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Minijob am Gesetzlichen Feiertag

BW
betriebsrat wu
Apr 2026 bearbeitet

Moin, ich habe einen Kollegen der arbeite in der Pflege und Betreuung und möchte am 1. Mai einen Minijob auf einem Bierwagen machen. Hat dieses beim Arbeitgeber angezeigt und eine Verneinung bekommen. Grund: "Der 1. Mai ist ein gesetzlicher Feiertag, für den ich gemäß § 2 EntgFg vergütet werde, ohne zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Die Engeltfortzahlung an feiertagen setzt voraus, dass die Arbeitsleistung aufgrund des Feiertags ausfällt. Eine gleichzeitge Ausübung einer entgeldlichen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wiederspricht diesem Grundsatz." Ich finde das sehr weit hergeholt

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Community-Antworten (9)

C
celestro

31.03.2026 um 14:31 Uhr

Ich finde es nachvollziehbar.

N
NoobSlayer

31.03.2026 um 15:48 Uhr

Ja, das ist rechtlich durchaus vertretbar. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zweck der Entgeltfortzahlung (Erholung am Feiertag) nicht durch eine Nebentätigkeit ausgehebelt wird.

A
alraune

31.03.2026 um 18:20 Uhr

So lange das Arbeitszeitgesetz nicht verletzt wird, wüsste ich nicht was gegen eine Beschäftigung an einem Feiertag spricht. In Mehrschichtbetrieben arbeite ich am Feiertag und bekomme einen Ausgleichstag , wenn ich den im Nebenjob arbeiten gehe ,kann der Arbeitgeber auch nichts dagegen sagen. KI sagt dazu: Ein Nebenjob an Feiertagen ist in Deutschland grundsätzlich durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn- und Feiertagen verboten, es sei denn, es handelt sich um eine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen (z.B. Gastronomie, Pflege, Notdienste). Wenn Ihr Arbeitgeber gegen die Ausübung dieses Nebenjobs ist, kann er diesen unter bestimmten Bedingungen untersagen. Hier ist die rechtliche Situation im Überblick:

  1. Verbot durch Arbeitgeber (Hauptjob) Anzeigepflicht: Sie müssen Ihren Arbeitgeber im Hauptjob in der Regel über einen Nebenjob informieren. Er darf ihn nicht grundlos verbieten, es sei denn, er beeinträchtigt Ihre Arbeitsleistung, führt zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz oder ist Konkurrenz. Feiertagsarbeit: Verlangt Ihr Nebenjob Arbeit an Feiertagen, die Sie laut Arbeitszeitgesetz nicht leisten dürfen, kann Ihr Arbeitgeber dies untersagen. Ruhezeit: Auch im Nebenjob müssen die Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Feiertage sollen der Erholung dienen
C
celestro

31.03.2026 um 18:55 Uhr

"So lange das Arbeitszeitgesetz nicht verletzt wird, wüsste ich nicht was gegen eine Beschäftigung an einem Feiertag spricht."

Wenn ich an einem Tag in Hauptjob Urlaub nehme, darf ich an diesem Tag nicht im Nebenjob arbeiten. Das dürfte mEn für den hier diskutierten Fall übertragbar sein.

A
alraune

01.04.2026 um 18:40 Uhr

Celestro, ein freier Tag ist ,meiner Meinung nach, nicht vergleichbar mit einem Urlaubstag. Demnach dürfte niemand in seinem Nebenjob an einem Feiertag arbeiten, der einen Montag-Freitagjob und Feiertagsfrei hat. Feiertagsarbeit ist in manchen Berufen aber völlig normal.

C
celestro

05.04.2026 um 13:56 Uhr

@Dummerhund

Was bringt der Link dem TE?

D
DummerHund

07.04.2026 um 15:55 Uhr

@celestro Der Link (muß nicht) aber kann dem TE dann was bringen wenn seine Haupttätigkeit immer Vormittags statt findet und er den Nebenjob an dem besagten Feiertag ab Mittags los gehen soll. Ansonsten würde ich dir recht geben das die Aussage des AG korrekt ist.

C
celestro

07.04.2026 um 16:23 Uhr

"wenn seine Haupttätigkeit immer Vormittags statt findet und er den Nebenjob an dem besagten Feiertag ab Mittags los gehen soll."

Welcher Teil des Links gibt dazu eine Info?

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