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Falsche Gremiumgröße durch geänderte Wählerliste

S
Surfer93
Mrz 2026 bearbeitet

Hallo,

heute Mittag ist vom AG eine neue Wählerliste eingereicht worden. Durch diese Liste ist die Mitarbeiterzahl stark geschrumpft, da Sie winige Mitarbeiter dem falschen Standort zugefügt haben. Nun tritt der Fall ein, dass das Gremium von 9 Br-Mitgliedern auf 7 BR-Mitgliedern fällt. Am Mittwoch ist die Frist für Wahlvorschläge vorbei. Müssen wir da jetzt die Wahl abbrechen und das Wahlverfahren erneut beginnen oder wie sollen wir uns da nun verhalten?

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Community-Antworten (4)

C
celestro

23.03.2026 um 15:53 Uhr

normalerweise ist eine sich ändernde Zahl an MA während dieser Zeit unbeachtlich. Hier war aber ggf. die Wählerliste von Anfang an falsch. Das Thema würde ich mit einem Anwalt erörtern.

C
Challenger

23.03.2026 um 17:58 Uhr

Zitat Surfer93 : Am Mittwoch ist die Frist für Wahlvorschläge vorbei. Müssen wir da jetzt die Wahl abbrechen und das Wahlverfahren erneut beginnen oder wie sollen wir uns da nun verhalten?

NEIN, die Wahl braucht und/oder müsst ihr nicht abbrechen. Nach der Entscheidung des BAG kommt der Abbruch einer Betriebsratswahl nur dann in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Die bloße Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl genügt dem gegenüber nicht. Vergleich :

Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 61/10 - (Abbruch einer Betriebsratswahl)

Leitsatz Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.

25 aa) Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre.

26 (1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Wahlvorstand untersagt werden kann, eine von ihm eingeleitete Betriebsratswahl weiter durchzuführen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das Bundesarbeitsgericht konnte die Frage bisher nicht klären, weil diese Streitigkeiten regelmäßig in einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragen werden, deren Rechtszüge vor dem Landesarbeitsgericht enden (§ 92 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 85 Abs. 2 ArbGG).

27 (a) Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur nimmt an, im Allgemeinen könne der Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur angeordnet werden, wenn die eingeleitete Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen sei (vgl. beispielhaft aus der Instanzrechtsprechung Sächsisches LAG 22. April 2010 – 2 TaBVGa 2/10 – zu II 1 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 16 – 19; LAG Baden-Württemberg 9. März 2010 – 15 TaBVGa 1/10 – zu II 3 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 12 – 15; grundlegend LAG Baden-Württemberg 20. Mai 1998 – 8 Ta 9/98 – AiB 1998, 401; aus dem Schrifttum zB ErfK/Koch 11. Aufl. § 18 BetrVG Rn. 7; wohl auch Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 18 Rn. 21).

28 (b) Die noch immer überwiegende Ansicht lässt dagegen bereits die sichere Anfechtbarkeit der Wahl genügen (vgl. bspw. LAG Schleswig-Holstein 7. April 2011 – 4 TaBVGa 1/11 – zu II 2 a aa aE der Gründe; LAG Hamburg 19. April 2010 – 7 TaBVGa 2/10 – zu II 2 b der Gründe, NZA-RR 2010, 585; Hessisches LAG 7. August 2008 – 9 TaBVGa 188/08 – zu II der Gründe; im Schrifttum zB Dzida/Hohenstatt BB-Special 14 Heft 50, 1, 2 bis 4; Fitting 25. Aufl. § 18 Rn. 42; DKKW/Schneider/Homburg 12. Aufl. § 18 Rn. 6; GK-BetrVG/Kreutz 9. Aufl. § 18 Rn. 79 f. mwN; Rieble/Triskatis NZA 2006, 233, 234 bis 236; Veit/Wichert DB 2006, 390, 391; wohl auch Bram FA 2006, 66 ff.; siehe zu weiter differenzierenden Ansichten auch die Übersicht in LAG Baden-Württemberg 9. März 2010 – 15 TaBVGa 1/10 – zu II 2 b der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 12 – 15).

29 (2) Das Betriebsverfassungsgesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen ist und wer hierfür anspruchsberechtigt ist. Ausdrücklich geregelt ist in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG nur die Anfechtung einer durchgeführten Wahl. Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt, ergibt sich aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang, dass jedenfalls der Arbeitgeber es unterbinden kann, wenn in seinem Betrieb eine nichtige Betriebsratswahl durchgeführt wird. Er kann verlangen, die nichtige Wahl zu unterlassen. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für den Unterlassungsanspruch dagegen nicht.


Das hier :

Zitat : ....... heute Mittag ist vom AG eine neue Wählerliste eingereicht worden. Durch diese Liste ist die Mitarbeiterzahl stark geschrumpft, da Sie winige Mitarbeiter dem falschen Standort zugefügt haben. Nun tritt der Fall ein, dass das Gremium von 9 Br-Mitgliedern auf 7 BR-Mitgliedern fällt.

reicht, wenn überhaupt, nur dazu aus, die BR'wahl anzufechten.

OH
Olav HB

24.03.2026 um 09:27 Uhr

In diesem Fall hat der AG auch keine Chance aufgrund des 'fehlerhaften W#hlerverzeichnisses' zu klagen. Es ist die Verantwortung des AG, dass ein angefordertes Wählerverzeichnis zum Zeitpunkt des BEschlusses des WV zur Wahl korrekt ist. Ein Fehlerhaftes Verzeichnis (in diesem Fall mehr AN als eigentlich vorhanden), kann und wird dem WV nicht angerechnet.

Damit wir am Wahltag ein aktuelles Verzeichnis der Wahlberechtigten haben, werden alle Mitteilungen an den BR über Kündigungen bzw. Einstellungen ab dem Tag des Erlasses in die Liste eingepflegt und in ein Protokoll vermerkt damit die Änderungen sichtbar sind. So gewährleisten wir, dass am Wahltag selbst sofort und tagesaktuell geprüft werden kann, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht.

C
celestro

24.03.2026 um 11:35 Uhr

"In diesem Fall hat der AG auch keine Chance aufgrund des 'fehlerhaften W#hlerverzeichnisses' zu klagen."

Richtig! Aebr dafür könnte es eine Liste tun, die sich von einer Wahl inkl. dieser MA einen Vorteil versprechen kann.

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