Umsetzung MA
Darf ein Arbeitgeber eine intern mit 38,5 Std. ausgeschriebene Stelle mit einem Mitarbeiter mit nur 30 Std. besetzen (Umsetzung) ohne Zustimmung des Betriebsrates? Der BR wurde weder über Umsetzung (keine Vorlage der Bewerbungsunterlagen) noch über die Herabsetzung der Std.Anzahl informiert.
Kurzantwort: Nein. Die Besetzung eines intern mit 38,5 Std. ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit einem Arbeitnehmer zu 30 Std. ist in der Regel eine mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG (Einstellung oder – je nach Konstellation – Versetzung/Umsetzung). Der Arbeitgeber darf dies nicht ohne vorherige, ordnungsgemäße Unterrichtung und ggf. Zustimmung des Betriebsrats vornehmen. Zudem ist die Abweichung vom ausgeschriebenen Stundenumfang ein wesentlicher Umstand, über den der BR zu informieren ist. Unterbleibt die Unterrichtung, läuft die Wochenfrist nicht an; eine „Zustimmung kraft Fristablauf“ entsteht dann nicht.
Rechtliche Einordnung
Interne Ausschreibung (38,5 Std.) — Der Betriebsrat kann verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze vorab innerbetrieblich ausgeschrieben werden . Weicht die tatsächliche Besetzung (30 Std.) vom Ausschreibungsprofil wesentlich ab, ist das für die Beurteilung der personellen Maßnahme erheblich. Der Arbeitgeber darf externe/abweichende Besetzungen nicht „einfach so“ an der Mitbestimmung vorbei realisieren.
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen — Die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer anderen Person und verändertem Stundenumfang ist regelmäßig eine
- Einstellung (wenn die Person neu in den Betrieb/Arbeitsbereich eingegliedert wird) oder
- Versetzung/Umsetzung (wenn die Person bereits beschäftigt ist und der Arbeitsplatz-/Tätigkeitswechsel die Voraussetzungen einer Versetzung erfüllt, z.B. andere Tätigkeit, anderer Arbeitsbereich, erhebliche Änderung der Umstände). Für diese Maßnahmen ist der Betriebsrat vor Durchführung zu unterrichten; er ist um Zustimmung zu ersuchen und ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen [BetrVG §99 Abs. 1]. Ohne ordnungsgemäße Unterrichtung beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 nicht zu laufen; eine fehlende Reaktion des BR führt dann nicht zur fingierten Zustimmung.
Unterrichtungspflicht und Unterlagen — Der Arbeitgeber muss dem BR die für die Prüfung der Zustimmungsgründe erforderlichen Informationen und Unterlagen geben (u.a. Bewerbungsunterlagen, Stellenbeschreibung, Gründe für die Auswahl, hier auch die Abweichung von 38,5 auf 30 Std.). Unterbleibt das, kann der BR die Zustimmung mangels ausreichender Information verweigern; jedenfalls ist die Maßnahme ohne vorherige ordnungsgemäße Beteiligung rechtswidrig durchgesetzt.
Stundenreduzierung als relevanter Umstand — Die Reduzierung von 38,5 auf 30 Std. betrifft die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und kann Auswahlrichtlinien, Gleichbehandlung und ggf. Benachteiligungsverbote berühren . Außerdem ist die Abweichung vom Ausschreibungsprofil nach der BAG‑Rechtsprechung zur Ausschreibung relevant: Der Arbeitgeber darf außerbetrieblich nicht „geringere Anforderungen“ stellen als intern ausgeschrieben; in der Logik dieser Rechtsprechung ist auch eine wesentliche Abweichung vom internen Profil gegenüber dem BR zu rechtfertigen und mitzuteilen (vgl. BAG 23.02.1988 zu § 93 BetrVG; siehe auch Ihr beigefügter Hinweis).
