Geschäftsführungsvertretung bei der Betriebsversammlung
Unsere Geschäftsführung besteht aus 2 Personen. Nun ist eine Person zur Betriebsversammlung verhindert und möchte eine Vertretung schicken. Die Vertretung ist in dem Fall der Partner des anderen Geschäftsführers, der ein einfacher Mitarbeiter ist, aber normalerweise wegen des Eheverhältnis nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen darf. Das heißt, es werden ein GF und sein Nicht-GF-Partner für den AG bei der Betriebsversammlung teilnehmen.
Grundsätzlich darf der AG als Betriebspartei eine Vertretung schicken, was sich vermutlich aus §43 Abs. 2 BetrVG ableitet, wo das für die Betriebsversammlung definiert ist, bei der AG den Bericht leisten muss. Siehe auch Fitting, 33. Aufl. 2026, BetrVG § 43 Rn. 28-32.
Nun meine Frage: Braucht es eine Verhinderung des gesamten AG (der Betriebspartei AG), damit eine Vertretung entsandt werden darf, oder gilt die Regelung personenbezogen?
Community-Antworten (8)
18.04.2026 um 20:50 Uhr
ich würde sagen, eine Person die nicht Mitglied des Betriebes ist, kann keine Vertretung des GF darstellen
19.04.2026 um 14:21 Uhr
Danke für die Antwort. Ich hatte leider vergessen zu schreiben, dass der Partner als Mitarbeiter angestellt ist (ohne GF- oder leitende Funktion). Ich habe das in meinem Ausgangspost noch hinzugefügt.
20.04.2026 um 08:41 Uhr
Ich würde einfach nachfragen in was für einer Funktion die Mitarbeiterin bei der Betriebsversammlung auftritt. Denn als Vertretung des verhinderten Geschäftsführers müsste sie ja Einblick in Unterlagen haben ,die ihr ja eigentlich nicht zustehen. Da ja noch ein Geschäftsführer zur Betriebsversammlung kommen kann, wüste ich auch nicht warum eine Vertretung geschickt wird.
20.04.2026 um 10:41 Uhr
Denn als Vertretung des verhinderten Geschäftsführers müsste sie ja Einblick in Unterlagen haben (nicht zwingend!) ,die ihr ja eigentlich nicht zustehen (nicht zwingend!)
20.04.2026 um 12:48 Uhr
Wieso soll ein ordentlich beschäftigte Person nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen dürfen, wenn er/sie/es mit einer der Geschäftsführenden liiert ist?
Ausgeschlossen sind nur betriebsfremde Personen, insofern sie nicht eingeladen wurden zu einem bestimmten Zweck. Bei uns sind das z.B. Vertretenden der Gewerkschaft, eine Vertretung des Personalrats unseren Auftraggebers und Gelegentlich auch ein Staatsrat oder Senator in dessen Verantwortungsbereich unsere Leute eingesetzt werden. Bis Dato habe ich noch nie gehört, dass ordentlich beschäftigte Partner der Geschäftsführung von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
(Das ist anders bei der Kandidatur für den BR, aber das ist hier kein Thema)
20.04.2026 um 13:26 Uhr
"Bis Dato habe ich noch nie gehört, dass ordentlich beschäftigte Partner der Geschäftsführung von der Teilnahme ausgeschlossen sind."
Kommt vermutlich aus Richtung §5 BetrVG:
"(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben."
und da wäre dann die Frage "wenn sie nicht als AN gilt, darf sie dann zur BV (nach § 42 BetrVG) kommen?
20.04.2026 um 14:38 Uhr
@celestro Wenn sie einen gültigen Arbeitsvertrag hat würde ich mal sagen JA.
20.04.2026 um 17:21 Uhr
ich würde auch sagen, dass sie ein Teilnahmerecht hat. Wenn man alle Kolleg:innen ausschließt, die keine AN im Sinne des BetrVG sind, dann dürfen mehr Menschen nicht teilnehmen. Rechtsprechung wäre mir dazu keine bekannt
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