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Welche Information, wenn überhaupt

OH
Olav HB
Mrz 2026 bearbeitet

Welche Information müssen wir als BR und/oder WV jemanden zur Verfügung stellen, damit er/sie/es ein gültigen wahlvorschlag einreichen kann?

Der Hintergrund: Aufgrund der Struktur des Betriebes (Arbeitnehmerüberlassung) sind unsere Beschäftigten an mehr als 80 Einsatzorte eingesetzt. In der Regel kommen sie nur alle paar Monate in der Verwaltung um ein Vertragsunterschrift zu leisten. Als WV werden wir die Ausschreibung der Wahl sowohl an den Einsatzorte als auch per eMail an alle Beschäftigten schicken. Eine Liste wird seitens Vertretenden einer Gewerkschaft eingereicht werden. Wenn nun jemand außerhalb dieser Liste kandidieren möchte, muss der Wahlvorschlag ja formale Kriterien erfüllen. Einer davon sind die Stützunterschriften. Um diese zu sammeln muss man ja Beschäftigten kontaktieren, soweit alles klar, aber dadurch, dass die Beschäftigten weder regelmäßig in der Verwaltung erscheinen, noch in größeren Anzahl an einem Einsatzort sind, ist das für jemand der keine Kontaktdaten hat schwierig. Muss jetzt der WV oder der BR bzw. der Arbeitgeber Kontaktdaten zur Verfügung stellen? Ich sehe hierfür weder im BetrVG noch in der WO eine Grundlage, was meint ihr?

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Community-Antworten (1)

C
celestro

09.03.2026 um 14:07 Uhr

"Muss jetzt der WV oder der BR bzw. der Arbeitgeber Kontaktdaten zur Verfügung stellen?"

Nein! Das ist das Problem des Kandidaten.

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