Behinderung der Betriebsversammlung
Hallo liebe Wissenden !
Wir sind ein Möbelhaus mit Öffnungszeiten bis 19.30 Uhr Abends. Nun haben wir für den 05.12. zu einer Betriebsversammlung um 18.30 Uhr eingeladen, damit diese in der Arbeitszeit der meisten Kollegen liegt, aber auch den Verkauf am wenigsten stört, wenn der Laden gegen 18.00 Uhr geschlossen wird. Unser (neuer) Inhaber findet aber, dass eine Betriebsversammlung vor oder nach der Arbeitszeit durchgeführt werden sollte und signalisierte mir, dass er dass Haus nicht schließen wird und somit nicht allen Kollegen die Teilnahme an der Versammlung ermöglicht.
Das BetrVG sowie die dazu existierenden Kommentare sagen eindeutig, dass eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit der (meisten) Mitarbeiter stattzufinden hat.
Was können wir als BR nun tun, um die Betriebsversammlung auch um 18.30 Uhr durchzuführen ?? Liegt hier eine Behinderung der BR Arbeit nach § 78 BetrVG vor ?? Können/ Müssen wir eine einstweilige Verfügung erwirken, dass der AG allen Mitarbeitern die Teilnahme an der Betriebsversammlung ermöglichen muss ??
Wie gesagt, der Termin steht ( wir haben diesen sogar schon nach Rücksprache mit dem AG verschoben gehabt, da unser ursprünglicher Termin noch höhere Kundenfrequenz erwarten lies.)
Zur Info: Im Möbelhandel ist es im Dezember bis Weihnachten sehr ruhig - also kein bombiges Weihnachtsgeschäft wie in einem Kaufhaus.
Ich bin für jede Info dankbar, da unsere Versammlung ja schon bald stattfinden soll.
Danke.
Community-Antworten (15)
23.11.2016 um 14:34 Uhr
Habt Ihr die Information aus dem BetrVG, dem Inhaber schon einmal vorgestellt ? Ansonsten könnte ggf. noch § 119 BetrVG in Frage kommen.
Vor dem Gang vor Gericht, sollte der BR aber erst nochmal nachdrücklich die Information "kommunizieren", das die Betriebsversammlung während der AZ stattzufinden hat.
23.11.2016 um 15:09 Uhr
,,Vor dem Gang vor Gericht, sollte der BR aber erst nochmal nachdrücklich die Information "kommunizieren", das die Betriebsversammlung während der AZ stattzufinden hat." Na celestro mal wieder nicht das ganze Gesetz durchgelesen?
Die Betriebsversammlungen finden in der Arbeitszeit statt sofern nicht die Eigenheit des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert.
Ob das in einem Möbelhaus kurz vor Weihnachten der Fall ist sollte der BR vor Ort entscheiden!
23.11.2016 um 15:15 Uhr
"Ob das in einem Möbelhaus kurz vor Weihnachten der Fall ist sollte der BR vor Ort entscheiden!"
In Ordnung:
"Zur Info: Im Möbelhandel ist es im Dezember bis Weihnachten sehr ruhig - also kein bombiges Weihnachtsgeschäft wie in einem Kaufhaus."
Und jetzt ?
23.11.2016 um 15:38 Uhr
Es gibt ganz sicher keine Pflicht, den Betrieb während der Versammlung zu schließen. Wenn es zweckmäßig ist, kann auch mittels Rumpfmannschaft bestehend aus nicht Interessierten weitergemacht werden. Was celestro vor diesem Hintergrund von Behinderung fantasiert ist abenteuerlich.
23.11.2016 um 15:50 Uhr
Zitat (Pickel): "Wenn es zweckmäßig ist, kann auch mittels Rumpfmannschaft bestehend aus nicht Interessierten weitergemacht werden."
Dem sollte man als BR sofort einen Riegel vorschieben! Das BetrVG kennt für diesen Fall nur die Möglichkeit der Teilbetriebsversammlungen.
23.11.2016 um 16:31 Uhr
"Was celestro vor diesem Hintergrund von Behinderung fantasiert ist abenteuerlich."
http://www.ag-arbeitsrecht.de/downloads/ae/AE200402.pdf#page=45
Punkt 201 (es wird Bezug genommen auf Az.: 5 BVGa 39/03)
https:www.jurion.de/Urteile/ArbG-Darmstadt/2003-11-27/5-BVGa-39_03
leider nicht der komplette Text, aber es sollte wohl reichen.
P.S. Von einer Pflicht zur Schließung habe ich auch in keinster Weise gesprochen. Wenn der AG den Laden weiterhin offen lassen will, soll er das gerne versuchen. Ohne dabei aber Personen "zu verpflichten".
