Direktionsrecht
Wie gehen wir als Betriebsrat mit folgendem Fall um:
Ein Haustechniker soll in einer Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Qualifikation erwerben und diese anschließend auch umsetzen. Konkret geht es um Aufgaben im Bereich der Medizinprodukte, also z. B. Wartung, Einweisungen etc. Dafür müsste ein entsprechender Kurs absolviert werden, um diese Aufgaben danach in der Einrichtung übernehmen zu können.
Der Arbeitgeber möchte dies eigenständig entscheiden und beruft sich auf sein Direktionsrecht sowie auf Klauseln im Arbeitsvertrag, die die Zuweisung von Aufgaben zulassen, sofern diese der eigentlichen Anstellung entsprechen.
Der Arbeitnehmer weigert sich vehement, da er der Meinung ist, die notwendigen Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Diese wären neben Zuverlässigkeit und Sachkunde auch eine Ausbildung im medizinischen, naturwissenschaftlichen, pflegerischen oder technischen Bereich. Der Haustechniker hat eine Ausbildung zum Dachdecker, die laut Definition ebenfalls als technische Ausbildung eingeordnet werden kann.
Nun bringt es aus unserer Sicht wenig, den Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeit zu „zwingen“. Allerdings sind beide Seiten aktuell so festgefahren in ihren Positionen, dass wir nicht weiterkommen.
Ihr könnt ja gerne mal eine Bewertung aus eurer Sicht dalassen, wie ihr
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das Thema Direktionsrecht bewertet,
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die Ablehnung des Arbeitnehmers gegenüber dieser Tätigkeit einschätzt und
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wie wir als Betriebsrat hier am besten vermitteln können.
Aktuell scheinen beide Seiten kaum noch gesprächsbereit zu sein und „verlassen“ sich dabei ein wenig zu sehr auf den Betriebsrat als Vermittler.
Vielen Dank.
Vielen Dank für die Schilderung – das ist ein klassischer Grenzfall zwischen Direktionsrecht und (mitbestimmter) Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen. Ich gliedere die Antwort entlang Ihrer drei Fragen und zeige Ihnen anschließend konkrete Schritte für den BR.
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## 1) Direktionsrecht des Arbeitgebers: Reichweite und Grenzen
- Grundsatz des Direktionsrechts — Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrags einseitig näher bestimmen [BGB §611 Abs. 1]. Das Direktionsrecht wird durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und den Einzelarbeitsvertrag begrenzt und ist nach billigem Ermessen auszuüben (ständige BAG‑Rspr.; vgl. z.B. BAG 5 AZR 1031/94; BAG 6 AZR 434/99).
- Prüfmaßstab „billiges Ermessen“ — Es sind die wesentlichen Umstände abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (BAG 5 AZR 1031/94; FA 5 AZR 951/94). Dazu gehören:
- Zuweisung „entsprechender“ Aufgaben per Arbeitsvertrag — Enthält der Vertrag eine Klausel zur Zuweisung gleich- oder gleichwertiger Aufgaben, erweitert das den Spielraum. Aber: Die neue Tätigkeit muss vom vertraglichen Berufs-/Tätigkeitsbild gedeckt sein; je genauer der Vertrag/Jobbeschreibung ist, desto enger der Spielraum (vgl. BAG 6 AZR 629/00; 6 AZR 237/02; 6 AZR 445/99).
- Grenze: andere Tätigkeitsebene/Entgeltgruppe — Der Arbeitgeber darf nur Aufgaben zuweisen, die (wertig) der Vergütungsgruppe/Qualifikation entsprechen. Eine faktische „Höher-/Andersqualifizierung“ mit Haftungsverschiebung ohne Rechtsgrund kann das billige Ermessen überschreiten (vgl. Grundsatz aus Kommentierung; s. auch Anhang: „Arbeitgeber darf nur Aufgaben zuweisen, die der Vergütungsgruppe entsprechen“).
