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Sonderfall: Fehlerhafte Betriebsratsanhörung während der Wartezeit

G
GR
vor 25 Tagen bearbeitet

Hallo zusammen,

ich arbeite bei DHL mit einem auf 8 Monate befristeten Vertrag. Mein Arbeitsvertrag enthält eine 6-monatige Probezeit. Ich wurde in der Probezeit ordentlich gekündigt.

Die Betriebsratsanhörung erfolgte mit dieser Formulierung:

"Wir beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis mit Herrn GR während der Probezeit ordentlich und fristgerecht zu kündigen."

Der Betriebsrat hat in seiner Stellungnahme mehrfach auf die Probezeit Bezug genommen und auf dieser Basis argumentiert. Da der Arbeitgeber im Anhörungsschreiben weder die Kündigungsfrist noch das Enddatum genannt hat, was grundsätzlich in Ordnung ist, solange der Betriebsrat diese selbst berechnen kann, hat der Betriebsrat aufgrund der Kündigung während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zugrunde gelegt.

Nun habe ich festgestellt, dass 6 Monate Probezeit bei nur 8 Monaten Befristetearbeitsvertrag nach unverhältnismäßig und damit unwirksam sind. Die Probezeit ist von Anfang an nichtig. Es war 4 Wochenfrist und keine 2 Wochen.

Wenn die Probezeit unwirksam ist, hat das dann nicht direkte Auswirkung auf die Betriebsratsanhörung? Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat durch die Formulierung "Kündigung während der Probezeit" in die Irre geführt auch wenn er unbewusst das gemacht hat. macht solche falsche Information über die die Anhörung unwirksam? Bitte helfen Sie mir. Was ist Ihre Einschätzung? Aktuell läuft gegen DHL eine Kündigungsschutzklage, bei der es genau um diesen Punkt geht. Wie denken Sie, würde das Gericht einen solchen Fall beurteilen? Normalerweise wird eine fehlerhafte Kündigungsfrist von den Gerichten häufig entsprechend umgedeutet oder korrigiert. Bei mir liegt jedoch ein Sonderfall vor, da die fehlerhafte Kündigungsfrist unmittelbar mit der Anhörung des Betriebsrats zusammenhängt und vorallem da der Arbeitgeber weder Frist noch enddatum gennant hat, hat die Betreibsrat den Falschenfrist abgeleitet.

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Community-Antworten (7)

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Lehi2026

17.08.2026 um 07:27 Uhr

Nach § 15 TzBfG hast du richtig interpretiert, dass die Probezeit bei 8 Monaten unverhältnismäßig ist.

Hier kannst du nochmal nachlesen, was die jüngste Rechtssprechung dazu besagt:

https://kliemt.blog/2025/11/10/probezeit-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis-was-gilt-wirklich/

Letztendlich hilft dir wohl nur die Kündigungsschutzklage. Denn: Der BR ist kein juristisches Kontrollorgan, das jeden Arbeitsvertrag auf versteckte, unwirksame Klauseln hin durchleuchtet. Wenn der Arbeitgeber dem BR sagt: „Wir kündigen in der Probezeit“, nimmt der BR das oft so entgegen, da ein Widerspruchsrecht in den ersten 6 Monaten gesetzlich extrem stark eingeschränkt ist.

Viel Glück.

OH
Olav HB

17.08.2026 um 09:00 Uhr

  1. Die Probezeit war unwirksam, weil unverhältnismäßig, also Grund 1 eine Klage einzureichen. Würde aber nur bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Befristung fortgesetzt werden müsste (weil die Kündigung als solches Unwirksam ist).

  2. Nun kenne ich das Anhörungsschreiben an den BR natürlich nicht, wenn dies aber sehr kurz gefasst war, könnte es sein, dass die Anhörung des Betriebsrats (weil nicht vollständig informiert) nicht richtig gelaufen ist. "Deswegn bestreiten wir mit Nichtwissen die ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats..." Grund 2 für eine Klage

  3. Was viele Leute nicht wissen, befristete Verträge können außerhalb der Probezeit nur dann gekündigt werden, wenn dies entweder explizit im Arbeitsvertrag oder im angewandten Tarifvertrag explizit geregelt ist. Das könnte einen weiteren Grund für eine Klage ergeben.

Das der Betriebsrat während der Wartezeit (nach KschG) so gut wie keine Möglichkeiten hat eine Kündigung zu widersprechen, entbindet der Arbeitgeber aber nicht davon die Anhörung ordentlich durchzuführen. Ein weiteren Grund in der Agrumentation für 2)

Alles zusammen, gehe zu deine Gewerkschaft und nehme die Rechtsberatung in Anspruch, nicht geschossen ist immer daneben.

