Frist einberufung neuer BR nach erstmaliger Wahl
Hallo,
wir wählen initiiert durch (mehr als) 3 Mitarbeiter nun erstmalig einen Betriebsrat. Zu bilden ist ein 3-er Gremium, es stehen 5 Kandidaten zur Wahl.
Da es bei uns derzeit keinen Betriebsrat gibt, wollen wir die konstituierende Sitzung des BR so schnell wie möglich nach der Auszählung der Wahl (mit Briefwahl durch Beschluss für den entfernten Betriebsteil) machen. Da wir einen kleinen Betriebszweig am anderen Ende der Republik haben (sagen wir mal Ostsee - Hochrhein), von denen eine Person kandidiert und zu erwarten steht, dass diese Person auch gewählt werden wird, stellt sich mir folgende Frage:
Ich hatte gelesen, dass die 3-Tages-Frist der Ablehnung der Wahl auch durch eine (schriftliche) Erklärung der Kandidaten a la "Im Falle meiner Wahl als Betriebsrat erkläre ich bereits jetzt, dass die diese Wahl nicht gem. §17WO ablehnen werde. Datum/Unterschrift" umgehen kann.
Konkret meine Frage:
Wenn ich beim Vorliegen entsprechender Erklärungen aller Kandidaten (zumindest der gewählten Kandidaten) am Mittwochmorgen um 10 Uhr auszähle, kann ich dann bereits am darauffolgenden Donnerstagnachmittag zur konstituierenden Sitzung einladen? Die "Schriftliche Benachrichtigung" könnte alle Mitglieder vorab auf dem Weg der E-Mail erreichen. Auch denke ich (??), dass spätestens durch die Anwesenheit aller (3) gewählten BR-Kandidaten der der konstituierenden Sitzung etwaige Zweifel an der Benachrichtigung zumindest geheilt wären. Hintergrund ist, dass die eine entfernt ansässige Kandidatin diesen Termin sinnvoll mit einem anderen (optionalen) Termin am Hauptsitz verbinden könnte - und wir natürlich so schnell wie möglich handlungsfähig sein wollen.
Sicherlich wäre ein langsamerer Ablauf 200%iger, aber ginge es auch so?
Viele Grüße, Brar
Community-Antworten (4)
18.04.2018 um 14:37 Uhr
Es geht auch schnell. Die gewählten Kandidaten können formlos erklären, dass sie die Wahl annehmen. Wichtig ist nur, dass die Einladung "rechtzeitig" erfolgt ist, damit niemand sagen kann "davon habe ich ja nichts gewusst.
18.04.2018 um 15:21 Uhr
"Ich hatte gelesen, dass die 3-Tages-Frist der Ablehnung der Wahl auch durch eine (schriftliche) Erklärung der Kandidaten a la "Im Falle meiner Wahl als Betriebsrat erkläre ich bereits jetzt, dass die diese Wahl nicht gem. §17WO ablehnen werde. Datum/Unterschrift" umgehen kann."
Ich glaube hier ist die Mehrheits-Meinung eher ... das geht NICHT.
"Wenn ich beim Vorliegen entsprechender Erklärungen aller Kandidaten (zumindest der gewählten Kandidaten) am Mittwochmorgen um 10 Uhr auszähle, kann ich dann bereits am darauffolgenden Donnerstagnachmittag zur konstituierenden Sitzung einladen?"
Wieso DU auszählen ? Der WV sollte aus 3 Personen bestehen. Und warum Mittwoch auszählen ? Klingt danach, als ob die Wahl am Dienstag stattfindet. Bei einem 3er Gremium sollte eine Auszählung doch Dienstag schon möglich sein, oder nicht ?
18.04.2018 um 17:43 Uhr
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
@celestro : Mit "ich" ist natürlich der Wahlvorstand bestehend aus 3 Personen gemeint, für den ich recherchiere. Da aber ein weit entfernter Mini-Standort mitwählt, wurde die nachträgliche Briefwahl für diese Angestellten beschlossen; Auszählung daher nach Ende der Briefwahlfrist..
Aber wenn ich die Antwort richtig deute, ist das Thema strittig und im Zweifelsfall sollte also das endgültige Wahlergebnis wirklich erst nach der Frist (von 3 Arbeitstagen nach Benachrichtigung der gem. vorläufigem Wahlergebnis gewählten Bewerber) bekannt gegeben werden.
Somit kann dann sinnvollerweise die konstituierende Sitzung wohl auch erst danach erfolgen... Hier im Forum habe ich zwar gelesen, dass man im Zweifelsfall wohl auch nach dem vorläufigen Ergebnis einladen kann (und dann vorsorglich die Ersatzmitglieder auch mit einladen solle), aber wenn die verbindliche Annahme vor Ablauf der 3-AT-Frist (hier) umstritten ist, dann wollen wir es mit solchen Eventual-Einladungen erst gar nicht versuchen, da dies wohl kaum weniger strittig sein kann.
Oder war nur die negative Formulierung "diese Wahl nicht gem. §17WO ablehnen werde" das Problem und eine positive Version "Ich nehme diese Wahl an" wäre besser?
Viele Grüße, Brar
18.04.2018 um 20:34 Uhr
"Aber wenn ich die Antwort richtig deute, ist das Thema strittig und im Zweifelsfall sollte also das endgültige Wahlergebnis wirklich erst nach der Frist (von 3 Arbeitstagen nach Benachrichtigung der gem. vorläufigem Wahlergebnis gewählten Bewerber) bekannt gegeben werden."
2 Dinge sind zu unterscheiden:
1.) die Diskussion zur Annahme der Wahl, noch bevor Sie stattgefunden hat, wurde hier vor nicht all zu langer Zeit schon geführt. Soweit ich mich erinnere, ist ein Schriftstück, welches erklärt eine Wahl annehmen zu wollen, sofern man gewählt wird, das Papier nicht wert, auf dem Sie gedruckt wurde.
2.) Wie könnte man mit Deiner Situation umgehen. Die 3 Tage brauchen nicht abgewartet zu werden ... WENN ... nämlich wenn die Gewählten schon vor Ablauf der Frist erklären, die Wahl anzunehmen. Wenn diese Personen also z.B. der Auszählung beiwohnen und nach der Zählung erklären, Sie nähmen die Wahl an, kann sofort die Einberufung für die konstituierende Sitzung rausgehen.
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