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Versetzung ohne vorherige Information

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MichaelMay
vor 3 Tagen bearbeitet

In unserer Firma hat sich folgendes zugetragen: in der Urlaubsabwesenheit des Mitarbeiters wurden seine Sachen/Arbeitsunterlagen in ein anderes Büro gebracht, der Mitarbeiter praktisch an einen anderen Arbeitsort versetzt ohne den Mitarbeiter vorher zu informieren. Der Vorgesetzte der Abteilung hat der umgesetzten Person (noch im Urlaub abwesend) nach der Umsetzung darüber per WhatsApp informiert. Andere Abteilungen wie z.B. Haustechnik (für den PC) waren vorher informiert. Ist das noch unter Weisungsrecht und billigem Ermessen zu sehen?

Nachtrag: Die Versetzung/Umsetzung wurde innerhalb eines Teams vorgenommen. Es sind zwei nur durch eine immer offenstehende Tür getrennte Büros. Bei den Mitarbeitern hat es keine Unstimmigkeiten gegeben. 2 Mitarbeiter wollten zusammen sitzen, weil sie privat befreundet sind und haben deshalb in vorheriger Abstimmung mit dem Vorgesetzten ohne den Betroffenen vorher zu informieren, seine Sachen vom Tisch entfernt und in das andere Zimmer gebracht. Das hat natürlich zu massivsten Störungen geführt. Wird von der Gesamtleitung unter Weisungsrecht abgehakt. Daher meine Frage, ob sowas noch billiges Ermessen ist. Oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

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Kurzantwort: Eine solche „Überraschungsversetzung“ während des Urlaubs ohne vorherige Information ist regelmäßig rechtswidrig angelegt. Selbst wenn der Arbeitsvertrag einen Versetzungsvorbehalt enthält, muss die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts nach billigem Ermessen erfolgen und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt werden. Beides ist hier hochwahrscheinlich verletzt. Eine bloße WhatsApp-Nachricht im Urlaub ersetzt weder die vorherige Unterrichtung/Beteiligung des Betriebsrats noch eine angemessene Interessenabwägung.


Rechtliche Analyse

  • Begriff der Versetzung — Betriebsverfassungsrechtlich liegt eine Versetzung vor, wenn ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, der voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände verbunden ist (§ 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG; vgl. fachliche Definition im zitierten Material). Bereits der geografische Wechsel an einen anderen, entfernten Ort kann eine Versetzung sein (ständige Kommentierung; vgl. beigefügtes Material).

  • Zustimmungs-/Beteiligungspflicht des Betriebsrats — In Betrieben mit >20 Wahlberechtigten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Versetzung unterrichten und dessen Zustimmung einholen . Der BR kann die Zustimmung u.a. verweigern, wenn der Arbeitnehmer benachteiligt wird oder sonstige Nachteile drohen, ohne dass dies gerechtfertigt ist [BetrVG §99 Abs. 2 Nr. 3–4]. Erfolgt keine ordnungsgemäße Unterrichtung/Anhörung, ist die Durchführung der Versetzung betriebsverfassungsrechtlich rechtswidrig; der Arbeitgeber darf sie ohne (ersetzte) Zustimmung nicht vornehmen, sondern müsste ggf. die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen .

  • Weisungsrecht/„billiges Ermessen“ — Das Direktionsrecht zur Zuweisung eines anderen Arbeitsorts besteht nur im Rahmen von billigem Ermessen; es bedarf einer umfassenden Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen . Das BAG fordert bei Versetzungen eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (u.a. persönliche, familiäre, finanzielle Belange, Entfernung, Pendelzeit, kurzfristige Dispositionen) und rügt Entscheidungen ohne hinreichende Abwägung:

    • BAG, 10 AZR 416/11 — Erforderlich ist eine umfassende Abwägung, ob die Versetzung die Grenzen billigen Ermessens wahrt.
    • BAG, 10 AZR 591/12; 10 AZR 602/12 — Versetzung setzt Vertragsauslegung und Ermessensabwägung voraus; bloße unternehmerische Zweckmäßigkeit genügt nicht.
    • BAG, 10 AZR 734/12 — Eine Klageabweisung kommt nur in Betracht, wenn die Versetzung dem billigen Ermessen entspricht.

    Eine Versetzung „über Nacht“ während des Urlaubs, ohne vorherige Information und ohne Einbeziehung der persönlichen Belange, verletzt diese Anforderungen regelmäßig.

  • Information per WhatsApp im Urlaub — Eine nachträgliche WhatsApp-Mitteilung ersetzt nicht die vorherige Ermessensabwägung und BR-Beteiligung. Zudem ist der Arbeitnehmer in seiner Freizeit/Urlaub nicht verpflichtet, permanent Nachrichten zu prüfen. Anderslautende Orientierungssätze, wonach SMS-Weisungen in der Freizeit stets zur Kenntnis zu nehmen seien, sind mit Blick auf Ruhezeiten und Erholungszweck eng zu lesen; selbst dann ginge es nur um die Kenntnisnahme, nicht um die Rechtmäßigkeit der Versetzungsmaßnahme. Die hier erfolgte Mitteilung war zudem nicht „vorher“, sondern nach Umsetzung.