G
GR

17.08.2026 um 16:13 Uhr

Vielen Dank für die Antworten zusammen, wenn die Probezeit unwirksam ist dann sagt das Gericht normalerweise den beendigungsdatum soll sich nur verschieben, allerdings besteht bei mir den Sonderfall das der Arbeitgeber men Betriebsrat mit Probezeit kündigung angehört obwohl diese Probezeit dann im nachhinein für unwirksam erklärt wird, macht diese Anhörung auch dann angreifbar?

G
ganther

17.08.2026 um 17:05 Uhr

ich bin jetzt rein bei meinem Bauchgefühl und würde "NEIN" sagen. Was sagt denn dein RA oder GEW?

Interessehalber: wann wurdest du denn innerhalb der Probezeit gekündigt?

OH
Olav HB

19.08.2026 um 09:06 Uhr

Normalerweise muss in der Anhörung folgende Formulierung benutzt werden "Wir beabsichtigen X zum DATUM (während der Probezeit) betriebsbedingt (oder entsprechenden anderen Grund) zu kündigen."

Wird das Datum nicht genannt, könnte man den AG eine Freikarte geben dann "mal schnell" zu kündigen wenn es ihm gerade passt. Ein weiteren Grund die Anhörung für nicht ordnungsgemäß zu erklären, es sei denn, dass der BR über Information verfügte die eindeutig das Datum definieren.

G
GR

19.08.2026 um 11:46 Uhr

Hallo Herr Olav, vielen Dank für die Rückmeldung,

Es stand in der Anhörungsschreiben an die Betriebsrat nur folgendes:

"Wir beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis mit Herrn X während der Probezeit ordentlich und fristgerecht zu kündigen."

Und Name und Eintrittsdatum. Es wurden keine Kündigungsdatum genannt, z.B. zum ''' oder auch keine Frist, nur diese Formulierung. Daraufhin hat die Betriebsrat 2 Wochen abgeleitet und dann Stellungnahme auf die Probezeit bezogen. Nun wird das Gericht diese Probezeit für 99 % unwirksam erklären. Was gilt dann für die Betriebsratsanhörung?

Es gibt BAG-Urteile die für mich sprechen sowie ich es gefunden habe, aber auch gegen mich, daher bin ich sehr verwirrt. 

BAG sagt: (1) Es reicht aus, dass der Betriebsrat über die für die Berechnung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins erforderlichen Kenntnisse verfügt. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber gänzlich offenlässt, mit welcher Frist und mit welchem Termin die geplante Kündigung erklärt werden soll

bb) Der Betriebsrat ist regelmäßig ausreichend über den Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert, wenn die geltende Kündigungsfrist feststeht und der Arbeitgeber klarstellt, dass die Kündigung in naher Zukunft ausgesprochen werden soll

aber BAG sagt auch:

(b) Eine zwar vermeidbare, aber unbewusst erfolgte, „bloß“ objektive Fehlinformation führt dagegen für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 – Rn. 26, BAGE 146, 303; 12. September 2013 – 6 AZR 121/12 – Rn. 21). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bei größerer Sorgfalt die richtige Sachlage hätte kennen können. Maßgeblich ist, ob er subjektiv gutgläubig und ob trotz objektiv falscher Unterrichtung dem Sinn und Zweck der Betriebsratsanhörung Genüge getan ist. Dies ist bei einer unbewussten Falschinformation dann der Fall, wenn sich der Inhalt der Unterrichtung mit dem tatsächlichen Kenntnisstand des Arbeitgebers deckt und der Betriebsrat damit auf derselben Tatsachenbasis wie dieser auf dessen Kündigungsabsicht einwirken kann (auf das Erfordernis desselben Kenntnisstands abstellend auch GK-BetrVG/Raab 10. Aufl. § 102 Rn. 67 mwN und Rn. 94).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Betriebsratsanhörung mit Blick auf die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin ordnungsgemäß. Die Beklagte zu 1. täuschte den Betriebsrat nicht über die zu wahrende Kündigungsfrist und den richtigen Kündigungstermin.

(2) Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13 – aaO; 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 – aaO).

R
rtjum

04.09.2026 um 14:16 Uhr

wann genau ist die Kündigung denn ausgesprochen worden?

Die Wartezeit nach KüSchG verkürzt sich, meines Wissens nach, bei befristeten Verträgen nicht.

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