Umsetzung MA
Darf ein Arbeitgeber eine intern mit 38,5 Std. ausgeschriebene Stelle mit einem Mitarbeiter mit nur 30 Std. besetzen (Umsetzung) ohne Zustimmung des Betriebsrates? Der BR wurde weder über Umsetzung (keine Vorlage der Bewerbungsunterlagen) noch über die Herabsetzung der Std.Anzahl informiert.
Community-Antworten (3)
18.05.2026 um 09:32 Uhr
Die KI sagt doch schon alles aus, die Versetzung, sowie die Stundenreduzierung von 38,5 auf 30 Std/Woche ist ohne Anhörung und Zustimmung nicht rechtens und kann sogar vom BR mit Beteiligung des Arbeitsgerichtes per Beschlussverfahren zur Rücknahme aufgefordert werden, falls der AG nicht auf Euch reagiert bei der Anmahnung zur Mitbestimmung nach §99 BetrVG. Hier liegt auf alle Fälle eine Verletzung in der Mitbestimmung nach §99 BetrVG vor.
18.05.2026 um 10:31 Uhr
"Darf ein Arbeitgeber eine intern mit 38,5 Std. ausgeschriebene Stelle mit einem Mitarbeiter mit nur 30 Std. besetzen (Umsetzung)...": ja. Eine „Vollzeitstelle“ muss nicht zwingend immer mit einer Vollzeitkraft besetzt werden. Wenn der Arbeitsplatz teilzeitgeeignet ist, kann der Arbeitgeber ihn auch mit einer Teilzeitkraft besetzen. Im Gegenteil: Nach § 7 TzBfG sind Arbeitsplätze sogar auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, wenn sie sich dafür eignen.
"...ohne Zustimmung des Betriebsrates?" nein. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei der sogenannten Umsetzung tatsächlich um eine Versetzung im Sinne des BetrVG handelt. Wie wir wissen liegt eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und dies voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist.
"...die Stundenreduzierung von 38,5 auf 30 Std/Woche ist ohne Anhörung und Zustimmung nicht rechtens und kann sogar vom BR mit Beteiligung des Arbeitsgerichtes per Beschlussverfahren zur Rücknahme aufgefordert werden,..." sehe ich etwas anders: BAG, Beschluss vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03-> Eine einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit löst nach dieser Entscheidung kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG aus.
19.05.2026 um 07:00 Uhr
Danke, und die KI-Info beinhaltet die komplette Antwort. Danke an euch für eure Mithilfe.
Habt eine schöne Woche.
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