BR hat Seminar beschlossen und AG hat Einwände
Hallo Forumianer,
wenn der AG Einwände hat, dann habe ich hier folgendes entnommen: https://www.dgb-bildungswerk.de/blog/betriebsrat-freistellung-faq#streit
"Wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit des Seminars bestreitet, entscheidet das Arbeitsgericht über den Anspruch."
Frage: wer muss das Arbeitsgericht anrufen? Wer Recht haben will, also der AG, der muss tätig werden, oder?
Es wird das Seminar "Renten- und Sozialversicherungsrecht für den Betriebsrat" besucht.
Die Teilnahme erfolgt nach Freistellung: § 37 Abs. 6 BetrVG, § 179 Abs. 4 SGB IX.
Kurzantwort: Es kommt darauf an, welchen Einwand der Arbeitgeber erhebt.
- Einwand „Seminar ist nicht erforderlich“ (materiell-rechtlich)
- Rechtslage: Der Anspruch auf Freistellung und Kostentragung besteht nur, wenn das Seminar erforderliche Kenntnisse für die BR-Arbeit vermittelt . Über diese Erforderlichkeit entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
- Wer ruft das Gericht an? Es gibt keinen gesetzlichen „Genehmigungsvorbehalt“ des Arbeitgebers. Verweigert der Arbeitgeber Freistellung/Kostenübernahme mit der Begründung „nicht erforderlich“, kann und soll der Betriebsrat den Anspruch gerichtlich durchsetzen (Beschlussverfahren). Der Arbeitgeber muss nicht zwingend zuerst klagen. In der Praxis setzt der BR meist Frist, beauftragt dann einen Rechtsanwalt und stellt den Antrag beim Arbeitsgericht; steht die Schulung unmittelbar bevor, kommt ggf. eine einstweilige Verfügung in Betracht. Zitatfähig: „Oft entscheidet das Arbeitsgericht erst nach dem Seminar, weil es keinen Genehmigungsvorbehalt durch den Arbeitgeber gibt.“ (W.A.F.-Ratgeber/Argumentationshilfen – siehe Anhänge)
- Einwand „zeitliche Lage – betriebliche Notwendigkeiten“ (formell/organisatorisch)
- Rechtslage: Den Zeitpunkt legt der BR unter Rücksichtnahme auf betriebliche Notwendigkeiten fest; hält der Arbeitgeber diese nicht für ausreichend berücksichtigt, „kann er die Einigungsstelle anrufen“; deren Spruch ersetzt die Einigung .
- Wer ruft an? Hier ist ausdrücklich der Arbeitgeber am Zug, die Einigungsstelle einzuleiten. Tut er das nicht, bleibt es grundsätzlich bei der Teilnahme gemäß BR-Beschluss (sofern die Erforderlichkeit dem Grunde nach besteht). Zitatfähig: W.A.F.-Ratgeber, S. 65.
Einordnung Ihres Seminars „Renten- und Sozialversicherungsrecht für den Betriebsrat“
- Grundsätzlich kann Sozialrecht/Renten- und SV-Recht erforderliche Kenntnisse vermitteln, wenn der BR damit befasst ist (z.B. Beratung bei Langzeiterkrankung, Erwerbsminderung, Aussteuerung, Übergänge in Rente, Auswirkungen auf Beschäftigte, betriebliche Maßnahmen etc.). Die Erforderlichkeit ist immer betriebs- und aufgabenbezogen zu begründen. BAG bejaht die Erforderlichkeit von Schulungen zu Grundzügen des Sozialrechts in geeigneten Konstellationen (vgl. z.B. ArbG Essen 2 BV 62/97 – Leitsatz im Kontext; st. Rspr. zum Beurteilungsspielraum des BR bei Auswahl und Umfang; BAG u.a. 7 ABR 2/07; 7 ABR 27/20).
- Praxis: Begründen Sie konkret den betrieblichen Bezug (aktuelle Fälle, Beratungsbedarf, geplante Maßnahmen, erhöhte Zahl an Anfragen, Zusammenarbeit mit SBV, Demografie/Altersteil, BEM-Fälle). Halten Sie die Kosten/den Zeitpunkt im Rahmen.
Praktisches Vorgehen (wenn AG „nicht erforderlich“ behauptet)
- Ordnungsgemäßen Entsendebeschluss fassen/prüfen (Teilnehmer, Seminar, Zeit, Ort).
