W.A.F. LogoSeminare

Direktionsrecht

V
vlxvlx
Mai 2026

Wie gehen wir als Betriebsrat mit folgendem Fall um:

Ein Haustechniker soll in einer Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Qualifikation erwerben und diese anschließend auch umsetzen. Konkret geht es um Aufgaben im Bereich der Medizinprodukte, also z. B. Wartung, Einweisungen etc. Dafür müsste ein entsprechender Kurs absolviert werden, um diese Aufgaben danach in der Einrichtung übernehmen zu können.

Der Arbeitgeber möchte dies eigenständig entscheiden und beruft sich auf sein Direktionsrecht sowie auf Klauseln im Arbeitsvertrag, die die Zuweisung von Aufgaben zulassen, sofern diese der eigentlichen Anstellung entsprechen.

Der Arbeitnehmer weigert sich vehement, da er der Meinung ist, die notwendigen Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Diese wären neben Zuverlässigkeit und Sachkunde auch eine Ausbildung im medizinischen, naturwissenschaftlichen, pflegerischen oder technischen Bereich. Der Haustechniker hat eine Ausbildung zum Dachdecker, die laut Definition ebenfalls als technische Ausbildung eingeordnet werden kann.

Nun bringt es aus unserer Sicht wenig, den Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeit zu „zwingen“. Allerdings sind beide Seiten aktuell so festgefahren in ihren Positionen, dass wir nicht weiterkommen.

Ihr könnt ja gerne mal eine Bewertung aus eurer Sicht dalassen, wie ihr

  1. das Thema Direktionsrecht bewertet,

  2. die Ablehnung des Arbeitnehmers gegenüber dieser Tätigkeit einschätzt und

  3. wie wir als Betriebsrat hier am besten vermitteln können.

Aktuell scheinen beide Seiten kaum noch gesprächsbereit zu sein und „verlassen“ sich dabei ein wenig zu sehr auf den Betriebsrat als Vermittler.

Vielen Dank.

39703

Community-Antworten (3)

C
Challenger

08.05.2026 um 13:52 Uhr

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gilt nicht schrankenlos, sondern unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen, aus dem Arbeitsvertrag, aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und aus dem Gebot der Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen, § 315 I 1 BGB. Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Wird das Direktionsrecht im Rahmen seiner Grenzen ausgeübt, muss der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers Folge leisten. Überschreitet der Arbeitgeber hingegen diese Grenzen, ist dieses nicht der Fall. Der Arbeitnehmer ist dann zur Verweigerung der zugewiesenen Arbeit berechtigt.

BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 404/08
Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267)

C
Challenger

09.05.2026 um 18:56 Uhr

Zitat vlxvlx : " Ein Haustechniker soll in einer Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Qualifikation erwerben und diese anschließend auch umsetzen. Konkret geht es um Aufgaben im Bereich der Medizinprodukte, also z. B. Wartung, Einweisungen etc. Dafür müsste ein entsprechender Kurs absolviert werden, um diese Aufgaben danach in der Einrichtung übernehmen zu können."

Wenn der Arbeitgeber glaubt, dies eigenständig entscheiden zu können, liegt er absolut falsch. Denn im Rahmen der §§96 - 98 BetrVG hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, unabhängig davon, ob dies im Arbeitsvertrag dokumentiert wurde.

Darüber hinaus würde bei einer Erweiterung seiner bisherigen Tätigkeit die Mitbestimmung des BR nach §99 BetrVG wegen Versetzung ausgelöst.

Zitat vlxvlx : Ihr könnt ja gerne mal eine Bewertung aus eurer Sicht dalassen, ......wie wir als Betriebsrat hier am besten vermitteln können.

Ich empfehle Euch, den AG klarstellend auf Euer Mitbestimmungsrecht hinzuweisen und, sofern er auf seiner Meinung beharrt, klarmachen, dass Ihr einen Anwalt mit einer juristischen Begutachtung einschalten werdet.

C
Challenger

13.05.2026 um 14:30 Uhr

Hallo vlxvlx !

Wie ist der Stand der Dinge🤔 Gibt es was neues🤔 Wenn ja, her damit😊

Ihre Antwort