Wahlvorschlag im vereinfachten Wahlverfahren
Hallo, auch ich (Wahlvorstand) hab ein Verständnisproblem mit dem Wahlvorschlag im vereinfachten Wahlverfahren (Betrieb mit in der Regel weniger als 100 AN) - unser Trainer leider auch, der sich nach unserer Schulung erkundigen wollte, nun aber im Urlaub ist :-(, Hier nun meine Fragen:
- Anzahl Stützunterschriften: Wir haben verstanden, dass es mindestens2 Stützunterschriften braucht. Was, wenn wir einen Wahlvorschlag reinbekommen mit 6 Bewerbern. Braucht es da auch nur 2 (weil "mindestens") oder schon 12 Stützunterschriften? Es wurde uns vermittelt, dass jeder Unterstützer nur einen Vorschlag stützen darf, und da wurde selbst unser Trainer unschlüssig ob das heisst nur einen Bewerber oder einen Wahlvorschlag mit egal wie vielen Bewerbern. Die Antwort blieb er uns schuldig.
- wenn wir einen weiteren Wahlvorschlag reinbekommen, z.B. mit drei Bewerbern und 2 (oder 6 Stützunterschriften?), müssen wir losen wer zuerst auf dem Stimmzettel steht? Wir hatten in der Schulung verstanden , dass die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge drauf stehen müssten; in einem Video (der ifb allerdings :-)) hieß es "Listenführer einladen und auslosen wer an welcher Stelle auf dem Stimmzettel stehen wird" ? Danke an die Profis hier im Forum für die Hilfe!!!
Community-Antworten (1)
08.04.2026 um 19:35 Uhr
zu 1.) ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er die im Wahlausschreiben angegebene Anzahl an Stützunterschriften aufweist. In Eurem Fall also 2. Da die 6 Bewerber auch den eigenen Vorschlag "unterstützen" können, braucht man keinen anderen Unterstützerunterschriften mehr. Es sollten aber immer mehr als die Mindestzahl gesammelt werden. Eben weil jemand mehrfach unterschreiben kann und dann später solche Unterschriften noch wegfallen können.
zu 2.) in Eurem Fall habt ihr das richtig verstanden ... die Kandidaten werden alphabetisch aufgelistet. Gibt es in einem normalen Wahlverfahren (das habt ihr nicht) mehr als einen Wahlvorschlag, dann wird die Reihenfolge ausgelost. Trifft für Euch wie gesagt aber nicht zu.
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