Betriebsversammlung = Betriebspause
Eine Betriebsversammlung steht an. Jetzt kommen die Vorgesetzten auf die Idee zu sagen, dass die Betriebsversammlung eine Betriebspause wäre. Jeder Mitarbeiter hätte sein tägliches Arbeitspensum zu leisten. Da die Betriebsversammlung eine Betriebspause wäre, ist die Betriebsversammlung als Überstunden anzusehen. Für die Frühschicht wären es Überstunden (waren es schon immer). Bei der Spätschicht wäre es auch angerechnete Arbeitszeit ( da gab es auch schon immer ein kleineres Arbeitspensum, auch schon immer). Bei Gleitzeit wurde bis her immer die Betriebsversammlung in das tägliche Arbeitspensum mit einbezogen. Nur jetzt kommen spontan die Vorgesetzten auf die Idee zu sagen, dass die Betriebsversammlung eine Betriebspause ist und diese als zu machende Überstunden anzusehen sind. Die Ankündigung kommt von heute auf morgen, aus heiteren Himmel. Da dies angeordnete Überstunden wären und keine freiwilligen Überstunden sind, wären diese doch dann über den Betriebsrat Mitbestimmunspflichtig, oder? Und eigentlich ist doch die Betriebsversammlung Arbeitszeit, oder nicht? Steht dazu was geschrieben? Und was sind Betriebspausen?
Community-Antworten (4)
05.10.2016 um 21:40 Uhr
Zitat (Elbeschwimmer): "Und was sind Betriebspausen?"
Das müsst Ihr Euren Arbeitgeber fragen. Jedenfalls dürften sienach § 87 (1)2.mitbestimmngspflichtig sein.
Ansonsten:
§ 44 BetrVG - Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
06.10.2016 um 10:29 Uhr
Zitat hierzu aus Dr.Kluge Seminar (Quelle): Grundsätzlich haben Arbeitnehmer, die an einer Betriebsversammlung teilnehmen, einen Anspruch auf ihr normales Arbeitsentgelt. Dies gilt allerdings nicht für jede Art von Betriebsversammlung.
Ein Anspruch auf Vergütung besteht bei der Teilnahme an den folgenden Betriebsversammlungen: •regelmäßige Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG •zusätzliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG •auf Antrag des Arbeitgebers einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG
Die Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen gilt für die Arbeitnehmer als Arbeitszeit und ist entsprechend zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit an einer Betriebsversammlung teilnimmt, also in einer Zeit, in der er gar nicht hätte arbeiten müssen und deshalb eigentlich keinen Lohnanspruch erworben hätte. Insbesondere haben auch Teilzeitkräfte und Aushilfen einen Anspruch auf Bezahlung, wenn sie in ihrer Freizeit an einer Betriebsversammlung teilnehmen.
Der Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit steht allen Arbeitnehmern zu, die berechtigt an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Insbesondere haben auch Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung der Zeit ihrer Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit
06.10.2016 um 10:35 Uhr
Und außerdem hat der BR in der Betriebsversammlung das Hausrecht, ja. Und was soll denn ein Hausrecht für eine 'Pause', das ist doch beknackt. Kann doch gar nicht stimmen.
06.10.2016 um 12:00 Uhr
Die normale Arbeit wird nach Zeit und nicht nach Pensum abgerechnet. Da werfen die Vorgesetzten Äpfel und Birnen zusammen. Aber was die sagen sollte ohnehin unerheblich sein.
Wichtig ist, was der AG sagt - und der ist der Ansprechpartner für den BR und der muss sicherstellen, dass die Betriebsversammlungen korrekt abgerechnet werden.
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