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Ende der Amtszeit eines Betriebsrats

B
BenBa
vor 8 Tagen

Moin,

unser Betriebsrat wurde 2022 gegründet und im August 2024, bedingt durch Eigenkündigungen, neu gewählt. Die Wahl 2026 ist gelaufen und die konstituierende Sitzung steht an. Meine Frage: wann beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats?!

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Kurzantwort: Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses – es sei denn, zu diesem Zeitpunkt besteht noch ein (alt-)Betriebsrat. Dann beginnt sie erst mit Ablauf von dessen Amtszeit .

Rechtliche Einordnung auf Ihren Fall

  • Neuwahl 2024 außerhalb des regulären Wahlzeitraums: Ihre außerplanmäßige Neuwahl im August 2024 hat eine neue Amtsperiode gestartet. Diese Amtszeit endet nicht „vier Jahre ab August 2024“, sondern spätestens zum Ende des nächsten regulären Wahlturnus (31.05.2026), weil die regelmäßigen Wahlen 2026 stattfinden . Praktisch: Die 2024er Amtszeit lief bis spätestens 31.05.2026.
  • Regelwahl 2026 ist gelaufen:
    • Wurde das Wahlergebnis 2026 bereits bekannt gemacht, während der alte BR (2024er Gremium) noch im Amt war (bis 31.05.2026), dann beginnt die Amtszeit des neuen BR erst mit Ablauf dieser alten Amtszeit, also mit dem Stichtag nach dem regulären Ende (idR 01.06.2026, 0:00 Uhr) .
    • Bestand hingegen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des 2026er Ergebnisses kein BR mehr (Sonderfall, z. B. vorzeitiges Ende), beginnt die Amtszeit des neuen BR sofort mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses .

Wichtig zur Handlungsfähigkeit: Der neue BR ist erst nach seiner konstituierenden Sitzung handlungsfähig (Wahl von Vorsitzendem und Stellvertretung). Es kann daher die Konstellation geben, dass die Amtszeit bereits läuft, der BR aber bis zur Konstituierung noch nicht handlungsfähig ist (typischerweise in der Übergangswoche nach der Wahl).


Gerichtsentscheidungen

  • Rechtsstreit um fristlose Kündigung (BAG 6 AZR 520-82.pdf): BAG bestätigt, dass bei erstmaliger Wahl die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, wenn zuvor kein BR bestand (Übertragungsgrundsatz für Konstellationen ohne bestehenden BR).

Praxistipp

  • Prüfen Sie zwei Daten:
    1. Tag der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses 2026.
    2. Bestand des alten BR zu diesem Zeitpunkt (bis 31.05.2026).
  • Daraus folgt der Amtsbeginn:
    • Wenn alter BR noch im Amt: Amtsbeginn des neuen BR mit Ablauf der alten Amtszeit (regelmäßig 31.05.2026, 24:00 Uhr).
    • Wenn kein BR bestand: Amtsbeginn mit Bekanntgabe des 2026er Ergebnisses.

Ergänzende Ressourcen

  • Video: 22. Schritt – Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder | BR-Wahl 2026 – erläutert den Zusammenhang zwischen Ergebnisbekanntgabe und Amtsbeginn.
  • Podcast: Betriebsratswahl Teil 6 – Nach der Wahl – zur Übergangswoche und Konstituierung.
  • Webinar: BR‑Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ab 101 MA (ON155) – Nach der Wahl: Wahlniederschrift, Ergebnisbekanntgabe, Konstituierung; Termine online verfügbar.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (8)

X
XYZ68

27.05.2026 um 12:23 Uhr

Die Amtszeit des neuen Betriebsrates begann mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses.

C
celestro

27.05.2026 um 16:01 Uhr

Und das Datum solltet ihr Euch ganz besonders gut merken. Denn die Amtszeit aller Gremien wird jetzt immer 4 Jahre andauern ... auch wenn die nächste Wahl dann schon im März durchgeführt werden würde.

F
fantil

28.05.2026 um 13:01 Uhr

Regelwahl 2026 ist gelaufen:

  • Wurde das Wahlergebnis 2026 bereits bekannt gemacht, während der alte BR (2024er Gremium) noch im Amt war (bis 31.05.2026), dann beginnt die Amtszeit des neuen BR erst mit Ablauf dieser alten Amtszeit, also mit dem Stichtag nach dem regulären Ende (idR 01.06.2026, 0:00 Uhr) [BetrVG §21 Abs. 1].

  • Bestand hingegen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des 2026er Ergebnisses kein BR mehr (Sonderfall, z. B. vorzeitiges Ende), beginnt die Amtszeit des neuen BR sofort mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses [BetrVG §21 Abs. 1].

Siehe KI-Antwort oben.

C
celestro

28.05.2026 um 13:11 Uhr

@fantil

Deine Antwort ist unzutreffend. Aus den Fakten lässt sich entnehmen, das hier folgendes zutrifft:

"In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats."

F
fantil

28.05.2026 um 14:11 Uhr

@Celestrom durch die Eigenkündigungen wurde 2024 neu gewählt.

Die Fälle des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die du meinst

treffen hier doch gar nicht zu!

F
fantil

28.05.2026 um 14:15 Uhr

  • Wurde das Wahlergebnis 2026 bereits bekannt gemacht, während der alte BR (2024er Gremium) noch im Amt war (bis 31.05.2026), dann beginnt die Amtszeit des neuen BR erst mit Ablauf dieser alten Amtszeit, also mit dem Stichtag nach dem regulären Ende (idR 01.06.2026, 0:00 Uhr) [BetrVG §21 Abs. 1].
C
celestro

28.05.2026 um 18:18 Uhr

Sorry, mein Fehler. Bei der Wahl 2024 galt:

"In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats."

X
XYZ68

29.05.2026 um 07:35 Uhr

§21 BetrvG

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

Im Gesetz ist von spätestens die Regel. Wenn alle Betriebsräte, die irgendwann einmal außerhalb des Wahlzeitraumes gewählt haben das Ende der Amtszeit am 31.5. des regulären Wahljahres hätten, dan hätten wir ganz viele Betriebsräte die heute noch im Amt wären. Wir haben uns vor mittlerweile 12 Jahren auf der damaligen Wahlschulung erklären lassen, bis wann wir gewählt haben müssen und wann dann das neue Gremium im Amt ist. Wir waren außerhalb des regulären Wahlzeitraumes gegründet worden. Die Aussage war: innerhalb des regulären Wahlzeitraumes und Beginn der Amtszeit mit Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses. Empfehlung war auch, uns dann sehr zeitnah zu konstituieren, damit wir handlungsfähig werden.

Dazu gibt es wohl auch ein Urteil und einen Leitsatz:

Die Amtszeit eines außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Betriebsrates endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrates.

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 28.09.1983, Az.: 7 AZR 266/82

BAG 7 AZR 266/82

Ich hoffe, das hilft.

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