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Betriebsversammlung Hybrid

VB
Vic Brom
vor 14 Tagen

Hallo !

Unsere Mitarbeitenden sind quer durch die Republik verstreut. Die Anreise zum Hauptstandort wäre zwischen 100-900km. Am Hauptstandort kämen gerade mal 15 Personen zusammen, weitere 35 sitzen eben verstreut. Da unsere Betriebsversammlungen i.d.R. nicht länger als 1 Stunde dauern, wäre eine An- und Abreise für viele KollegInnen aufwendig und für den Betrieb unwirtschaftlich.

Eine Betriebsversammlung im Jahr verbinden wir i.d.R. mit einem bundesweiten Team-Treffen.

Können/Dürfen wir eine Betriebsversammlung parallel per TEAMS an unsere KollegInnen übertragen?
Kann ein Mitarbeitender vom Betrieb die Fahrtkostenübernahme verlangen, um zur Betriebsversammlung anzureisen, auch wenn eine hybride Teilnahme möglich wäre?

Hilfreich wäre, wenn ihr mir zu den Antworten auch rechtliche Grundlagen liefern könntet, mit denen wir ggf. argumentieren können.

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Kurzantwort vorweg:
Die Rückmeldung von Kehler wurde berücksichtigt. Die ursprüngliche Antwort wurde entsprechend präzisiert, weil die befristete Sonderregelung für digitale bzw. hybride Betriebsversammlungen inzwischen ausgelaufen ist.

  • Eine Betriebsversammlung sollte nach aktueller Rechtslage grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Die frühere Sonderregelung in [BetrVG §129], die digitale bzw. hybride Betriebsversammlungen zeitweise ermöglichte, ist am 7. April 2023 ausgelaufen. Eine allgemeine gesetzliche Grundlage für virtuelle oder hybride Betriebsversammlungen besteht derzeit nicht.
  • Eine Online-Zuschaltung per Teams kann die rechtliche Teilnahme an der Betriebsversammlung daher nicht ersetzen. Wenn überhaupt, kommt sie nur als zusätzliches, freiwilliges Informationsangebot in Betracht. Das ist rechtlich risikobehaftet und setzt insbesondere voraus, dass Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit, Zugangskontrolle und Rederechte der Präsenzteilnehmer gewahrt bleiben.
  • Beschäftigte, die an der Betriebsversammlung in Präsenz teilnehmen, haben weiterhin Anspruch auf Vergütung der Teilnahmezeit einschließlich zusätzlicher Wegezeiten sowie auf Erstattung notwendiger Fahrtkosten [BetrVG §44 Abs. 1]. Eine optional angebotene Online-Zuschaltung hebt diesen Anspruch nicht auf.

Im Detail:

Rechtliche Analyse

1) Dürfen wir eine Betriebsversammlung hybrid, also mit Teams-Zuschaltung, durchführen?

Ausgangspunkt ist, dass die Betriebsversammlung im BetrVG als Präsenzveranstaltung angelegt ist. Die frühere Sonderregelung in [BetrVG §129], die während der Corona-Zeit virtuelle bzw. hybride Betriebsversammlungen ermöglicht hatte, ist am 7. April 2023 ausgelaufen.

Anders als für Betriebsratssitzungen enthält das BetrVG für Betriebsversammlungen aktuell keine ausdrückliche dauerhafte Regelung zur Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz. Für Betriebsratssitzungen gibt es eine solche Regelung in [BetrVG §30]; eine entsprechende Norm für Betriebsversammlungen fehlt.

Daraus folgt:
Eine rechtssichere Betriebsversammlung sollte derzeit grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Eine vollständig virtuelle oder gleichwertig hybride Betriebsversammlung ist rechtlich nicht empfehlenswert.

Wesentliche Gründe:

  • Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung: Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich [BetrVG §42 Abs. 1]. Bei einer Teams-Zuschaltung ist die Zugangskontrolle schwieriger.
  • Freie Aussprache: Die Beschäftigten sollen sich ohne Überwachungs- oder Aufzeichnungsdruck äußern können.
  • Leitung und Kontrolle durch den Betriebsrat: Der Betriebsrat muss den Ablauf der Versammlung steuern können.
  • Rederecht und Diskussion: Die Beteiligungsrechte der anwesenden Arbeitnehmer dürfen durch eine Online-Zuschaltung nicht eingeschränkt werden.
  • Keine Aufzeichnung: Eine Aufzeichnung oder faktische Kontrollmöglichkeit wäre besonders problematisch.

