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Androhung fristloser Kündigungen

M
Momoko31
vor 6 Tagen bearbeitet

Hallo zusammen,

Unser AG hat, anscheinend wiederholt, Mitarbeitern mit fristloser Kündigung gedroht, sollten sie über geplante personelle Maßnahmen sprechen. Wir arbeiten im sozialen Sektor sollte ich dazu erwähnen. Dies geschieht am BR vorbei, heißt, der BR hatte bisher keine offizielle Kenntnis über diese Maßnahmen bzw.wurde erst im Nachhinein darüber informiert. Betriebsgeheimnisse sind, meines Erachtens nach, nicht betroffen, es sei denn man spricht bei geplanten personellen Maßnahmen oder Veränderungen von Betriebsgeheimnissen... Wir stellen uns hier auf eine Diskussion mit dem AG ein, zunächst natürlich an einem gemeinsamen Tisch. Wie können wir dem AG in dieser Situation begegnen ohne gleich mit der Gerichts-Keule zu drohen? Danke für KONSTRUKTIVE Anregungen.

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Community-Antworten (9)

C
Challenger

05.05.2026 um 00:53 Uhr

Zitat : Unser AG hat, anscheinend wiederholt, Mitarbeitern mit fristloser Kündigung gedroht, sollten sie über geplante personelle Maßnahmen sprechen.

  1. Um welche geplante personelle Maßnahmen geht es denn 🤔
  2. Von wem wissen denn die MA von den geplanten personellen Maßnahmen 🤔
  3. Welche MA sind davon betroffen 🤔
  4. Wurde den MA untersagt, hierüber mit dem BR zu reden 🤔
C
celestro

05.05.2026 um 02:13 Uhr

@Challenge

Nr. 3 steht doch im Eingangspost

@momoko31

Wie meinst Du die Frage? Das was der AG da macht, ist verboten .... genau das solltet ihr ihm "verklickern".

M
Momoko31

05.05.2026 um 02:39 Uhr

MA wurden in einem Fall über die Schließung des Standorts informiert, der BR hatte darüber keine Kenntnis zum Zeitpunkt als die MA die Info erhielten. Ihnen wurde untersagt mit irgendjemandem drüber zu reden, anderenfalls würden sie fristlos gekündigt. Die MA können im Unternehmen weiter beschäftigt werden. In einem anderen Fall wird sich der Vorgesetzte ändern. Die Stellvertretung weiß Bescheid ebenso die Vorgesetzten anderer Standorte, die MA am betreffenden Standort jedoch nicht. Auch hier wurde anscheinend mit fristloser Kündigung gedroht, sollte die Info nach außen dringen. Der BR hat im 2.Fall noch keine offizielle Info zu personellen Maßnahmen vom AG erhalten. Hinzu kommt, dass einer der betroffenen MA selbst Mitglied im BR ist. Aber selbst dieser hat nichts gesagt in der Runde so eingeschüchtert war er von der Aussage. Die MA wurden durch den AG persönlich über die Veränderungen informiert...

C
Challenger

05.05.2026 um 16:25 Uhr

Zitat : MA wurden in einem Fall über die Schließung des Standorts informiert, der BR hatte darüber keine Kenntnis zum Zeitpunkt als die MA die Info erhielten.

In Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer gemäß §111 BetrVG den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Hat der Unternehmer dies unterlassen, erfüllt er gemäß §119, 2. BetrVG den Straftatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit.

Zitat : Ihnen (den MA) wurde untersagt mit irgendjemandem drüber zu reden, anderenfalls würden sie fristlos gekündigt.

Mit dieser Drohung erfüllt der AG den Straftatbestand der Nötigung. Vergleich :

Strafgesetzbuch (StGB) § 240 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und GENAU dieser Fall liegt hier vor.

Meiner Auffassung nach handelt es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln bei Kenntnis (durch Anzeige) automatisch, ein gesonderter Strafantrag ist nicht nötig. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor.

Zitat : Hinzu kommt, dass einer der betroffenen MA selbst Mitglied im BR ist. Aber selbst dieser hat nichts gesagt in der Runde so eingeschüchtert war er von der Aussage.

Das BR'mitglied sollte sich einen Spaß daraus machen, dies im Betrieb breit zu latschen. Wie der AG das BRM danach fristlos kündigen will und kann, ist genau so unwahrscheinlich, als ob man versuchen würde, den Mond von der Erde aus mit einem Schiff zu erreichen

Zitat : Wir stellen uns hier auf eine Diskussion mit dem AG ein, zunächst natürlich an einem gemeinsamen Tisch. Wie können wir dem AG in dieser Situation begegnen ohne gleich mit der Gerichts-Keule zu drohen?

An Eurer Stelle würde ich hier nicht lange rumfackeln und dem AG gleich klare Kante zeigen. Da der AG nicht nur die MA, sondern auch ein BRM bedroht hat, volle Kanne zurück drohen. Ganz nach dem Motto :

Auf einem groben Klotz, gehört ein grober Keil

C
Challenger

05.05.2026 um 18:36 Uhr

Zitat : Ihnen (den MA) wurde untersagt mit irgendjemandem drüber zu reden, anderenfalls würden sie fristlos gekündigt.

Mit dieser Drohung erfüllt der AG den Straftatbestand der Nötigung. Vergleich :

Strafgesetzbuch (StGB) § 240 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und GENAU dieser Fall liegt hier vor.


Nach einiger Überlegung, bin ich mir in diesem Punkt nicht mehr so ganz sicher. Bei dem BRM aber schon.

N
NoobSlayer

05.05.2026 um 19:59 Uhr

"Meiner Auffassung nach handelt es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln bei Kenntnis (durch Anzeige) automatisch, ein gesonderter Strafantrag ist nicht nötig."

Finde den Fehler...

Nebenbei ist Nötigung ein Antragsdelikt. Es wird sich wohl jemand bemühen müssen.

C
celestro

05.05.2026 um 22:24 Uhr

"Nach einiger Überlegung, bin ich mir in diesem Punkt nicht mehr so ganz sicher."

Fristlose Kündigung ein empfindliches Übel? Würde ich schon sagen ...

LA
Lutius Albutius

05.05.2026 um 23:24 Uhr

Challenger Zitat : Ihnen (den MA) wurde untersagt mit irgendjemandem drüber zu reden, anderenfalls würden sie fristlos gekündigt.

Zitat Challenger : Mit dieser Drohung erfüllt der AG den Straftatbestand der Nötigung. Zitat Challenger : Nach einiger Überlegung, bin ich mir in diesem Punkt nicht mehr so ganz sicher

Doch, Du kannst Dir nach wie vor sicher sein. Denn wenn den MA untersagt wird, mit irgendjemandem drüber zu reden, dann schließt dieses Verbot, sich eventuell rat- und hilfesuchend an de BR zu wenden, mit ein.

LA
Lutius Albutius

06.05.2026 um 22:54 Uhr

Hallo momoko31! Was gibt es neues🤔 Kannst du uns mal ein Feedback geben🤔

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