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unser Betriebsrat ist gespaltet. 6 gegen 3. Die 3 wissen das die anderen nur aus eigen nutz im Betriebsrat sind. unser vorsitzender hat sich freistellen lassen, obwohl er keine Ahnung von der Arbeit hat. Ständig müssen andere BR mitglieder helfen, dabei vernachlässigen sie ihre Arbeit. Der Vorsitzender hat für sich so viel werbung gemacht. weil er unter kritik stand das er seine Arbeitsaufgaben ungenügend gemacht hat. Daraus folgt das 6 Mitglieder ihn zum Vorsitzenden gemacht haben , um ihn unter schutz zustellen. jetzt sitzt er den ganzen tag im BR-Zimmer und macht konspiritve Sitzungen. So das die anderen 3 nichts mitbekommen. und jetzt glaubt er der Chef zu sein.

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BR-mitglied_Favel
vor 6 Std.

unser Betriebsrat ist gespaltet. 6 gegen 3. Die 3 wissen das die anderen nur aus eigen nutz im Betriebsrat sind. unser vorsitzender hat sich freistellen lassen, obwohl er keine Ahnung von der Arbeit hat. Ständig müssen andere BR mitglieder helfen, dabei vernachlässigen sie ihre Arbeit. Der Vorsitzender hat für sich so viel werbung gemacht. weil er unter kritik stand das er seine Arbeitsaufgaben ungenügend gemacht hat. Daraus folgt das 6 Mitglieder ihn zum Vorsitzenden gemacht haben , um ihn unter schutz zustellen. jetzt sitzt er den ganzen tag im BR-Zimmer und macht konspiritve Sitzungen. So das die anderen 3 nichts mitbekommen. und jetzt glaubt er der Chef zu sein.

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Es klingt, als ob zentrale Grundregeln der Betriebsratsarbeit missachtet werden. Hier die rechtliche Einordnung und was Sie konkret tun können.

## Rechtliche Analyse

  • Der Betriebsratsvorsitzende ist kein „Chef“, sondern nur Vertreter des Gremiums nach außen und Erklärungsvertreter — und zwar nur „im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse“ [BetrVG §26 Abs. 2]. Er hat keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitgliedern und ist rechtlich gleichgestellt.
  • Sitzungen, Beschlussfassung, Information:
- Beschlüsse fasst immer das Gremium in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen mit Tagesordnung und Mehrheitsbeschluss. Informelle „konspirative“ Treffen im BR-Zimmer ersetzen keine BR-Sitzung und begründen keine Beschlusslage. Der Vorsitzende muss ordnungsgemäß zu BR‑Sitzungen einladen und diese leiten [BetrVG §42 Abs. 1]. - Alle BR-Mitglieder haben die gleichen Informationsrechte. Systematisches „Ausschalten“ oder Geheimhaltung gegenüber Teilen des Gremiums widerspricht der gleichberechtigten Amtsausübung und kann Beschlüsse angreifbar machen (Kommentar Fitting zu §33/§34 BetrVG).
  • Freistellung:
- Freistellungen werden vom Gremium gewählt/bestimmt. Sie sind zulässig, wenn die Schwellen nach §38 BetrVG erreicht sind. Eine Freistellung ist keine „Beförderung“, sondern dient der ordnungsgemäßen BR-Arbeit. Fehlende Fachkenntnisse rechtfertigen Fortbildung, nicht Ausschluss von Aufgaben. Der Vorsitzende hat als Freigestellter besondere Präsenz, aber keine weitergehenden Rechte.
  • Geschäftsführungspflichten des Vorsitzenden:
- Einladung, Vorbereitung der Sitzungen, Entgegennahme/Abgabe von Erklärungen des BR, Durchführung der Betriebsversammlungen [BetrVG §42 Abs. 1]. Er ist „Auge, Ohr und Mund des Gremiums“, nicht Alleinentscheider (vgl. anerkannte Kommentierung; s. auch beigefügtes Merkblatt).
  • Arbeitszeit und Überlastung anderer Mitglieder:
- BR‑Arbeit geht der regulären Arbeit vor; Arbeitgeber muss nötige Arbeitsbefreiung gewähren. Dass andere „ständig helfen“ ist zulässig, darf aber nicht in informelle Schattenarbeit münden. Aufgaben sind transparent zu verteilen (GO/Beschluss).
  • Verhalten, das Alarmzeichen ist:
- „Konspirative“ Besprechungen, Verhinderung von Information, faktische Monopolisierung des BR‑Büros, Entscheidungen ohne Beschluss — all das kann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen und im Extremfall als grobe Pflichtverletzung des Amtes gewertet werden (Kommentar zu [BetrVG §23 Abs. 1]).

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## Konkrete Schritte für die Minderheit (3 Mitglieder)

1. Ordnungsgemäße BR‑Sitzung erzwingen - Schriftlich beim Vorsitzenden eine Sitzung mit konkreten Tagesordnungspunkten beantragen (z. B. „Transparenz der Gremienarbeit“, „Informationsfluss“, „Beschlusskontrolle“, „Erlass/Anpassung Geschäftsordnung“, „Abberufung und Neuwahl BR‑Vorsitz“). - Reagiert er nicht zeitnah, kann die Stellvertretung einladen; notfalls lädt die Minderheit bei pflichtwidriger Weigerung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung selbst ein (Fitting §29 BetrVG, st. Rspr.). Dokumentieren!