- AG schriftlich und rechtzeitig unterrichten; betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen .
- Bei Bestreiten der Erforderlichkeit: Frist setzen; Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts fassen; Beschlussverfahren beim ArbG einleiten. Bei zeitlicher Dringlichkeit: einstweilige Verfügung erwägen. Zitatfähig: entsprechende W.A.F.-Anhänge.
- Wenn AG nur den Zeitpunkt rügt: Teilnahme weiter planen; der AG muss die Einigungsstelle anrufen .
Hinweis SBV: § 179 Abs. 4 SGB IX regelt eigenständig den Schulungsanspruch der SBV. Für BR-Mitglieder trägt der Anspruch seine Grundlage in . Beide Normen sind unterschiedlich adressiert; bitte nicht vermengen.
—
Ergänzende Ressourcen:
- Video „Betriebliche Notwendigkeiten prüfen – So geht der Betriebsrat vor!“: erläutert die Rolle der Einigungsstelle bei Termin-Streit.
- Video „Was, wenn sich die JAV mit dem AG nicht einigen kann?“: über gerichtliche Durchsetzung von Freistellung/Kosten.
- Seminar „Betriebsverfassungsrecht – Aufbau und Vertiefung (BR 602)“: Vertieft Einigungsstelle und Arbeitsgericht in Schulungsfragen.
Empfohlene Seminare
Betriebsratssitzung
Wichtiges Basiswissen für die wirksame Beschlussfassung erwerben
Betriebsverfassungsrecht - Aufbau und Vertiefung
Alles Wichtige zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats erfahren
Arbeitsrecht Teil 3
Kernthema Kündigung: Praxisnahes Wissen für Ihre Betriebsratsarbeit!
Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
Passende Videos
Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (2)
16.06.2026 um 08:27 Uhr
die KI hat das schon recht gut zusammengefasst. Ich habe bei uns in Bayern aber schon erlebt, dass das Gericht gesagt hat, dass es keinen Anspruch im einstweiligen Rechtschutz gibt und erst im Hauptsacheverfahren nach dem Seminar entschieden hat. Nachteil für den BR: er weiß nicht, ob es tatsächlich vergütet wird. Meistens gewinnt der BR aber solche Verfahren, da der BR hier einen gewissen Beurteilungsspielraum hat.
Wichtig ist schon einen rechtmäßigen Beschluss zu fassen. Nichts ist blöder, als dass das Gericht das Thema aufmacht (Amtsermittlungsgrundsatz) oder AG rügt das im Verfahren und der Beschluss ist falsch oder nicht richtig geladen.
Das von euch genannte Seminar ist der Kategorie Spezialseminar zuzuordnen und daher können daran nur einzelne des Gremiums teilnehmen und ihr müsst eben einen Bezug zu eurer Arbeit herstellen können
18.06.2026 um 11:16 Uhr
Bestreitet der AG die Erforderlichkeit grundsätzlich oder bestreitet er "nur" Ort und Zeitpunkt der Fortbildung?
Ich selbst hatte der Fall, dass der AG zwar nicht die Fortbildung grundsätzlich in Frage gestelt hat (waren Grundlagen Arbeitsrecht), sondern nur Ort und Zeitpunkt. 8 Wochen später würde die gleiche Fortbildung (gleichen Anbieter!) nur wenige 100 Meter vom Betrieb stattfinden. Wir haben uns dann nach der Fortbildung beim Arbeitsgericht getroffen um die Freistellung von Hotel- und Fahrtkosten.
Vor Gericht habe ich dann ausgeführt, dass ich in der vom Arbeitgeber gewünschte Woche langfristig geplante und wichtige Familientermine hatte, die ich aufgrund von viele Umstände weder verschieben wollte noch konnte. Der Richter deutete an, dass der AG gut geraten wäre, ein Vergleich mit als Inhalt die Freistellung zuzustimmen.
In ein anderem Fall ahtte das Gremium (gegen meine Empfehlung als BRV) beschlossen 5 Personen auf ein Rhetorikseminar zu entsenden. Allerdings war dieses Seminar 2 Wochen vor zwei der 5 Personen das Unternehmen verlassen würden (und somit aus dem BR ausscheiden würden). Da mangels Nachrücker anschließend Neuwahlen anstanden und unklar war, ob die andere drei überhaupt noch einmal antreten würden, hat der AG die Erforderlichkeit verneint. Das Gremium hat dann auf ein Beschlussverfahren verzichtet.
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