Benachrichtigung von Ersatzmitgliedern nach der BR-Wahl - was sind die Konsequenzen, wenn sie nicht benachrichtigt werden?
Es heisst: Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. Müssen demzufolge auch Ersatzmitglieder nach der Wahl schriftlich benachrichtigt werden und - wenn ja - was sind die Konsequenzen, wenn sie nicht benachrichtigt werden? Gilt eine spätere Wahlbekanntmachung als Benachrichtigung? Wann hat ein Ersatzmitglied die Möglichkeit die Wahl anzunehmen bzw. abzulehnen?... Ich danke diesem Forum!
Community-Antworten (1)
13.10.2008 um 22:11 Uhr
moin heinz,
nein, die ersatzmitglieder müssen nicht benachrichtigt werden. sie sind ja durch den aushang des wahlergebnisses des HWV nach erfolgter wahl über die reihenfolge des nachrückens informiert. sollte ein gewählter BR ablehnen, so müsst ihr natürlich das entsprechend nachrückende ersatzmitglied als BR schriftlich informieren und euren AG darüber in kenntnis setzen. das ergibt sich dann aus der systematik der listen- oder personenwahl. das ist dann der letzte aushang vom HWV vor der konstituierenden sitzung.
sollte sich nach der konstituierenden sitzung etwas ändern, so muß der dann amtierende BR die KollegenInnen und den AG über die veränderungen bzw. den wahlausgang (vorsitz, stelli, schriftführer etc) im gremium informieren.
ein ersatzmitglied, daß durch rücktritt eines BR nachrückt, hat nicht die möglichkeit etwas anzunehmen/abzulehnen. es wird automatisch zum BR wenn es nachrückt. sollte der nachrücker damit nicht einverstanden sein, so kann er/sie nur komplett zurücktreten und damit rückt der nächste nach als BR...
lieben gruß vom packer
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