Nachträgliche (Wieder-)Aufnahme in die Wählerliste
Hallo, hier eine Frage zur Wählerliste BR-Wahl: Eine Mitarbeiterin wurde vom Arbeitgeber gekündigt (vor Aushang der Wählerliste). Nachdem die Wählerliste 3 Wochen aushing, wurde die Kündigung der Mitarbeiterin vom Arbeitgeber im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht zurückgezogen. Trotzdem steht die Mitarbeiterin wegen fehlender Meldung durch den Arbeitgeber immer noch nicht in der Wählerliste. Die Wahlordnung sieht Einsprüche gegen die Unrichtigkeit der Wählerliste jedoch nur innerhalb von 14 Tagen nach Aushang vor. Hat die Mitarbeiterin trotzdem noch ein Einspruchsrecht bzw. wie kann sie erreichen, trotzdem in die Wählerliste aufgenommen zu werden und noch wählen zu können?
Community-Antworten (4)
22.03.2010 um 16:50 Uhr
Die Liste muss ergänzt werden, sie ist auf jeden Fall wahlberechtigt, genauso wie jede Neueinstellung bis zum Wahltag
22.03.2010 um 17:56 Uhr
iwmno
Hatte der WV sich erkundigt ob Kündigungsschutzklage eingelegt wurde? Denn sofern diese Eingelegt wurde, hatte/hat der AN weiterhin aktives und passives Wahlrecht. Er hätte also auch als Wahlkandidat antreten können, wäre er bei laufender Kündigungsschutzklage gewählt worden wäre er nur bis zum Urteil als BRM verhindert gewesen.
Wenn also der WV ihn von der Liste genommen hat, war es ein Fehler des WV den dieser auch wieder korrigieren kann.
22.03.2010 um 18:17 Uhr
Hallo IWMNO
Die Liste die ihr vom Arbeitgeber bekommt ist eine Art "Mitarbeiterliste"( kann auch als Wählerliste genommen werden) Eigendlich fertigt der Wahlvorstand aus dieser Liste selber eine Wählerliste, und der Wahlvorstand entscheidet auch , wer drauf kommt und wer nicht. (muss es natürlich auch begründen können) Also schreibt sie mit drauf und gut ist !!!
23.03.2010 um 10:17 Uhr
@wahlvst
"Wenn also der WV ihn von der Liste genommen hat, war es ein Fehler des WV den dieser auch wieder korrigieren kann."
Dazu gibt es verschiedene Ansichten, siehe Kommentar Däubler und vgl Fitting. Lt. BAG 10.11.04
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