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BV über internes Ehrenamt

M
Momoko31
vor 16 Tagen

Hallo zusammen,

Wenn der AG ein gemeinnütziger, eingetragener Verein ist, darf es dann rechtlich eine Betriebsvereinbarung über das Ableisten von Arbeitsstunden zu Veranstaltungen geben für Mitarbeiter, wenn diese keine Mitglieder sind? (Wir wissen, Ehrenamt muss dann theoretisch im Arbeitsvertrag geregelt sein, ist es hier nicht)

Also dürfen Mitarbeiter über diese BV dazu verpflichtet werden, wenn sie keine Mitglieder sind?

Danke für Antworten

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Kurzantwort: Eine Betriebsvereinbarung kann Nicht‑Mitglieder nicht zu „ehrenamtlichen“ Vereinsdiensten verpflichten. Eine generelle Pflicht, zusätzliche Arbeitsstunden für Vereinsveranstaltungen zu leisten, lässt sich per BV nur im Rahmen der mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeitregelungen und unter Beachtung individual- und tarifrechtlicher Grenzen regeln – nicht als unentgeltliches Ehrenamt und nicht als arbeitsvertraglich nicht vereinbarte Mehrarbeit.

Rechtliche Analyse

  • Abgrenzung Ehrenamt vs. Arbeit

    • Ein „Ehrenamt“ ist unentgeltlich und beruht auf Freiwilligkeit. Betriebsratsmitglieder z.B. üben ihr Mandat „unentgeltlich als Ehrenamt“ aus [BetrVG §37 Abs. 1]. Das lässt sich nicht auf betriebliche Tätigkeiten von Arbeitnehmern übertragen, um bezahlte Arbeit in „ehrenamtliche“ Dienste umzudeklarieren.
    • Leistet ein Beschäftigter fremdbestimmte Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit, ist das arbeitsrechtlich als Arbeit einzuordnen – nicht als Ehrenamt. Das BAG betont, dass ehrenamtliche Tätigkeit nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründet, aber umgekehrt fremdbestimmte, weisungsabhängige Leistungen ohne arbeitsrechtlichen Schutz nicht als „Ehrenamt“ organisiert werden dürfen (BAG, 9 AZR 254/22; 10 AZR 499/11 – Kernaussagen aus den Entscheidungen).
  • Betriebsvereinbarung als Rechtsquelle und ihre Grenzen

    • Eine BV ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; sie ist grundsätzlich zu allen Fragen möglich, die zum Aufgabenbereich des BR gehören, aber sie darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen und unterliegt Regelungssperren .
    • Über Arbeitszeitfragen (Beginn/Ende, vorübergehende Verlängerung/Verkürzung, Verteilung) besteht erzwingbare Mitbestimmung des BR. Solche Inhalte können per BV verbindlich geregelt und nötigenfalls über die Einigungsstelle durchgesetzt werden. Dabei bleibt aber stets die Grenze gewahrt: Eine BV ersetzt nicht die individuelle Pflicht, Mehrarbeit ohne arbeitsvertragliche Grundlage zu leisten. Das BAG hat klargestellt, dass eine BV zwar Rahmen und Verfahren zu Überstunden regeln kann, aber eine persönliche Leistungspflicht zur Überarbeit regelmäßig einer individualrechtlichen Grundlage bedarf (BAG 1 AZR 349/02; BAG 1 AZR 352/02 – Kernaussagen aus den Entscheidungen).
    • Eine BV kann also z.B. Verfahren, Ankündigungsfristen, Ausgleich (Bezahlung/Zeit), Auswahlkriterien und Grenzen für Veranstaltungsdienste regeln. Sie kann aber nicht ein „unentgeltliches Ehrenamt“ für Arbeitnehmer anordnen oder einzelvertragliche Grenzen sprengen.
  • Kein Zwang zu unentgeltlichen Vereinsdiensten

    • Nicht‑Mitglieder sind vereinsrechtlich zu keinerlei Vereinsdiensten verpflichtet. Für Arbeitnehmer gilt das Arbeitsverhältnis nach BGB; Dienste werden gegen Vergütung geschuldet . Eine BV kann daraus keine unentgeltliche Zusatzpflicht ableiten.
    • Soll die Belegschaft bei Veranstaltungen eingesetzt werden, ist das arbeitsrechtlich zu behandeln: als Arbeitszeit mit Vergütung bzw. Freizeitausgleich, im Rahmen des Direktionsrechts und der (ggf. BV‑)Regelungen zu Mehrarbeit/Schicht/Arbeitszeitverteilung. Ohne arbeitsvertragliche/tarifliche Grundlage zur Mehrarbeit kann niemand zu zusätzlicher Arbeitszeit „verpflichtet“ werden; die BV allein genügt hierfür regelmäßig nicht (s.o. BAG‑Rechtsprechung).
  • Tarifsperre und Freiwillige BV

