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Arbeitszeitänderung

L
Lotsenbraut5.0
vor 8 Tagen

Kurz und knapp:

Darf mein AG eine neue Schichtzeit am Nachmittag einführen wenn seit 15 Jahren nur am Vormittag gearbeitet wird? Unsere MA sind nicht begeistert…..

18806

Community-Antworten (6)

H
hamsterpups

11.06.2026 um 10:23 Uhr

Bist du BR oder habt ihr einen?
Der wäre da nämlich definitiv in der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 & 3 BetrVG.

L
Lotsenbraut5.0

11.06.2026 um 12:02 Uhr

Nee

Wir haben leider keinen BR

R
rtjum

11.06.2026 um 12:22 Uhr

ja dann darf der AG das, muss aber billiges Ermessen beachten.

C
Clallenger

11.06.2026 um 13:27 Uhr

Habt Ihr keinen, dann wählt Euch einen. Bist Du Mitglied in der Gewerkschaft🤔  Wenn nicht, würde ich Dir empfehlen einzutreten👍. Dann hat die Gewerkschaft nämlich das Recht, eine Betriebsversammlung anzuberaumen, in der ein Wahlvorstand gewählt wird. Die Gewerkschaft begleitet den Wahlvorstand bei der Einleitung und Durchführung der BR'wahl. Ganz wichtig ist,  dass die Gewerkschaft den oder die Initiator/en gegenüber dem AG nicht offenbaren muss, falls dieser wissen will, welcher seiner MA Gewerkschaftsmitglied ist. 

Wie viele Mitarbeiter beschäftigt der Betrieb🤔

D
DummerHund

11.06.2026 um 13:34 Uhr

Verständlich nachlesen kannst du das noch mal hier:

Kurzfristige Dienstplanänderung - geht das?

C
Clallenger

11.06.2026 um 14:19 Uhr

Zitat rtjum : ja dann darf der AG das, muss aber billiges Ermessen beachten.

Völlig richtig👍 Ergänzend dazu :

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gilt nicht schrankenlos, sondern unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen, aus dem Arbeitsvertrag, aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und aus dem Gebot der Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen, § 315 I 1 BGB. Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 404/08
Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267)

WAS STEHT DENN BEZÜGLICH DER ARBEITSZEIT IM ARBEITSVERTRAG.

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