Ein zusätzlicher Teams-Stream kann daher allenfalls als reines Informationsangebot ohne Rechtswirkung erwogen werden. Dabei sollte aber klar kommuniziert werden:

Die rechtsverbindliche Betriebsversammlung findet in Präsenz statt. Die Online-Zuschaltung dient lediglich der zusätzlichen Information und ersetzt keine Teilnahme an der Betriebsversammlung.

Wenn eine solche Zusatzübertragung genutzt wird, sollten mindestens folgende Regeln gelten:

  • Kein Mitschnitt.
  • Zugang nur für teilnahmeberechtigte Beschäftigte.
  • Keine Weitergabe des Teams-Links.
  • Klare Moderation von Online-Fragen.
  • Präsenzteilnehmer haben Vorrang bei Wortmeldungen.
  • Hinweis auf Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit.
  • Technische Kontrolle des Teilnehmerkreises.

Trotzdem bleibt diese Lösung rechtlich weniger sicher als eine reine Präsenzveranstaltung.

2) Können Beschäftigte Fahrtkosten verlangen, auch wenn zusätzlich eine Online-Zuschaltung angeboten wird?

Ja. Die Möglichkeit einer freiwilligen Online-Zuschaltung beseitigt den Anspruch auf Teilnahme an der Präsenzversammlung nicht.

Nach [BetrVG §44 Abs. 1] ist die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung einschließlich zusätzlicher Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Außerdem sind notwendige Fahrtkosten zu erstatten.

Das bedeutet:

  • Wer berechtigt an der Betriebsversammlung teilnimmt, muss dafür keine Vergütungseinbußen hinnehmen.
  • Erforderliche Wegezeiten sind zu vergüten.
  • Notwendige Fahrtkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  • Eine optionale Teams-Zuschaltung ändert daran grundsätzlich nichts.

Allerdings gilt auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Beschäftigte sollten daher ein zumutbares und wirtschaftliches Verkehrsmittel wählen. Der Arbeitgeber kann aber nicht allein mit dem Hinweis auf eine Online-Zuschaltung die Fahrtkostenerstattung verweigern, wenn die Betriebsversammlung rechtlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt wird.

Praktischer Mittelweg

Ein rechtlich vorsichtiger Ansatz wäre:

  1. Die Betriebsversammlung wird offiziell als Präsenzveranstaltung durchgeführt.
  2. Die Einladung stellt klar, dass die Teilnahme vor Ort die rechtlich maßgebliche Teilnahme ist.
  3. Eine zusätzliche Teams-Zuschaltung wird, falls gewünscht, ausdrücklich nur als freiwilliges Informationsangebot angeboten.
  4. Es wird klargestellt, dass keine Aufzeichnung erfolgt.
  5. Der Teilnehmerkreis wird technisch und organisatorisch beschränkt.
  6. Fahrtkosten und Wegezeiten für die Präsenzteilnahme werden nach [BetrVG §44 Abs. 1] behandelt.

Formulierungsvorschlag für die Einladung

Die Betriebsversammlung findet als Präsenzveranstaltung statt. Eine ergänzende Online-Zuschaltung wird lediglich als freiwilliges Informationsangebot bereitgestellt und ersetzt nicht die rechtliche Teilnahme an der Betriebsversammlung. Die Veranstaltung ist nicht öffentlich; eine Aufzeichnung sowie die Weitergabe des Zugangslinks sind nicht zulässig.

Wichtige Rechtsgrundlagen

  • Betriebsversammlung und Nichtöffentlichkeit: [BetrVG §42 Abs. 1]
  • Berichtspflicht des Arbeitgebers in der Betriebsversammlung: [BetrVG §43 Abs. 2]
  • Vergütung von Teilnahmezeit, Wegezeit und Fahrtkosten: [BetrVG §44 Abs. 1]
  • Video-/Telefonkonferenz nur für Betriebsratssitzungen ausdrücklich geregelt: [BetrVG §30]
  • Ausgelaufene Sonderregelung für digitale/hybride Betriebsversammlungen: [BetrVG §129]

Ergebnis

Kehler weist zu Recht darauf hin, dass die frühere Sonderregelung in [BetrVG §129] ausgelaufen ist. Deshalb sollte nicht der Eindruck entstehen, eine hybride Betriebsversammlung sei aktuell rechtlich gleichwertig zur Präsenzversammlung zulässig.

Die sichere Linie lautet:
Betriebsversammlung in Präsenz durchführen; Online-Zuschaltung höchstens als zusätzliches Informationsangebot ohne Ersatzwirkung.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (1)

K
Kehler

05.06.2026 um 10:57 Uhr

Ich weiß ja nicht was die KI hier für einen Mist schreibt.

Die befristete Sonderregelung in § 129 BetrVG, die digitale bzw. hybride Betriebsversammlungen erlaubte, ist am 7. April 2023 ausgelaufen. PUNKT

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