Erstellt am 23.11.2016 um 13:34 Uhr von celestro
Habt Ihr die Information aus dem BetrVG, dem Inhaber schon einmal vorgestellt ? Ansonsten könnte ggf. noch § 119 BetrVG in Frage kommen.
Vor dem Gang vor Gericht, sollte der BR aber erst nochmal nachdrücklich die Information "kommunizieren", das die Betriebsversammlung während der AZ stattzufinden hat.
Erstellt am 23.11.2016 um 14:09 Uhr von moreno
,,Vor dem Gang vor Gericht, sollte der BR aber erst nochmal nachdrücklich die Information "kommunizieren", das die Betriebsversammlung während der AZ stattzufinden hat."
Na celestro mal wieder nicht das ganze Gesetz durchgelesen?
Die Betriebsversammlungen finden in der Arbeitszeit statt sofern nicht die Eigenheit des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert.
Ob das in einem Möbelhaus kurz vor Weihnachten der Fall ist sollte der BR vor Ort entscheiden!
Erstellt am 23.11.2016 um 14:15 Uhr von celestro
"Ob das in einem Möbelhaus kurz vor Weihnachten der Fall ist sollte der BR vor Ort entscheiden!"
In Ordnung:
"Zur Info: Im Möbelhandel ist es im Dezember bis Weihnachten sehr ruhig - also kein bombiges Weihnachtsgeschäft wie in einem Kaufhaus."
Und jetzt ?
Erstellt am 23.11.2016 um 14:38 Uhr von Pickel
Es gibt ganz sicher keine Pflicht, den Betrieb während der Versammlung zu schließen. Wenn es zweckmäßig ist, kann auch mittels Rumpfmannschaft bestehend aus nicht Interessierten weitergemacht werden. Was celestro vor diesem Hintergrund von Behinderung fantasiert ist abenteuerlich.
Erstellt am 23.11.2016 um 14:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"Wenn es zweckmäßig ist, kann auch mittels Rumpfmannschaft bestehend aus nicht Interessierten weitergemacht werden."
Dem sollte man als BR sofort einen Riegel vorschieben! Das BetrVG kennt für diesen Fall nur die Möglichkeit der Teilbetriebsversammlungen.
Erstellt am 23.11.2016 um 15:31 Uhr von celestro
"Was celestro vor diesem Hintergrund von Behinderung fantasiert ist abenteuerlich."
http://www.ag-arbeitsrecht.de/downloads/ae/AE200402.pdf#page=45
Punkt 201 (es wird Bezug genommen auf Az.: 5 BVGa 39/03)
https:www.jurion.de/Urteile/ArbG-Darmstadt/2003-11-27/5-BVGa-39_03
leider nicht der komplette Text, aber es sollte wohl reichen.
P.S. Von einer Pflicht zur Schließung habe ich auch in keinster Weise gesprochen. Wenn der AG den Laden weiterhin offen lassen will, soll er das gerne versuchen. Ohne dabei aber Personen "zu verpflichten".
Erstellt am 23.11.2016 um 15:42 Uhr von gironimo
Das ein Verkaufsbetrieb wegen einer Betriebsversammlung auch mal schließen muss, sehe ich auch nicht als außergewöhnlich an.
Ich würde beschließen, einen Fachanwalt einzuschalten und ihn damit zu beauftragen, den BR in seinen Rechten zu vertreten. Oft reicht ja auch schon ein Brief an den AG, um irgendwelche Probleme aus der Welt zu schaffen. Mit ihm könntet Ihr auch beraten, ob an Hand Eurer Situation Vorort Rechtsmittel angezeigt sind.
Erstellt am 23.11.2016 um 17:34 Uhr von outofmemory
Oder man könnte auch 2 Teilversammlungen machen......