2. Geschäftsordnung (GO) beschließen/verschärfen - Verankerung von: - Einladungsfristen, schriftlicher Tagesordnung, Protokollpflichten - Informationspflichten und Einsichtsrechte aller Mitglieder in Unterlagen/Protokolle - Aufgabenverteilung auf Ausschüsse; Berichtspflichten der Ausschüsse ins Plenum - Umgang mit „Eilfällen“ nur mit nachträglicher Beschlusskontrolle - Damit beenden Sie informelle Alleingänge.

3. Beschluss- und Protokollkontrolle - Alle laufenden „Maßnahmen“ des Vorsitzenden auf gültige Beschlüsse prüfen lassen. Fehlen Beschlüsse, Beschlussfassung nachholen oder Maßnahmen einstellen. Einsicht in Protokolle steht allen Mitgliedern zu; Verweigerung ist unzulässig.

4. Abwahl und Neuwahl des BR‑Vorsitzenden prüfen - Mit einfacher Mehrheit kann der BR seinen Vorsitzenden jederzeit abberufen und neu wählen (ständige Rechtsprechung; vgl. ArbG Frankfurt, „Wirksamkeit der Abwahl und Neuwahl des Betriebsratsvorsitzes“). - Setzen Sie den TOP ordnungsgemäß auf die Tagesordnung. In geheimer Wahl neu besetzen.

5. Transparenz gegenüber Belegschaft über ordentliche Kanäle - In der nächsten Betriebsversammlung sachlich berichten, wie der BR arbeitet und welche Beschlüsse bestehen — aber ohne Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen [BetrVG §42 Abs. 1]. Ziel: Vertrauen wiederherstellen.

6. Schulungspflicht nutzen - Wenn „keine Ahnung von der Arbeit“ besteht: Grundlagenschulungen sind erforderlich und vom Arbeitgeber zu tragen. Das betrifft alle, besonders Vorsitz/Stellvertretung (BRV/BR‑Grundlagen). Fehlendes Wissen ist kein Grund für Alleingänge, sondern für Schulung.

7. Bei schweren Verstößen: Eskalationsstufen - Fortgesetzte grobe Pflichtverletzungen des Vorsitzenden oder einer Mehrheit können ein Verfahren nach [BetrVG §23 Abs. 1] rechtfertigen (Amtsenthebung einzelner Mitglieder beim ArbG). Das ist ultima ratio — vorher interne Mittel ausschöpfen und Beweise sichern.

8. Arbeitgeberkontakt ordnen - Der Arbeitgeber darf Verhandlungen ohne BR‑Vorsitzenden grundsätzlich verweigern; umgekehrt gilt: Erklärungen des Vorsitzenden binden den BR nur, wenn sie durch Beschluss gedeckt sind. Weisen Sie den Arbeitgeber schriftlich auf die Bindung an Beschlüsse hin und bitten Sie, nur auf Basis protokollierter Beschlüsse zu handeln.

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## Praktische Tipps für die nächsten 7–14 Tage

  • Schriftlicher Sitzungsantrag mit TOPs: GO, Informationsfluss, Protokolleinsicht, Beschlussregister, ggf. Abwahl/Neuwahl.
  • Vorbereitung einer GO‑Musterliste mit o. g. Punkten; Mehrheiten organisieren.
  • Protokolle und Beschlussübersicht anfordern; fehlende Beschlüsse dokumentieren.
  • Sachliche Gesprächsanbahnung mit der 6er‑Gruppe: „Transparenz nützt allen; sonst riskieren wir anfechtbare Beschlüsse.“
  • Ggf. Vertrauensperson der Gewerkschaft als Gast zur Sitzung laden (sofern sinnvoll und beschlossen).
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## Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)

  • Video: „BetrVG Irrtümer #5 – Der BR‑Vorsitzende trifft alle Entscheidungen allein“ — kurz und prägnant zur Rolle des BRV.
  • Seminar: „Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter Teil 1“ (BR121) — klare Leitplanken zu Pflichten, Sitzungen, Beschlüssen und Vertretung.
  • Seminar: „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ (BR163 oder ON163) — für alle Mitglieder, um Verfahren, Beschlüsse und Rechte sicher zu beherrschen.
Wenn Sie möchten, formuliere ich Ihnen sofort einen kurzen Muster‑Sitzungsantrag mit den passenden Tagesordnungspunkten und einer knackigen GO‑Checkliste.

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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (1)

C
celestro

12.05.2026 um 17:03 Uhr

Hallo Favel,

das ist natürlich ein großes Problem ... aber was erhoffst Du Dir jetzt hier? Normalerweise sollte ein Gremium jemanden zum Vorsitzenden machen, der (besonders im Zuge der Freistellung) sich auch um die anfallende Arbeit kümmert.

Passiert das nicht, könntet ihr diesen Vorsitzenden höchstens abwählen und einen besseren BRV wählen. Es klingt aber nicht danach, als würdest Du dafür eine Mehrheit zusammen bekommen.

Alternativ gäbe es noch ein Verfahren nach §23 BetrVG, um die Person aus dem BR zu werfen. Aber die Hürden sind recht hoch und das ist auch nicht dafür da, den BRV auszuwechseln.

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