Wahlvorstand und Einsprüche gegen die Wählerliste
Hallo,
wir sind ein ganz junger Wahlvorstand ohne viel Erfahrung, zwar geschult, aber trotzdem noch unsicher...
Wir stehen jetzt vor folgender Situation:
- Der alte BR ist zurückgetreten und hat uns als 3-köpfigen Wahlvorstand eingesetzt. Niemand hat bisher BR-Erfahrung.
- Wir arbeiten in einer GmbH1 (90 Wahlberechtigte, zurückgetretener BR) mit einer weiteren GmbH2 (20 Mitarbeiter, betriebsratslos) unter einem Dach. GmbH2 wird von einer leitenden Angestellten der GmbH1 geführt, die Tätigkeitsfelder sind aber relativ unterschiedlich (GmbH1: Presseerzeugnisse; GmbH2: Versandhandel), greifen aber ineinander über (Werbung im Produkt der GmbH1, Wissensaustauch usw.). Ein gemeinsamer Betrieb ist nicht ausgeschlossen.
- Wir haben die AG um Klärung gebeten, warum aus ihrer Sicht kein gemeinsamer Betrieb vorliegt, diese hat er/sie von einem Arbeitsrechler ausfertigen lassen - mehr oder weniger für uns schlüssig, deshalb haben wir als WV entschieden, die GmbH2 nicht auf die Wählerliste zu nehmen.
- Das wurde seitens der GmbH2 bisher auch akzeptiert, einen BR wollten dort wenige Mitarbeiter.
- Jetzt ist absehbar, dass die GmbH2 in finanziellen Schwierigkeiten ist und Personalabbau stattfinden wird. Plötzlich ist ein BR doch gefragt.
- Einzelne Mitarbeiter haben jetzt (fristgerecht) Beschwerde gegen die Wählerliste eingereicht (mit dem Argument gemeinsamer Betrieb).
- Wir sind unsicher, ob wir diesen Beschwerden stattgeben können/sollen. Einerseits wollen wir natürlich den Kollegen helfen, andererseits würden wir dadurch Wahlausschreiben "entwerten" - statt 90 MA hätten wir dann 110 auf der Liste, man könnte uns vorwerfen, dass wir das vorher schon hätten wissen müssen und entsprechend künstlich ein kleineres Gremium, falsche Minderheitensitze usw. herbeigeführt zu haben und natürlich würde das eine Hypothek für den künftigen BR darstellen (kandidieren will aus GmbH2 bisher niemand, alle wollen nur für den Stellenabbau "vorsorgen").
Daher unsere Fragen:
- Könnte der Arbeitgeber unsere Wahl den anfechten, wenn wir nach dem Wahlausschreiben doch einen gemeinsamen Betrieb feststellen? Unser Meinung nach eindeutig ja.
- Könnten wir Arbeitnehmer der GmbH2, die eine Beschwerde gegen die Wählerliste abgeben, noch auf die Wählerliste setzen, ohne unsere Wahl zu gefährden?
- Ratschläge im Einzelfall sind immer schwer, aber ein kleiner Tipp, wie ihr hier vorgehen würdet, wäre für uns sehr interessant und hilfreich...
Vielen Dank für eure Zeit und Mühe,
Johanna
Community-Antworten (4)
13.11.2017 um 21:51 Uhr
Du sagst der Arbeitgeber hat euch gegenüber mehr oder weniger nachvollziehbar seine Sicht erklärt. Vielmehr hat ein Rechtsanwalt von Seiten des Arbeitgebers seine Sicht da gestellt. Diese Ausführung kann man glauben, muss es aber nicht. Den der RA hat genau das gemacht was sein Auftraggeber bezahlt hat. Ihr solltet einen Beschluss fassen das ihr Sachverstand braucht um diese Frage zu klären und einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen.
13.11.2017 um 23:07 Uhr
Das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines Gemeinsamen Betriebes ist der gemeinsame Personaleinsatz sowie an zweiter Stelle die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln. Kommt es denn regelmäßig vor, daß Kollegen aus GmbH1 in GmbH2 oder umgekehrt eingesetzt werden? Wenn nein, dann liegt aller Wahrscheinlichkeit nach kein gemeinsamer Betrieb vor.
Wenn Ihr einen BR nur für GmbH1 wählt, obwohl ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, ist Eure Wahl genauso anfechtbar, als wenn Ihr einen BR für einen vermeintlich gemeinsamen Betrieb wählt, obwohl es diesen gar nicht gibt. Im letzteren Fall kann der AG die Wahl anfechten. Im ersten Fall können drei Arbeitnehmer sich zusammentun und beim Arbeitsgericht die Wahl anfechten. Sinn macht das aber nicht. Denn die Wahl eines BR würde weiter hinausgezögert, als wenn die drei in der GmbH2 die Wahl eines gesonderten Betriebsrates initiieren würden. Einfach Eure Wählerliste erweitern, das geht mE (ohne daß ich da jetzt 100%ig sicher bin) nicht. Ihr müßtet die Wahl abbrechen und mit neuer (ggf arbeitsgerichtlich geklärter) Betriebsdefinition von vorn anfangen.
Der vernünftigste Weg wäre also, wenn Ihr Euren Kollegen aus der GmbH2 erklärt, wie sie einen eigenen BR wählen.
Für die nächsten Wahlen 2022 (oder wenn Ihr Euch die Zeit nehmen wollt natürlich auch jetzt) könnt Ihr im Vorfeld durch die Wahlvorstände (oder auch durch einen Wahlvorstand) beim Arbeitsgericht klären lassen, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt oder nicht. Das Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht ist kostenfrei.
14.11.2017 um 01:29 Uhr
Im Fitting (§ 2 WO, Rn 3) steht: "Die Entscheidungen des Wahlvorst. im Zusammenhang mit der Wählerliste können im arbeitsgerichtlichen Beschlverf. angegriffen werden."
Es steht leider nicht explizit dabei, ob auch der einzelne AN antragsberechtigt ist. Von der Logik der Sache her müßte er es aber sein. Ihr könntet Euren Kollegen aus der GmbH2 also auch helfen, so einen Antrag zu formulieren, wenn Ihr nicht zu einer Meinung bzgl der Frage Gemeinsamer Betrieb ja-nein finden könnt.
16.11.2017 um 14:57 Uhr
Danke für eure Antworten! Wir glauben nicht, dass die MA der GmbH2 die Wahl anfechten werden (dazu sind sie zu unengagiert). Auf den Vorschlag, dass sie selbst einen BR aus ihrer Mitte wählen könnten, haben sie jedenfalls ziemlich eindeutig reagiert - die Arbeit will sich keiner "ans Bein binden". Wir werden wohl, da heute die Frist für Einsprüche gg. die Wählerliste abläuft und wir bisher keinen einzigen schriftlich erhalten haben bei der Wahl für GmbH1 bleiben. Vielleicht sieht es der kommende BR anders als der WV und strengt so eine Prüfung an, wenn die MA der GmbH2 doch die BR-Wahl angreifen wollen, soll uns das auch recht sein, zumindest hätten wir dann wieder ein BR-Gremium beisammen für die Übergangszeit und keine de facto BR-lose Zeit, da der alte sich komplett rausgezogen hat und nur noch auf Bitten und Betteln sein Amt ausübt...
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