Ehrenamtlicher Richter
Hallo zusammen,
habe Folgendes:
ein ehrenamtlicher Richter muss seine Arbeitszeit nacharbeiten, wenn er in flexible Zeiten ist.
Jetzt ist es so, dass das meiner Meinung nach kaum Machbar ist, wenn jemand 40-Stunden-Woche hat und in der Woche noch 4 Termine beim Gericht die jeweils 7 Stunden dauern.
Heißt, ich müsste 4 × 7 Stunden nachholen plus die eigentlichen 40 Stunden. Ein Engineer im Heizkraftwerk würde das kaum schaffen sowie andere Berufe. Zudem würde das Ehrenamt darunter leiden da ich mich konzentrieren muss um das Gericht vollständig zu besetzten. Wer schläft kann keinen Prozess verfolgen und das Gericht wäre unvollständig meiner Meinung.
Dann hätte jemand einen 16 Stundentag Ehrenamt+Arbeit
Theoretisch gesehen wäre der Betriebsrat auch ein Ehrenamt und hat mit der eigentlichen Arbeit nichts zu tun.
Community-Antworten (9)
05.09.2024 um 20:22 Uhr
gibt es eine Kernarbeitszeit?
05.09.2024 um 20:51 Uhr
Es geht um allgemein.
Es gibt Betriebe ohne Kernarbeitszeit aber dann würde der Grundsatz der Verhältnis meiner Meinung nach Probleme machen vom Arbeitgeber und Gericht. Normalweise müsste der ehrenamtliche Richter freigestellt werden und die Kosten das Gericht zahlen aufgrund der Heranziehungszeit auch wenn es flexible Zeiten sind aber unzumutbar.
05.09.2024 um 21:16 Uhr
"Theoretisch gesehen wäre der Betriebsrat auch ein Ehrenamt und hat mit der eigentlichen Arbeit nichts zu tun. "
das stimmt, aber im $37 Abs. 2 BetrVG ist es geregelt, das man während der AZ freigestellt iwrd.
Wenn ihr keinen Tarifvertrag habt, wo man für Freisgestellt wird, wird du das in Kauf nehmen müssen. Leider.
05.09.2024 um 22:12 Uhr
Wenn ich nach dem Gesetz gehen würde............
Nach § 45 Abs. 1a DRiG dürfen ehrenamtliche Richter auch die Schöffen in der Übernahme oder Ausübung des Amtes weder beschränkt noch deswegen benachteiligt werden (Benachteiligungsverbot). Sie sind für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung freizustellen.
05.09.2024 um 22:23 Uhr
06.09.2024 um 04:45 Uhr
in dem Fall hätte ich mal eine Frage: Wie sieht es mit Ruhezeit aus, wenn man als Ehrenamtlicher Richter tätig ist.
06.09.2024 um 08:48 Uhr
@Damei81: ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Arbeitszeit
06.09.2024 um 08:50 Uhr
@Hallo2024: erkundige dich doch einfach mal bei dem Gericht an dem du tätig bist. Gesetzlich gilt für diese Tätigkeit ein Benachteiligungsverbot, du musst diese Zeiten gutgeschrieben bekommen.
06.09.2024 um 10:16 Uhr
Hab mal den Link von Dummerhund rausgesucht und den Text hier eingestellt.
Schutz am Arbeitsplatz
Nach § 45 Abs. 1a DRiG dürfen ehrenamtliche Richter – also auch die Schöffen – in der Übernahme oder Ausübung des Amtes weder beschränkt noch deswegen benachteiligt werden (Benachteiligungsverbot). Sie sind für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Die Landesverfassung Brandenburg schließt in ihrem Art. 110 für die Dauer der Amtszeit sogar jede Kündigung aus, es sei denn, dass Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Unerheblich ist dabei, ob sich der Arbeitnehmer für das Amt beworben hat oder vorgeschlagen wurde.
Aus dem Freistellungsanspruch ergibt sich, dass untersagt ist, Schöffen aufzufordern, die bei Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten, für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen oder sie in der Entlohnung zu benachteiligen (z. B. bei Prämienzahlungen die Gerichtstage als Fehltage anzurechnen). Ebenso ist es untersagt, sie bei Beförderungen oder Höhergruppierungen wegen häufiger Abwesenheit infolge der ehrenamtlichen Richtertätigkeit zu übergehen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist es unzulässig, den Schöffen zu veranlassen, den Dienst mit einem arbeitsfreien Tag zu tauschen, wenn der Schöffendienst auf einen Arbeitstag fällt.
Bei gleitender Arbeitszeit hält die Rechtsprechung des Bundesarbeits- wie des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig, nur die Kernzeit als entschuldigt auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und dem Schöffen zuzumuten, die in die Gleitzeit fallende Abwesenheit nachzuarbeiten. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 45 Abs. 1a DRiG), der jede Benachteiligung untersagt, nimmt diese Rechtsprechung in Kauf, dass dadurch Schöffen zu Doppelarbeit herangezogen werden im Vergleich zu Mitarbeitern, die keinen ehrenamtlichen Richterdienst leisten. Die Rechtsprechung beruht auf der Fassung des § 29 TVöD und wird inzwischen nahtlos auf andere Tarifverträge übertragen und auf die flexible Arbeitszeit, bei der es überhaupt keine Kernzeit mit Pflicht zur Präsenz mehr gibt. Die Rechtsprechung behilft sich mit der schlichten Feststellung, dass ehrenamtlichen Richtern eine solche Aufopferung zumutbar ist, ohne je begründet zu haben, auf welcher Grundlage diese – vom Gesetz eigentlich nicht vorgesehene – Aufopferung beruht, und in welchem Verhältnis sie zu der gesetzlichen Regelung das Technische Hilfswerk betreffend steht, nach dem die Ehrenamtlichen des THW einen Entgelt-Fortzahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber haben, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger des THW geltend machen kann. Hier besteht gesetzgeberischer Nachholbedarf.
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