Leiharbeiter Betriebsratsgröße
Hallo zusammen,
hab da ein Problem bei der Feststellung der BR- Größe wegen den LA
Wir sind 192 MA nach Bearbeitung der Wählerliste!
Wir haben Saisonspitzen die mit LA abgefangen werden. 2013 waren dies 5,5 Monate wo LA im Betrieb waren, allerdings nicht am Stück und auch nur wenige Durchgehend.
Frage: 1.Müssen wir diese mitberechnen anteilig,
a,oder werden nur LA berücksichtigt, die länger als 6 Monate und durchgehend beschäftigt werden,
b,oder werden LA anteilig berechnet, wenn sie "in der Regel" mehr als 6 Monate im Betrieb eingesetzt werden(nicht durchgehend).
Muss ich unsere jetzt mit einberechnen oder fallen die Komplett weg, da sie weniger als 6 Monate im Betrieb eingesetzt werden und auch nicht durchgehend??
Hab jetzt selbst schon viel zeit investiert bei der Frage aber komm auf kein Ergebniss wo ich mir zu 100% sicher bin!?
Vielen Dank schon mal.
Community-Antworten (6)
03.02.2014 um 10:36 Uhr
Bei der Berechnung der Größe der in der Regel beschäftigten AN sind die Leih-AN dann mitzuzählen, wenn eine bestimmte Zahl von Leih-AN mehr als 6 Mon im Betrieb beschäftigt waren oder/und sein werden (Zukunftsprognose).
Es müssen in diesem Fall nicht immer die gleichen Leih-AN sein. Es muss auch nicht durchgehend sein. Es kommt auf die Summierung an. So gesehen reicht wohl 5,5 Monate nicht aus, wenn nur an Saisonspitzen Leih-AN eingesetzt werden. Aber vielleicht werden ja auch außerhalb der Spitzen hier und da Leih-AN eingesetzt, so dass in der Summe dann doch einige Leih-AN-Positionen mehr als 6 Monate da sind.
(Beachte andere Regelung bei der Wahlberechtigung).
03.02.2014 um 11:45 Uhr
@gironimo
Zur Wahl selbst sind keine LA im Haus. Nur im Zeitraum August bis Ende Januar, also fällt das Wahlrecht sowieso weg. zwischen drin sind auch keine Leiharbeiter da, hier wird dann auf Saisonarbeiter umgestellt und nur zu den Spitzen LA geholt, mal 10 mal mehr oder weniger, wie es Auftragsbezogen benötigt wird.
Also werden bei uns keine LA mitgezählt anteilig wenn ich das richtig verstehe, da wir weniger als Sechs Monate im Jahr welche beschäftigen.
Vielen Dank für deine mühe! Gruß
03.02.2014 um 12:25 Uhr
Hallo,
wo steht denn das LA 6 Monate oder mehr beschäftigt sein müssen?Soweit ich weiß müssen LA ja nur 3 Monate im Betrieb sein um das Wahlrecht zu haben. Ich habe es mal so gelernt das der Wahlvorstand dies ja entscheiden muss. Und zwar nach den Gesichtspunkt ob diese Leiharbeiter auch wenn sie nur hin und wieder geholt werden für den Betrieb prägend sind. Und wenn ich es ja richtig verstehe sind die ja jedes Jahr wieder da. Ich würde dann eher dahin tendieren sie in der Betriebsgröße mit einzurechnen. Klar sind solche Entscheidungen immer schwierig. Kann ja dann immer eine Wahlanfechtung mit sich bringen.
03.02.2014 um 13:00 Uhr
Fällt mir jetzt grad ein.
Ich kann oder muss ja eigentlich die letzten Jahre auch mit anschauen oder? weil die Jahre zuvor hatten wir noch mehr LA wo auch länger als 6 Monate vll da waren.
Oder darf man hier nur letztes Jahr den durchschnitt nehmen?
Wenn man LA mit rein nimmt und AG dies anfechtet und gewinnt, ist dann die ganze Wahl nichtig oder werden dann nur die Sitze berichtigt von 9 auf 7 ?
03.02.2014 um 13:09 Uhr
wäre dann nichtig und es muss neu gewählt werden. Na bei Berechnung Betriebsgröße darfst du nur letztes Jahr betrachten und was zukünftig sein wird.
03.02.2014 um 13:17 Uhr
Wenn es jedes mal sehr knapp ist, könnte der Arbeitgeber ein jahr vor der Wahl eigentlich seine MA Zahlen so verschieben dass er nicht auf 200 kommt, die restlichen jahre aber schon, versteh ich das richtig oder? hochkompliziert wenns net eindeutig ist echt..
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