  • Urlaubszeit als besonders schutzwürdige Phase — Während des Urlaubs ruht die Arbeitspflicht; die Erholungsfunktion würde unterlaufen, wenn wesentliche Änderungen ohne vorherige Rücksprache durchgesetzt werden. Das spricht in der Ermessensabwägung zusätzlich gegen die Vorgehensweise.

  • Indiz für Benachteiligung — Wenn andere Stellen (z.B. Haustechnik) vorab informiert und organisatorisch vorbereitet werden, der Betroffene aber erst nach Vollzug erfährt, spricht dies gegen Transparenz und faire Abwägung. Das kann eine unzulässige Benachteiligung darstellen [BetrVG §99 Abs. 2 Nr. 4].

Fazit rechtlich:

  • Ohne vorherige, ordnungsgemäße BR-Beteiligung ist die Versetzung betriebsverfassungsrechtlich rechtswidrig .
  • Unabhängig davon dürfte die Maßnahme an der Ermessenskontrolle scheitern i.V.m. der BAG-Rechtsprechung, weil eine vorherige Interessenabwägung erkennbar unterblieb.

Was sollte der Betriebsrat jetzt tun?

  1. Sachverhalt sichern: Schriftlich vom Arbeitgeber vollständige Unterrichtung zur „Versetzung“ anfordern (Grund, Dauer, Arbeitsort, Auswirkungen). Fristen und Datumsabläufe dokumentieren.
  2. Rechtswidrigkeit rügen: Die Durchführung ohne Beteiligung nach beanstanden und die Rückgängigmachung bzw. Unterlassung weiterer Durchführung verlangen.
  3. Einstweilige Verfügung prüfen: Bei Eilbedürftigkeit Antrag nach § 101 BetrVG (Unterlassung/“Aufhebung“ der personellen Maßnahme) in Betracht ziehen. Parallel: Arbeitgeber auf Verpflichtung zur vorherigen Zustimmungsersetzung hinweisen .
  4. Einvernehmliche Lösung verhandeln: Alternativen prüfen (z.B. Übergangsfristen, Ausgleichsleistungen, Fahrtkosten, Homeoffice-Tage), falls die Maßnahme sachlich begründet erscheint.
  5. Betroffenen unterstützen: Hinweis auf individualrechtliche Optionen (Leistungsverweigerungsrecht bei unbilliger Weisung; Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Versetzung wegen Ermessensfehlern).

Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)

  • Video: „Arbeitnehmer versetzt: Betriebsteil 600 km entfernt – Ist das erlaubt?“ – kompakter Einstieg in Versetzung und BR-Rechte.
  • Webinar: „Arbeitsrecht Teil 2 (ON129)“ – u.a. zu Urlaub/Krankheit und Beteiligungsrechten; hilft beim Umgang mit Änderungen während Abwesenheit.
  • Webinar: „Ersatzmitglieder Teil 2 (ON424)“ – Vertiefung der Mitbestimmungsrechte, u.a. zu personellen Einzelmaßnahmen und Unterlassungsansprüchen.

Wenn Sie möchten, formuliere ich Ihnen sofort ein Musterschreiben an den Arbeitgeber zur Rüge der rechtswidrigen Durchführung und Anforderung der Rückabwicklung.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (3)

H
hamsterpups

15.06.2026 um 07:36 Uhr

Wurde der MA lediglich von einem Büro ins andere "versetzt"? D.h. im selben Gebäude?
Wenn es so ist, sehe ich da keine mitbestimmungspflichtige Versetzung und würde sagen, das fällt unter Weisungsrecht.

Davon abgesehen ist die Herangehensweise von Seiten des AG natürlich wirklich kacke. So geht man nicht mit MA um.

C
Clallenger

15.06.2026 um 13:01 Uhr

Zitat hamsterpups : " Wurde der MA lediglich von einem Büro ins andere "versetzt"? D.h. im selben Gebäude?
Wenn es so ist, sehe ich da keine mitbestimmungspflichtige Versetzung und würde sagen, das fällt unter Weisungsrecht."

Aber nur dann, wenn das Aufgabengebiet unverändert geblieben ist

VB
Vic Brom

16.06.2026 um 16:02 Uhr

Eine Versetzung ist es zwar im Sinne der Tätigkeitsänderung nicht, aber die Sitzordnung ist auch eine Frage der Ordnung im Betrieb und das ist mitbestimmungspflichtig durch den BR, oder?
Es kann ja auch gute Gründe geben die befreundeten Kollegen nicht zusammen sitzen zu lassen. Das kann zum Beispiel dann zum Tragen kommen, wenn private Gespräche Dritte stören, gegenseitige Kontrolle der Arbeit entfällt und dir Arbeit dadurch fehleranfälliger wird.
Das alles ist dann gegen die Vorteile, die der Arbeitgeber vorbringt abzuwägen.

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