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Zu viel gezahlter Lohn / Geringfügige Beschäftigung

I
ilschenw
vor 19 Tagen

Hallo Zusammen,

ich bin geringfügig beschäftigt, habe im Februar 2026 doppelten Lohn bekommen. Nach Rücksprache mit dem BRSV wurde mir telefonisch bestätigt, dass es eine Sonderzahlung für alle Mitarbeiter gegeben hat. Ich habe angenommen, dass damit die Zahlung in Ordnung ist. Jetzt wird mir aber im Juli von der Personalabteilung mitgeteilt, dass die Sonderzahlung ein Fehler war und ich das Geld zurückzahlen soll. Ist das rechtens oder kann ich mich auf § 818 BGB berufen ? Vielen Dank.

LG

21204

Community-Antworten (4)

G
Glotzenotter

27.07.2026 um 11:16 Uhr

Wenn es eine Sonderauszahlung war, gibt es eventuell eine Betriebsvereinbarung dazu. Wir handhaben es jedenfalls so bei Sonderzahlungen. Welche Begründung wurde denn von der Personalabteilung genannt?

I
ilschenw

27.07.2026 um 11:22 Uhr

Es gibt anscheinend eine BV dazu, diese liegt mir allerdings nicht vor. Es wurde keine Begründung genannt, sondern nur der Hinweis, dass die Zahlung nicht gerechtfertigt war und ich deswegen zurückzahlen soll. ich werde die Einsicht in die BV schnellstmöglich anfordern und dann nochmals berichten. LG

K
Kehler

27.07.2026 um 12:03 Uhr

Die BVs MÜSSEN für alle Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden, entweder durch Auslage/ Aushang oder Digital im Betriebseigenem Intranet.

OH
Olav HB

10.08.2026 um 09:15 Uhr

Schaut mal nach, was die Ausschlussfristen für Ansprüche sind. In viele Betriebe gilt eine Ausschlussfrist für Ansprüche von 3 Monate. Sind Ansprüche bis dahin nicht geltend gemacht, sind sie verfallen.

Die Abrechnung Febraur erfolgte (nehme ich an) spätestens am 28. Damit fäng der Frist für Verjährung (vorausgesetzt 3 Monate) am 1. 3. an und war am 30. 6. abgelaufen. Die Meldung in Juli könnte demnach unwirksam sein.

Außerdem, wenn es eine Sonderzahlung für die Beschäftigten gibt, können Minijobber nicht einfach so ausgenommen werden. Sie haben vom Grundsatz her den gleichen Anspruch auf solche Zahlungen wie alle andere Beschäftigten.

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