Kein „Selbstvollzug“ bei Schweigen — Da der BR über weder Umsetzung noch Stundenänderung informiert wurde, liegt keine ordnungsgemäße Anhörung vor. Ohne Unterrichtung/Unterlagen greift die Zustimmungsfiktion nach einer Woche nicht. Führt der Arbeitgeber die Maßnahme dennoch durch, kann der BR im Beschlussverfahren Unterlassung/Abbruch bzw. die Aufhebung der vorläufigen Maßnahme geltend machen.
Was Sie jetzt praktisch tun können
- Schriftlich rügen, dass eine personelle Einzelmaßnahme ohne ordnungsgemäße Beteiligung nach § 99 BetrVG durchgeführt wurde; vollständige Unterrichtung und Vorlage sämtlicher Unterlagen (Bewerbungen, Stellenbeschreibung, Auswahlbegründung, Stundenmodell 30 Std.) verlangen.
- Auffordern, die Maßnahme bis zum Abschluss des §-99-Verfahrens nicht weiter umzusetzen; ggf. Unterlassungsanspruch geltend machen.
- Nach Unterrichtung binnen einer Woche formal Stellung nehmen; wenn erforderlich, Zustimmung unter Angabe von Gründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern (z.B. unzureichende Unterrichtung; Verstoß gegen Auswahlrichtlinien/Gleichbehandlung; Abweichen vom Ausschreibungsprofil).
- Bei fortgesetzter Durchführung ohne Beteiligung: Beschlussverfahren beim ArbG einleiten (Unterlassung/Abbruch; ggf. Ordnungsgeldandrohung).
Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)
- Seminar „Einstellung, Versetzung, Kündigung (BR152)“ — Vertieft die Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG inkl. Unterrichtung, Zustimmungsverweigerung und Praxis der Auswahlentscheidungen.
- Video „Einstellungen verhindern: Ein legitimes Betriebsratsziel?“ — Kompakt zu Informationspflichten des AG und typischen Zustimmungsverweigerungsgründen.
Empfohlene Seminare
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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (3)
18.05.2026 um 09:32 Uhr
Die KI sagt doch schon alles aus, die Versetzung, sowie die Stundenreduzierung von 38,5 auf 30 Std/Woche ist ohne Anhörung und Zustimmung nicht rechtens und kann sogar vom BR mit Beteiligung des Arbeitsgerichtes per Beschlussverfahren zur Rücknahme aufgefordert werden, falls der AG nicht auf Euch reagiert bei der Anmahnung zur Mitbestimmung nach §99 BetrVG. Hier liegt auf alle Fälle eine Verletzung in der Mitbestimmung nach §99 BetrVG vor.
18.05.2026 um 10:31 Uhr
"Darf ein Arbeitgeber eine intern mit 38,5 Std. ausgeschriebene Stelle mit einem Mitarbeiter mit nur 30 Std. besetzen (Umsetzung)...": ja. Eine „Vollzeitstelle“ muss nicht zwingend immer mit einer Vollzeitkraft besetzt werden. Wenn der Arbeitsplatz teilzeitgeeignet ist, kann der Arbeitgeber ihn auch mit einer Teilzeitkraft besetzen. Im Gegenteil: Nach § 7 TzBfG sind Arbeitsplätze sogar auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, wenn sie sich dafür eignen.
"...ohne Zustimmung des Betriebsrates?" nein. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei der sogenannten Umsetzung tatsächlich um eine Versetzung im Sinne des BetrVG handelt. Wie wir wissen liegt eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und dies voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist.
"...die Stundenreduzierung von 38,5 auf 30 Std/Woche ist ohne Anhörung und Zustimmung nicht rechtens und kann sogar vom BR mit Beteiligung des Arbeitsgerichtes per Beschlussverfahren zur Rücknahme aufgefordert werden,..." sehe ich etwas anders: BAG, Beschluss vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03-> Eine einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit löst nach dieser Entscheidung kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG aus.
19.05.2026 um 07:00 Uhr
Danke, und die KI-Info beinhaltet die komplette Antwort. Danke an euch für eure Mithilfe.
Habt eine schöne Woche.
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