahlrichtlinie nach 95 verstößt, aber da der AG kein Will und wir kleiner als 500MA, ist ja keine Erzwingbar oder bei Kündigung mit Sozialauswahl auch unter 500MA?

G
ganther

09.10.2026 um 18:03 Uhr

es gibt doch keine Auswahlrichtlinie. Der BR kann sie in kleinen Betrieben auch nicht erzwingen. Selbst wenn du sie erzwingen könntest, kannst du dich nicht auf 102 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG berufen, wenn es sie noch nicht gibt. Laufende Verhandlungen darüber hindern nicht die Kündigung.

Die reine Anwendung der 4 gesetzlichen Kriterien zur Sozialauswahl stellt für sich genommen keine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG dar. Das ist also auch kein Ansatz (eine nicht mitbestimmte Auswahlrichtlinie könnte m.E. nämlich auch für einen Widerspruchsgrund nach § 102 Abs. 3 Ziff. 2 reichen)

Die bloße Beachtung von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ist eine gesetzliche Pflicht des AGs aus § 1 Abs. 3 KSchG. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 95 BetrVG entsteht erst dann, wenn der Arbeitgeber diese Kriterien durch generelle, abstrakte Regeln konkretisiert oder gewichtet (z.B. durch Punkteverfahren etc)

C
celestro

09.10.2026 um 22:44 Uhr

Die bloße Beachtung von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ist eine gesetzliche Pflicht des AGs aus § 1 Abs. 3 KSchG. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 95 BetrVG entsteht erst dann, wenn der Arbeitgeber diese Kriterien durch generelle, abstrakte Regeln konkretisiert oder gewichtet (z.B. durch Punkteverfahren etc)

Was heißt "die bloße Beachtung"? Der Arbeitgeber kann die von Dir genannten Dinge mEn nicht "beachten", ohne den BR ins Boot nehmen zu müssen. Denn der AG muss ja die Dinge zueinander ins Verhältnis setzen und DANN ist der BR mit dabei.

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