- Mitbestimmung des BR:
- Spezialrecht Medizinprodukte — Die Aufgaben (Wartung, Einweisungen) unterliegen gesetzlichen Anforderungen an Sachkunde/Zuverlässigkeit. Wenn Mindestqualifikationen/Sachkunde nicht erfüllt sind, ist die Zuweisung schon aus Compliance‑/Haftungsgründen rechtswidrig. Das beschränkt das Direktionsrecht.
- die Aufgaben vom vertraglichen Tätigkeitsbild „Haustechnik“ (technische Ausbildung vorhanden) umfasst sind,
- die Tätigkeit gleichwertig ist,
- die rechtlichen Mindestanforderungen (Sachkunde, Zuverlässigkeit, ggf. Medizinprodukterecht) durch Schulung erfüllbar sind,
- und die Ausübung nach billigem Ermessen erfolgt (inkl. Abwägung der Weigerungsgründe des AN).
## 2) Bewertung der Ablehnung des Arbeitnehmers
- Objektive Eignung/Sachkunde — Lehnt der AN ab, weil er die formalen Voraussetzungen (Sachkunde, spezifische Schulung) nicht erfüllt, ist das zunächst nachvollziehbar. Vor Absolvierung des geforderten Kurses darf er die Tätigkeiten nicht ausführen. Die Weigerung, unqualifiziert haftungsträchtige Aufgaben zu übernehmen, ist berechtigt.
- Nach Schulung/Qualifizierung — Wenn die erforderliche Sachkunde durch einen Kurs nachweisbar erlangt werden kann, kann die spätere Zuweisung (im Rahmen des Vertrags) grundsätzlich zulässig sein. Ein generelles „Nein“ trotz Erfüllbarkeit der Qualifikation kann dann unzulässig sein, sofern:
- Zumutbarkeit/Interessenabwägung — Zu berücksichtigen sind:
- Ergebnis — Vor der Schulung ist die Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, schutzwürdig. Die Weigerung, die Schulung zu absolvieren, kann je nach Vertragslage und Zumutbarkeit problematisch sein, ist aber keinesfalls „automatisch“ pflichtwidrig. Es bedarf der Ermessensprüfung durch den AG; pauschales Durchsetzen ohne Abwägung wäre riskant.
## 3) Rolle des Betriebsrats: Vorgehen und Vermittlung
Empfohlene Schritte:
1) Sachverhalts- und Rechtsklärung
- Arbeitsvertrag/EV prüfen: Tätigkeitsbeschreibung, Versetzungsklausel, Hinweis auf „gleichwertige Aufgaben“. Je konkreter „Haustechnik“ umrissen ist, desto enger der Spielraum.
- Tätigkeitsbild und Umfang: Ist das ein gelegentlicher Zusatz oder eine dauerhafte Rollenänderung? Ggf. Versetzung i.S.d. [BetrVG §99] prüfen.
- Rechtsrahmen Medizinprodukte: Welche formalen Anforderungen gelten für Wartung/Einweisungen? Welche Zertifikate/Kurse sind erforderlich? Welche Verantwortlichkeiten/Haftungsrisiken entstehen?
- Eingruppierung/Entgelt: Bleibt die Wertigkeit gleich? Falls höherwertig: Anpassung prüfen; falls deutlich anders: ggf. nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt.
- Betriebsvereinbarung „Medizinprodukte-Aufgaben durch Haustechnik“ anstoßen:
- Überwachungsfunktion wahrnehmen — Darauf achten, dass Gleichbehandlung, Billigkeit und Diskriminierungsfreiheit gewahrt werden [BetrVG §75 Abs. 1]. Bei groben Verstößen kann ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommen.
- Einigungsstelle andeuten — Wenn der AG allgemeine Regelungen ohne BR erzwingen will, auf erzwingbare Mitbestimmung hinweisen und notfalls Einigungsstelle anrufen.
