Büro des Wahlvorstandes durchgehend besetzen?
Hallo zusammen, aufgrund von Teilzeit und plötzlicher Krankheit, ist es uns nur schwer möglich (eigentlich unmöglich), das Büro des Wahlvorstandes durchgehend zu besetzen. Alle Unterlagen, wie Wahlordnung und Wählerliste sind jedermann/frau zugänglich im Intranet veröffentlicht. Können wir die "Öffnungszeiten" einschränken, bzw. welche Konsequenzen hätte dies? Liebe Grüße
Community-Antworten (2)
13.04.2026 um 16:05 Uhr
Ihr könnt m.E.n. die Öffnungszeiten einschränken. Eine gesetzliche Pflicht, das Wahlvorstandsbüro durchgehend zu besetzen, sehe ich nicht. In der Praxis wird vielmehr verlangt, dass der Wahlvorstand eine Betriebsadresse und regelmäßige Erreichbarkeit/Sprechzeiten festlegt, unter denen Beschäftigte den Wahlvorstand erreichen sowie Unterlagen abgeben können.
Knackpunkt ist nicht die Dauerbesetzung des Büros, sondern der gesicherte Zugang zu den Wahlunterlagen und zum Wahlvorstand: Nach § 2 Abs. 4 WO müssen Wählerliste und Wahlordnung vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht ausliegen; ergänzend ist eine Bekanntmachung über Intranet o. Ä. möglich. Nur elektronisch geht es aber nur dann, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangen können und technisch sichergestellt ist, dass nur der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann.
Außerdem muss das Wahlausschreiben angeben, wo die Wählerliste/Wahlordnung eingesehen werden können beziehungsweise wo und wie bei elektronischer Bekanntmachung Kenntnis genommen werden kann.
13.04.2026 um 16:14 Uhr
Danke takkus - so hätte ich es auch interpretiert :)
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