Erstellt am 23.11.2016 um 18:12 Uhr von Betriebsbonsai
Das mit den 2 Teilversammlungen im Vorschlag von outofmemory ist für uns keine praktikable Sache. Wir haben jetzt zum Jahreswechsel einen Betriebsübergang auf das Unternehmen des neuen Inhabers und haben deshalb Referenten zum Thema Betriebsübergang eingeladen. Deshalb wollen wir alle Kollegen einmal zusammen haben. Auch müssten ja die 2 Teilversammlungen auch während der Arbeitszeit stattfinden - was ebenso unbesetzte Abteilungen nach sich ziehen würde.
Ein Möbelhaus besteht ja nicht nur aus Verkäufern, sondern auch aus Kassenpersonal, Fachlageristen, Warenausgabe, Auslieferungsschreinern etc. Für jede Abteilung eine eigene Versammlung wäre nicht zielführend.
Da unsere Betriebsversammlungen immer im Restaurant unseres Möbelhauses stattfinden, kann natürlich wegen der -nicht Öffentlichkeit- einer solchen Betriebsversammlung, das Verkaufshaus nicht geöffnet bleiben. Wenn es doch offen bleiben soll (mit Freiwilligen - was wir aber nicht !!!! wollen !!!!), dann müsste der Arbeitgeber uns einen anderen Raum zur Versammlung geben bzw. bezahlen.
Wir werden uns wohl einen Anwalt nehmen (danke für den Tip gironimo) und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen.
Erstellt am 23.11.2016 um 19:04 Uhr von Moreno
Letztendlich müsst Ihr wissen was ihr wollt! Ob ihr drauf besteht, dass die BV während der Arbeitszeit stattfindet und ihr die mit Anwalt durchsetzt oder eine einvernehmliche Regelung mit dem AG trifft. Es könnte ja auch heissen, vor Weihnachten findet die BV nach der Arbeit statt und der Chef spendiert ein paar kalte Platten und die anderen während der Arbeitszeit. Aber wie gesagt das müsst ihr selber wissen.
Ach Celestro wenn Dein Wissen von Möbelhausern genauso gut ist wie vom BetrVG ist dieses Möbelhaus wahrscheinlich gestopft voll ;-)
Erstellt am 23.11.2016 um 19:23 Uhr von DummerHund
@Betriebsbonsei
In anbetracht der Lage mit den Umstruktuierungen des Unternehmens handelt ihr völlig richtig wenn ihr euch einen Anwalt hinzu nehmt.
Erstellt am 24.11.2016 um 10:10 Uhr von outofmemory
Man kann auch 2 Teilversammlungen an einem Tag durchführen z.B. eine vormittags und eine nachmittags. Und dann eben in externen Räumen und vielleicht plus z.B. Catering? Ich bin der Meinung, man sollte diese Themen konstruktiv lösen. Es muss ja nicht mein Vorschlag oder der von Moreno sein....
Erstellt am 24.11.2016 um 10:21 Uhr von celestro
Völlig in Ordnung. Da gehört dann aber ein AG dazu, der nicht einseitig ankündigt, die Versammlung dergestalt nicht zu akzeptieren. Ich bin überzeugt, wenn der AG freundlich nachgefragt hätte, ob man die Versammlung derart durchführen könnte, wäre der BR sicher gesprächsbereit gewesen.
@ Betriebsbonsai
Sollte denn nach Maßgabe des AG, die Zeit für die Versammlung "außerhalb der AZ" vergütet werden (oder halt abgebummelt werden können) ?
Erstellt am 24.11.2016 um 12:19 Uhr von Pickel
Celestro. Von einer Verpflichtung schreibt der Fragesteller nichts. Und auch ich schreibe klar, dass der AG mit Hilfe der nicht an der BV interessierten den Laden weitervertreiben kann. Also nochmal: wo siehst du in den vorliegenden Fakten eine Behinderung?
Erstellt am 24.11.2016 um 15:47 Uhr von celestro
Hast Du Dir die geposteten Links mal angeschaut ?
http://www.ag-arbeitsrecht.de/downloads/ae/AE200402.pdf#page=45
Punkt 201 (es wird Bezug genommen auf Az.: 5 BVGa 39/03)
https:www.jurion.de/Urteile/ArbG-Darmstadt/2003-11-27/5-BVGa-39_03