Frage zur SBV-Wahl - welches Verfahren bei geringer räumlicher Betriebsbereich-Distanz
Hallo an alle
ich hoffe es ist korrekt hier eine Frage zur SBV-Wahl zu stellen.
Wir haben 12 Schwerbehinderte MA, 1 MA ist ca. 18 km entfernt in einem anderen Betriebsbereich eingesetzt. Eigentlich wäre das vereinfachte Wahlverfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung für uns greifend.
Doch wegen dieses einen MA wurde uns angeraten, eine Briefwahl durchzuführen. Um eine Briefwahl durchzuführen müssten wir einen Wahlvorstand stellen, der dann das wesentlich zeitaufwändigere förmliche Wahlverfahren vorbereiten und durchführen müsste.
Ist es in Ordnung, wenn wir darauf verweisen, dass bei nur 12 MA und einer geringeren Distanz als 60 km (Entscheidung Bundesarbeitsgericht) das vereinfachte Verfahren absolut ausreichend ist ? Und das es diesem einen MA freigestellt ist zur Wahl zu kommen oder weg zu bleiben?
Vielen Dank für eure Hilfe
Community-Antworten (3)
25.08.2026 um 17:06 Uhr
wenn wir darauf verweisen, dass bei nur 12 MA und einer geringeren Distanz als 60 km (Entscheidung Bundesarbeitsgericht) das vereinfachte Verfahren absolut ausreichend ist ?
hast Du die Entscheidung mal zum Nachlesen?
26.08.2026 um 07:01 Uhr
Hallo, das ist alles, was ich konkret dazu gefunden habe:
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren - 7 ABR 42/03
Dritter Abschnitt SchwbVWO Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
26.08.2026 um 07:08 Uhr
Und diese Antwort bekam ich von ChatGPT auf meine obige Frage (kann ich diese so weitergeben?) :
___________________________________________________________________________________
Die Kurzantwort lautet: Ja, Sie liegen völlig richtig. Sie müssen (und dürfen) nicht in das förmliche Verfahren wechseln.
Hier ist die detaillierte rechtliche Einordnung:
1. Das vereinfachte Wahlverfahren ist gesetzliche Pflicht
Bei weniger als 50 Wahlberechtigten ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zwingend vorgeschrieben („ist zu wählen“). Es liegt nicht im Ermessen des Betriebs oder eines Initiators, stattdessen das förmliche Verfahren anzuwenden. Ein grundloser Wechsel ins förmliche Verfahren würde die Wahl wegen eines Verstoßes gegen zwingende Wahlvorschriften anfechtbar machen.
2. Räumliche Entfernung (BAG-Rechtsprechung)
Eine Ausnahme vom zwingenden vereinfachten Verfahren gilt nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX nur dann, wenn der Betrieb aus „räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen“ besteht.
-
Die 60-km-Grenze: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt für diese Ausnahme Entfernungen, die den persönlichen Kontakt und die Teilnahme an einer Wahlversammlung unzumutbar machen. Eine Distanz von 18 km (mit dem Pkw in der Regel unter 30 Minuten erreichbar) reicht rechtlich nicht aus, um das förmliche Verfahren einzuleiten.
-
Ergebnis: Der Betrieb gilt rechtlich als eine Einheit bzw. als nicht weit entfernt. Damit bleibt es zwingend beim vereinfachten Verfahren.
3. Was ist mit dem entfernten Mitarbeiter?
Dass bei der Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren grundsätzlich keine klassische Briefwahl nach den Regeln des förmlichen Verfahrens vorgesehen ist, ist vom Gesetzgeber genauso gewollt.
-
Recht auf Teilnahme: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den 18 km entfernt eingesetzten Mitarbeiter für die Teilnahme an der Wahlversammlung freizustellen und die Anreise/Fahrtkosten zu übernehmen (§ 179 Abs. 4 und 8 SGB IX).
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Verhinderung: Kann oder möchte der Mitarbeiter nicht anreisen, verfällt sein Wahlrecht nicht im Voraus – aber die Unmöglichkeit der Briefwahl im vereinfachten Verfahren hebt die Pflicht zur Anwendung dieses Verfahrens nicht auf.
Fazit für Ihre Begründung
Sie können (und sollten) gegenüber den Empfehlungsgebern wie folgt argumentieren:
_"Bei 12 wahlberechtigten Personen ist das vereinfachte Wahlverfahren gem. § 177 Abs. 6 SGB IX zwingend anzuwenden. Der Betriebsteil in 18 km Entfernung erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (unter der 60-km-Schwelle) nicht das Kriterium 'räumlich weit auseinanderliegend'. Die Durchführung eines förmlichen Wahlverfahrens würde gegen zwingendes Wahlrecht verstoßen und die Wahl anfechtbar machen."_
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