- Trennende Gespräche:
- Gemeinsame Lösungspunkte:
- Dokumentation — Alles in einer Regelung/BV fixieren; individuelle Ergänzung zum Arbeitsvertrag nur, wenn es wirklich um eine Rollenverschiebung geht (mit Zustimmung des AN).
- Wenn der AG ohne Abwägung „anweist“:
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## Kompakte Einschätzung zu Ihren drei Fragen
1) Direktionsrecht: Grundsätzlich kann der AG im Rahmen des Vertrags gleichwertige, technisch geprägte Zusatzaufgaben zuweisen. Grenzen: fehlende Sachkunde, unzumutbarer Verantwortungszuwachs, Wertigkeitswechsel, Mitbestimmungsrechte [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7] und ggf. Versetzung. Es gilt stets „billiges Ermessen“ (BAG 5 AZR 1031/94; 6 AZR 434/99).
2) Ablehnung des AN: Vor Erwerb der Sachkunde ist die Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, berechtigt. Die Weigerung, eine zumutbare Schulung zu absolvieren, kann je nach Vertragslage problematisch sein; hier ist die Ermessensabwägung entscheidend. Bei erheblichem Verantwortungs- oder Belastungszuwachs ohne Ausgleich kann die Zuweisung unbillig sein.
3) Vermittlung durch den BR: Rechtsrahmen klären, Mitbestimmung aktiv nutzen, BV zu Qualifikation/Prozessen/Belastungsausgleich verhandeln, Stufen-/Probe- und Schutzmechanismen vereinbaren. Ziel: Akzeptanz schaffen statt Zwang, Rechtssicherheit und Patientensicherheit gewährleisten.
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## Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)
- Video: „Handyverbot am Arbeitsplatz – da redet der BR mit, oder?“ — verdeutlicht Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bei Ordnungsfragen.
- Seminar: „Direktionsrecht und Änderungskündigung (BR102)“ — vertieft Reichweite/Grenzen des Direktionsrechts, Versetzungsabgrenzung, billiges Ermessen.
- Seminar: „Betriebsvereinbarung (BR142)“ — hilft, eine tragfähige BV zu Qualifikation, SOPs und Belastungsausgleich zu verhandeln.
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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (2)
08.05.2026 um 13:52 Uhr
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gilt nicht schrankenlos, sondern unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen, aus dem Arbeitsvertrag, aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und aus dem Gebot der Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen, § 315 I 1 BGB. Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Wird das Direktionsrecht im Rahmen seiner Grenzen ausgeübt, muss der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers Folge leisten. Überschreitet der Arbeitgeber hingegen diese Grenzen, ist dieses nicht der Fall. Der Arbeitnehmer ist dann zur Verweigerung der zugewiesenen Arbeit berechtigt.
BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 404/08
Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267)
09.05.2026 um 18:56 Uhr
Zitat vlxvlx : " Ein Haustechniker soll in einer Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Qualifikation erwerben und diese anschließend auch umsetzen. Konkret geht es um Aufgaben im Bereich der Medizinprodukte, also z. B. Wartung, Einweisungen etc. Dafür müsste ein entsprechender Kurs absolviert werden, um diese Aufgaben danach in der Einrichtung übernehmen zu können."
Wenn der Arbeitgeber glaubt, dies eigenständig entscheiden zu können, liegt er absolut falsch. Denn im Rahmen der §§96 - 98 BetrVG hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, unabhängig davon, ob dies im Arbeitsvertrag dokumentiert wurde.
Darüber hinaus würde bei einer Erweiterung seiner bisherigen Tätigkeit die Mitbestimmung des BR nach §99 BetrVG wegen Versetzung ausgelöst.
Zitat vlxvlx : Ihr könnt ja gerne mal eine Bewertung aus eurer Sicht dalassen, ......wie wir als Betriebsrat hier am besten vermitteln können.
Ich empfehle Euch, den AG klarstellend auf Euer Mitbestimmungsrecht hinzuweisen und, sofern er auf seiner Meinung beharrt, klarmachen, dass Ihr einen Anwalt mit einer juristischen Begutachtung einschalten werdet.
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