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Abwahl des Stellvertretenden

BH
BR Hegro
vor 12 Tagen

Ist eine Abwahl des Stellvertretenden ohne top auf der Tagesordnung und ohne Abstimmung zur Ergänzung der Tagesordnung und gleichzeitig Neuwahl rechtens

18107

Kurzantwort: Nein. Eine Abwahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ohne vorherigen Tagesordnungspunkt (TOP) oder ohne einstimmige Ergänzung der Tagesordnung ist in der Regel rechtsunwirksam; eine gleichzeitig vorgenommene Neuwahl wäre dann ebenfalls anfechtbar.

Rechtliche Analyse

  • Einladung und Tagesordnungspflicht — Der Vorsitzende muss zu Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden . Eine Beschlussfassung zu nicht angekündigten Themen ist grundsätzlich unwirksam, weil den Mitgliedern die erforderliche Vorbereitung fehlt.
  • Ergänzung der Tagesordnung in der Sitzung — Eine nachträgliche Behandlung eines nicht angekündigten TOP ist ausnahmsweise möglich, wenn die anwesenden Mitglieder die Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließen. Das entspricht der gefestigten Praxis und wird auch in der Literatur vertreten (Fitting; Bund-Verlag-Kommentierung). Fehlt diese Einstimmigkeit, ist eine darauf gestützte Abwahl regelmäßig unwirksam.
  • Abwahl des Vorsitzes/stellv. Vorsitzes: Mehrheitserfordernis — Für die Abberufung genügt die einfache Stimmenmehrheit; der Betriebsrat muss beschlussfähig sein (mindestens die Hälfte der Mitglieder nimmt teil). Der/die Betroffene darf mitstimmen. Dies folgt der ständigen Auffassung in Kommentar und Praxis; nach Abwahl ist unverzüglich neu zu wählen (vgl. beigefügter Kommentarhinweis „BRV Spezial Teil 3“, zitierfähig).
  • Neuwahl ohne wirksame Abwahl — Wird ohne ordnungsgemäßen TOP (oder ohne einstimmige TO-Ergänzung) „abgewählt“, ist die Abwahl formfehlerhaft. Eine darauf unmittelbar folgende Neuwahl ist dann ebenfalls rechtsfehlerhaft und angreifbar, weil der Posten formal nicht frei geworden ist.
  • Gerichtliche Linie zur Tagesordnung — Gerichte verlangen, dass Wahl-/Abwahlfragen erkennbar auf der Tagesordnung stehen. Es genügt, wenn „Ab- und Neuwahl“ als TOP erkennbar sind. Fehlt dies völlig, kann nur die einstimmige Ergänzung in der Sitzung helfen. Das ArbG Frankfurt hat bestätigt, dass eine Tagesordnung, die die (Neu-)Wahl als TOP vorsah, ausreicht; ohne entsprechenden TOP wäre es problematisch (ArbG Frankfurt, 12 BV 666/08 – sinngemäß aus dem Kontext der Entscheidung).

Ergebnis

  • Ohne TOP „Abwahl/Neuwahl“ in der Einladung nach und ohne einstimmige Ergänzung der Tagesordnung in der Sitzung ist die Abwahl des stellvertretenden BR-Vorsitzenden rechtsunwirksam; die gleichzeitig vorgenommene Neuwahl ist ebenfalls anfechtbar.

Praxisempfehlung (so gehen Sie korrekt vor)

  1. TOP aufnehmen: „Abwahl des stellvertretenden BR-Vorsitzenden“ und „Neuwahl des stellvertretenden BR-Vorsitzenden“ in die Einladung setzen . Alternativ in der Sitzung einstimmig Tagesordnung ergänzen.
  2. Beschlussfähigkeit feststellen.
  3. Abwahl mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
  4. Unverzüglich Neuwahl durchführen; einfache Mehrheit genügt.
  5. Alles sauber protokollieren (Anwesenheit, Beschlussformeln, Stimmenverhältnis).

Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)

  • Video: „Betriebsratsbeschluss – 7 häufige Fragen und Antworten“ – erklärt u.a. die Zulässigkeit der kurzfristigen TO-Änderung bei Einstimmigkeit.
  • Podcast: „Betriebsratssitzung und zu voller Schreibtisch – (k)ein Verhinderungsgrund!?“ – zur Beschlussfähigkeit und Verhinderungsfragen.
  • Seminar: „Betriebsratsvorsitz: Rechte, Pflichten, Fallstricke“ – Abwahl/Neuwahl des BRV/Stellv. rechtssicher vorbereiten und durchführen.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (7)

C
Clallenger

07.06.2026 um 22:40 Uhr

Zitat : BR Hegro : Ist eine Abwahl des Stellvertretenden ohne top auf der Tagesordnung und ohne Abstimmung zur Ergänzung der Tagesordnung und gleichzeitig Neuwahl rechtens

NEIN: Wenn der BRV dies nicht auf die Tagesordnung setzt, kann dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats vom BRV verlangen. Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz

§ 29 Einberufung der Sitzungen

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

D
Damei81

08.06.2026 um 19:52 Uhr

braucht es eine Abwahl und neuwahl oder reicht einen Neuwahl?

C
Clallenger

09.06.2026 um 22:30 Uhr

Zitat : braucht es eine Abwahl und neuwahl oder reicht einen Neuwahl?

Zuerst muss der ST. BRV abgewählt werden.

C
celestro

10.06.2026 um 22:22 Uhr

Zuerst muss der ST. BRV abgewählt werden.

Ich halte diese Aussage für falsch und wüsste nicht, aus was sich ergeben sollte, das man den StBRV zunächst abwählen müsste. Wird eine Neuwahl auf die Tagesordnung gebracht und erhält ein Kandidat eine Mehrheit der Stimmen, so wird sie damit auf den zu wählenden Posten berufen.

Bei 2 Wahlen könnte es vorkommen, das sich eine Mehrheit zur Abwahl findet, aber keine Mehrheit für einen Kandidaten (egal ob der alte StBRV oder ein neuer).

K
Kehler

11.06.2026 um 07:11 Uhr

Wenn jemand gewählt wird muss er auch abgewählt werden, oder er tritt zurück oder scheidet aus dem Betrieb aus.

C
celestro

13.06.2026 um 23:34 Uhr

@DummerHund

das man den BRV oder StBRV abberufen kann, ist klar. Aus dem Link geht aber mEn nicht klar hervor, das man 2 getrennte Wahlen dafür abhalten muss.

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