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Benachrichtigung der Gewählten bei Urlaub

H
Helmerich
vor 30 Tagen bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin Mitglied des Wahlvorstands bei einer Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren und habe eine Frage zur Benachrichtigung der gewählten Kolleginnen und Kollegen. Einzelne Gewählte befinden sich direkt nach der Wahl oder über die im Urlaub. Da die Ablehnungsfrist nach § 18 WO erst mit Zugang der schriftlichen Benachrichtigung beginnt, möchten wir Streitigkeiten vermeiden. Eine Zustellung per Post (z. B. Einwurf‑Einschreiben) während des Urlaubs erscheint uns daher problematisch.

Ist es zulässig, mit der schriftlichen Benachrichtigung der Gewählten bis zu deren Rückkehr aus dem Urlaub zu warten, auch wenn dies erst ca. zwei Wochen nach der Wahl erfolgt? Wie geht ihr mit solchen Fällen um? Parallele Info per Mail, damit die Kollegen eine Chance haben zu reagieren?

Danke für euere Rückmeldungen

16902

Community-Antworten (2)

L
LK327

15.04.2026 um 07:59 Uhr

Moin,

§17

Zugang bedeutet nicht, dass derjenige die Information in der Hand halten muss. Es muss in dessen Machtbereich übergegangen sein. Briefkasten, Mail-Konto. Meldet sich nach 3 Tagen keiner - Wahl angenommen. (Der könnte später immer noch jederzeit zurücktreten)

K
Kehler

15.04.2026 um 09:26 Uhr

§ 17 Abs. 1 BetrVG: "Der Wahlvorstand unterrichtet die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrates unverzüglich schriftlich über das Wahlergebnis." Die Frist zur Ablehnung (3 Arbeitstage) beginnt mit Zugang.

Per Brief (empfohlen für Nachweis) oder persönlich mit Übergabebestätigung; mündliche Annahme/Ablehnung möglich zur Beschleunigung, aber schriftlich dokumentieren

eine aktive Annahme ist nicht nötig.

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