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ist es zulässig bei der Wahl von BR. Leute im Wahlvorstand und auszählung sitzen. wir haben leider den vredacht es ging nicht mit rechten dingen zu.

B
BR-mitglied_Favel
vor 6 Std.

ist es zulässig bei der Wahl von BR. Leute im Wahlvorstand und auszählung sitzen. wir haben leider den vredacht es ging nicht mit rechten dingen zu.

2001

Ich helfe gern, das sauber einzuordnen. Es kommt darauf an, WER „sitzt“ und in WELCHER FUNKTION.

## Rechtliche Einordnung

  • Die Stimmabgabe ist geheim und unmittelbar [BetrVG §14 Abs. 1]. Die Auszählung muss anschließend betriebsöffentlich erfolgen (Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmauszählung). Das heißt:
- Zuschauer: Alle Beschäftigten und ggf. Gewerkschaftsbeauftragte dürfen bei der Auszählung anwesend sein (sofern der Raum die ordnungsgemäße Auszählung noch zulässt). Der Wahlvorstand darf den Zutritt beschränken, wenn sonst die ordnungsgemäße Feststellung des Ergebnisses gefährdet wäre (z.B. wegen Überfüllung). - Wahlvorstand: Die Auszählung führt der Wahlvorstand durch. Grundsatz: Der vollständige Wahlvorstand soll anwesend sein; eine Auszählung in unvollständiger Besetzung ohne triftigen Grund kann eine wesentliche Wahlvorschrift verletzen und zur Anfechtbarkeit führen (vgl. zur Bedeutung der vollständigen Besetzung in der Stimmauszählung: BAG zu Aufsichtsratswahlen, 7 ABR 38/19 OS – „Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Stimmauszählung“).

  • Wer darf „am Tisch sitzen“?
- Stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglieder: Ja, sie leiten die Auszählung. - Wahlhelfer: Dürfen durch Beschluss des Wahlvorstands eingesetzt werden, wenn erforderlich. Wahlhelfer müssen wahlberechtigt sein; mindestens eine anwesende Person während der Wahlhandlung muss ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied sein (vgl. W.A.F.-Handbuch, Bestellung von Wahlhelfern – zitierfähig). - Kandidaten/BR-Mitglieder: Dürfen als Zuschauer anwesend sein. Ein Wahlvorstandsmitglied darf rechtlich sogar selbst Kandidat sein; das ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig und für sich genommen kein Verstoß. Es darf aber keine Amtsautorität zur Wahlbeeinflussung ausgenutzt werden (Neutralitätspflicht). - Arbeitgeber/Leitende: Dürfen als Zuschauer anwesend sein; jede Einflussnahme ist verboten.

  • Was ist unzulässig?
- Nicht-öffentliche Auszählung: Wenn die Auszählung ohne Möglichkeit der Anwesenheit der Beschäftigten erfolgt, verletzt dies den Öffentlichkeitsgrundsatz und macht die Wahl anfechtbar. - Unzulässige Einflussnahme/Behinderung: Jede Maßnahme, die die Wahl erschwert, verhindert oder manipuliert, ist verboten. Das Behinderungsverbot ist strafbewehrt (§ 119 BetrVG); inhaltlich ergibt es sich aus dem allgemeinen Wahl- und Behinderungsschutz. Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften können die Wahl anfechtbar machen [BetrVG §19 Abs. 1–2]. - Verletzung formaler Kernregeln: Z.B. Auszählung durch einen nicht oder nicht vollständig besetzten Wahlvorstand ohne sachlichen Grund; Verweigerung von Öffentlichkeit ohne Grund; Umgang mit Wahlunterlagen außerhalb der Auszählung ohne Kontrolle; Einsicht in Wählerliste mit Stimmabgabevermerken während laufender Wahl für Dritte (unzulässiger Druck).

  • Folgen bei Verstößen:
- Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, ist die Wahl binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses beim Arbeitsgericht anfechtbar [BetrVG §19 Abs. 1–2]. Eine Nichtigkeit ist nur bei besonders groben, offensichtlichen Verstößen gegeben.

## Praktisches Vorgehen bei Verdacht „es ging nicht mit rechten Dingen zu“

1. Beweise sichern: - Namen von Anwesenden, Zeitpunkt, Ort, wer hat was getan/gesagt. - Fotos/Notizen, soweit zulässig. 2. Einsicht in Wahlniederschrift und Niederschriften des Wahlvorstands beantragen. 3. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses rechtliche Prüfung zur Wahlanfechtung veranlassen [BetrVG §19 Abs. 2]. 4. Bei schwerwiegender aktueller Störung (z.B. Verhinderung der Öffentlichkeit, Eingriff in Unterlagen) sofort den Wahlvorstand ansprechen und ggf. einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwägen.

Wenn Sie mir kurz schildern:

  • Wer genau „am Tisch saß“ (Wahlvorstand, Wahlhelfer, Kandidaten, Arbeitgeber),
  • ob und wie die Öffentlichkeit ermöglicht/verweigert wurde,
  • ob der Wahlvorstand vollständig war,
  • was konkret als Manipulation vermutet wird,
dann bewerte ich die Anfechtungschancen gezielt.

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Ergänzende Ressourcen:

  • Video „18. Schritt: Öffentliche Auszählung der Stimmen | Betriebsratswahl 2026“ – erklärt transparenten Ablauf der Auszählung.
  • Video „BR-Wahl: Verpflichtende Briefwahl durch die Pandemie. Geht das?“ – u.a. zur Öffentlichkeit und Zugangsbeschränkung bei Platzmangel.
  • Webinar „Die sechs fatalsten Fehler bei der Erstellung der Wählerliste“ – falls Ihr Verdacht auch die Wählerliste betrifft (Einspruch/Anfechtung).

Passende Videos

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (1)

C
celestro

12.05.2026 um 16:59 Uhr

Hallo Favel,

ja das ist zulässig. In vielen Betrieben finden sich keine Mitarbeiter, die sich um die Wahl kümmern wollen. Daher würde es viele Wahlen ohne die Mitglieder im BR gar nicht geben.

ABER ... die Auszählung der Stimmen findet öffentlich statt. Wenn Du denkst, es könnte da etwas nicht mit rechten Dingen zugehen, kannst Du oder jeder andere Mitarbeiter die Auszählung überwachen. Das ist allerdings für Dich dann keine Arbeitszeit.

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