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Wer rückt nach bei Personenwahl

MB
MPZ Betriebsrat
vor 4 Tagen bearbeitet

Gremium besteht aus 11 Betriebsräte. Das Minderheitsgeschlecht bekommt 5 Mitglieder. Es gibt 4 Minderheitsersatzmitgieder und 1 Mehrheitsersatzmitglied, allerdings mit am wenigsten Stimmenzahl.

Wer rückt nach, wenn jemand von dem Mehrheitsgeschlecht ausfällt?

2te Frage:

Was passiert, wenn gleich 2 und mehr von dem Mehrheitsgeschlecht ausfallen?

Kommt dann das Mehrheitersatzmitglied mit dem wenigsten Stimmenzahl zum Zuge, damit das Geschlechtsverhältnis im Gremium gewahrt bleibt?

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Kurzantwort: Bei Personenwahl rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach — aber nur soweit dadurch die gesetzliche Mindestsitzzahl des Minderheitengeschlechts nicht unterschritten wird .

Ihre Konstellation:

  • Gremium: 11 Sitze.
  • Vorgabe für das Minderheitsgeschlecht: 5 Sitze (Mindestsitzzahl).
  • Verfügbar: 4 Ersatzmitglieder des Minderheitsgeschlechts und 1 Ersatzmitglied des Mehrheitsgeschlechts (dieses hat zudem die geringste Stimmenzahl).
  • Ausfall: ein Mitglied des Mehrheitsgeschlechts.

Prüfreihenfolge und Ergebnis:

  1. Mindestsitzzahl checken: Durch den Ausfall eines Mehrheitsmitglieds bleibt die Quote des Minderheitsgeschlechts (5 Sitze) unverändert gewahrt. Es droht keine Unterschreitung der 5 Mindestsitze .
  2. Nachrückregel Personenwahl: Es rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl insgesamt nach (unabhängig vom Geschlecht), solange die Quote nicht unterschritten wird. Die Geschlechtszugehörigkeit des Nachrückers ist hier also egal, weil der Ausfall die Quote nicht berührt.
  3. Folge: Maßgeblich ist allein die Stimmenreihenfolge der Ersatzliste. Es rückt der Kandidat mit den meisten Stimmen unter allen Ersatzmitgliedern nach. Dass das einzige Mehrheits-Ersatzmitglied die „am wenigsten“ Stimmen hat, spielt hier keine Rolle, weil nicht „gleiches Geschlecht zum Ersetzten“ maßgeblich ist, sondern die Rangfolge nach Stimmen — vorbehaltlich des Quotenchecks.

Wichtig:

  • Nur wenn ein Ausfall dazu führen würde, dass die 5 Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts unterschritten werden, müsste zwingend ein Ersatzmitglied des Minderheitsgeschlechts nachrücken — auch wenn es weniger Stimmen hat als andere Ersatzmitglieder. Dieser Quoten-Vorrang gilt nur zur Sicherung der Mindestsitzzahl .

Ergänzende Ressourcen:

  • Video „Betriebsrat Ersatzmitglied: Ersatzmitglieder des Betriebsrats einfach erklärt“ — kompakt zur Rangfolge bei Personenwahl und Quote.
  • Seminar „Ersatzmitglieder Teil 1 (BR127/ON127)“ — Nachrücken, Minderheitenschutz, Rechte und Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (1)

C
celestro

20.06.2026 um 13:12 Uhr

Die "Quote" existiert nur für das Minderheitengeschlecht. Wenn vom Mehrheitsgeschlecht jemand verhindert ist, rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Und das auch egal, wieviele von dem Mehrheitsgeschlecht fehlen. Das Ersatzmitglied mit den wenigsten Stimmen kommt erst zum Zuge, wenn alle anderen Ersatzmitglieder ebenfalls verhindert sind.

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