    • Wo Tarifverträge die Arbeitszeit/Überstunden bereits abschließend regeln, gilt die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG: Eine BV darf solche Entgelt‑/Arbeitszeitfragen dann nicht zuungunsten oder abweichend regeln (Ausnahme: Öffnungsklausel). Prüfen Sie daher Tarifbindung und etwaige Öffnungsklauseln.
    • Themen nach § 88 BetrVG (freiwillige BVs) sind nicht erzwingbar; sie setzen Einvernehmen voraus und dürfen nicht die Tarifsperre verletzen.
  • Kollektiver Regelungsgegenstand

    • Eine BV setzt einen kollektiven Bezug voraus (z.B. generelle Regeln zu Veranstaltungseinsätzen). Reine Einzelfall‑Arbeitsverpflichtungen sind nicht Gegenstand der BV. Vgl. auch Checkliste: Es muss ein kollektiver Regelungsgegenstand vorliegen und kein Verstoß gegen geltendes Recht; sonst ist die BV unzulässig (Ihre Checkliste, Ziff. 2a/b).

Praxis‑Konsequenzen für Ihren Fall

  • Eine „BV über internes Ehrenamt“, die Nicht‑Mitglieder verpflichtet, unentgeltliche Veranstaltungsstunden zu leisten, ist rechtlich unzulässig.
  • Zulässig wäre eine BV „Einsatz bei Vereinsveranstaltungen“ mit:
    • Verfahren der Anordnung, Mitbestimmungsrechte, Ankündigungsfristen.
    • Freiwilligenpool/Interessensabfrage, transparente Auswahlkriterien.
    • Begrenzung von Umfang und Häufigkeit; Schutz besonderer Gruppen.
    • Ausgleichsregelungen: Vergütung nach Entgeltgrundsätzen oder Freizeitausgleich.
    • Dokumentations‑ und Informationspflichten zur Durchführung [BetrVG §77 Abs. 1 i.V.m. §80 Abs. 2 – Auskunftspflichten laut ArbG Frankfurt].
  • Sollen darüber hinaus echte Ehrenamtsleistungen (freiwillig, unentgeltlich, außerhalb der Arbeit) ermöglicht werden, kann das in einer freiwilligen BV als Rahmen für freiwilliges Engagement geregelt werden (Teilnahme rein freiwillig, keine Nachteile bei Nichtteilnahme, klare Trennung von Arbeitszeit).

Ergänzende Ressourcen

  • Video: „Ist meine Wunsch‑Betriebsvereinbarung erzwingbar?“ — kompakt zu erzwingbarer vs. freiwilliger BV nach § 87/§ 88.
  • Podcast: „Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede – Voraussetzungen und Unterschiede“ — sinnvoll zur Abgrenzung und Tarifsperre/Öffnungsklauseln.
  • W.A.F.-Seminar „Home‑Office und mobiles Arbeiten“ — behandelt u.a. Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeit und die Ausgestaltung von BVs einschließlich Musterregelungen. Termine: 08.–10.07.2026 Köln; 14.–16.09.2026 Bremen; 25.–27.11.2026 München.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (4)

H
hamsterpups

19.05.2026 um 15:18 Uhr

Ehrenamt oder Arbeitsvertrag? Erhalten die "Mitarbeiter" eine Vergütung?

M
Momoko31

19.05.2026 um 15:21 Uhr

Die Mitarbeiter haben Arbeitsverträge und erhalten Lohn. Nicht jeder MA ist gleichzeitig auch Mitglied. Im AV ist nichts zum Thema Ehrenamt geregelt. In den Arbeitsvertragsbedingungen ist das Thema "Mehrarbeit" geregelt.

G
ganther

19.05.2026 um 16:22 Uhr

die Leute erhalten Lohn im Rahmen ihres AV. Was hat das dann mit Ehrenamt zu tun? Wir können jetzt diskutieren, ob das Direktionsrecht so weit geht auch an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Aber dafür kommt es auf dem Arbeitsvertrag an

BRB
BR-Mitglied ROC Berlin

20.05.2026 um 06:35 Uhr

Ehrenamt ist in der Regel freiwillig. Ein Verpflichtung zu einem Ehrenamt kann sich aus meiner Sicht nur aus einem Gesetz ergeben. Über eine BV ist das aus meiner Sicht unzulässig.

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