23.11.2016 um 16:42 Uhr
Das ein Verkaufsbetrieb wegen einer Betriebsversammlung auch mal schließen muss, sehe ich auch nicht als außergewöhnlich an.
Ich würde beschließen, einen Fachanwalt einzuschalten und ihn damit zu beauftragen, den BR in seinen Rechten zu vertreten. Oft reicht ja auch schon ein Brief an den AG, um irgendwelche Probleme aus der Welt zu schaffen. Mit ihm könntet Ihr auch beraten, ob an Hand Eurer Situation Vorort Rechtsmittel angezeigt sind.
23.11.2016 um 18:34 Uhr
Oder man könnte auch 2 Teilversammlungen machen......
23.11.2016 um 19:12 Uhr
Das mit den 2 Teilversammlungen im Vorschlag von outofmemory ist für uns keine praktikable Sache. Wir haben jetzt zum Jahreswechsel einen Betriebsübergang auf das Unternehmen des neuen Inhabers und haben deshalb Referenten zum Thema Betriebsübergang eingeladen. Deshalb wollen wir alle Kollegen einmal zusammen haben. Auch müssten ja die 2 Teilversammlungen auch während der Arbeitszeit stattfinden - was ebenso unbesetzte Abteilungen nach sich ziehen würde.
Ein Möbelhaus besteht ja nicht nur aus Verkäufern, sondern auch aus Kassenpersonal, Fachlageristen, Warenausgabe, Auslieferungsschreinern etc. Für jede Abteilung eine eigene Versammlung wäre nicht zielführend.
Da unsere Betriebsversammlungen immer im Restaurant unseres Möbelhauses stattfinden, kann natürlich wegen der -nicht Öffentlichkeit- einer solchen Betriebsversammlung, das Verkaufshaus nicht geöffnet bleiben. Wenn es doch offen bleiben soll (mit Freiwilligen - was wir aber nicht !!!! wollen !!!!), dann müsste der Arbeitgeber uns einen anderen Raum zur Versammlung geben bzw. bezahlen.
Wir werden uns wohl einen Anwalt nehmen (danke für den Tip gironimo) und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen.
23.11.2016 um 20:04 Uhr
Letztendlich müsst Ihr wissen was ihr wollt! Ob ihr drauf besteht, dass die BV während der Arbeitszeit stattfindet und ihr die mit Anwalt durchsetzt oder eine einvernehmliche Regelung mit dem AG trifft. Es könnte ja auch heissen, vor Weihnachten findet die BV nach der Arbeit statt und der Chef spendiert ein paar kalte Platten und die anderen während der Arbeitszeit. Aber wie gesagt das müsst ihr selber wissen.
Ach Celestro wenn Dein Wissen von Möbelhausern genauso gut ist wie vom BetrVG ist dieses Möbelhaus wahrscheinlich gestopft voll ;-)
23.11.2016 um 20:23 Uhr
@Betriebsbonsei In anbetracht der Lage mit den Umstruktuierungen des Unternehmens handelt ihr völlig richtig wenn ihr euch einen Anwalt hinzu nehmt.
24.11.2016 um 11:10 Uhr
Man kann auch 2 Teilversammlungen an einem Tag durchführen z.B. eine vormittags und eine nachmittags. Und dann eben in externen Räumen und vielleicht plus z.B. Catering? Ich bin der Meinung, man sollte diese Themen konstruktiv lösen. Es muss ja nicht mein Vorschlag oder der von Moreno sein....
24.11.2016 um 11:21 Uhr
Völlig in Ordnung. Da gehört dann aber ein AG dazu, der nicht einseitig ankündigt, die Versammlung dergestalt nicht zu akzeptieren. Ich bin überzeugt, wenn der AG freundlich nachgefragt hätte, ob man die Versammlung derart durchführen könnte, wäre der BR sicher gesprächsbereit gewesen.
@ Betriebsbonsai
Sollte denn nach Maßgabe des AG, die Zeit für die Versammlung "außerhalb der AZ" vergütet werden (oder halt abgebummelt werden können) ?
24.11.2016 um 13:19 Uhr
Celestro. Von einer Verpflichtung schreibt der Fragesteller nichts. Und auch ich schreibe klar, dass der AG mit Hilfe der nicht an der BV interessierten den Laden weitervertreiben kann. Also nochmal: wo siehst du in den vorliegenden Fakten eine Behinderung?
24.11.2016 um 16:47 Uhr
Hast Du Dir die geposteten Links mal angeschaut ?
http://www.ag-arbeitsrecht.de/downloads/ae/AE200402.pdf#page=45
Punkt 201 (es wird Bezug genommen auf Az.: 5 BVGa 39/03)
https:www.jurion.de/Urteile/ArbG-Darmstadt/2003-11-27/5-BVGa-39_03
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