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fragwürdige Kündigung

K
k.lutz
Feb 2026 bearbeitet

Wie ist die Rechtslage in folgendem Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z. B. §§ 623, 174, 626 BGB, §§ 1, 4, 7 KSchG sowie § 7 BUrlG):

In einer GmbH besteht kein Betriebsrat. Ich habe am 20.02.2026 eine Kündigung zum 06.03.2026 erhalten. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf mein Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.03.2026 Anwendung (§ 1 KSchG – Wartezeit). Die Kündigung wurde schriftlich erteilt (§ 623 BGB) und von der Assistenz der Geschäftsführung (Handlungsbevollmächtigte) unterschrieben, ohne dass eine Originalvollmacht beigefügt war (§ 174 BGB).

Zugleich wurde ich mit sofortiger Wirkung freigestellt; Urlaubstage und Überstunden sollen auf die Freistellung angerechnet werden (§ 7 BUrlG).

Ist die Kündigung mangels beigefügter Vollmacht unverzüglich zurückweisbar (§ 174 BGB), ist das Kündigungsschutzgesetz aufgrund des Kündigungszugangs vor Ablauf der Wartezeit überhaupt anwendbar, welche Fristen (insbesondere § 4 KSchG) sind zu beachten, ist die einseitige Freistellung mit Urlaubs- und Überstundenanrechnung zulässig, und hat es rechtliche Bedeutung, dass ich die Kündigung nicht unterschrieben habe?

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Community-Antworten (13)

W
WoIfgang

23.02.2026 um 18:22 Uhr

Ja die Kündigung ist rechtens, bevor man an irgendwelche Formfehler denkt, macht Selbstreflexion mehr Sinn oder?

Seit wann muss man auf seiner eigenen Kündigung unterschreiben, welch Blödsinn! Dafür gibt es Boten/Zeugen, die die Übergabe quittieren.

K
k.lutz

23.02.2026 um 18:26 Uhr

Die fehelnde Unterschrift bezieht sich darauf, ob die Urlaubstage und die Überstunden einfach angerechnet werden dürfen. Ob die Kündigung rechtens ist, bezweifle ich aufgrund der fehlenden Handlungsvollmacht. Da ich dies bereits erläuterte, wäre es schön, wenn man die Fragen nicht zusammenschmeißt sondern einzeln betrachtet.

C
celestro

23.02.2026 um 18:38 Uhr

Eine rechtliche Bewertung kann und darf nur ein RA vornehmen.

Ich kann hier allerdings nichts fragwürdiges erkennen. Wenn die Assistenz der Geschäftsführung als "Handlungsbevollmächtigte" den MAern bekannt ist, dann ist mEn die Vollmacht entbehrlich.

Aber wie gesagt ... wer eine rechtliche Beratung sucht, sollte einen RA (Fachanwalt für Arbeitsrecht) aufsuchen.

P.S. User Wolfgang ist ein Troll ... nicht zu ernst nehmen.

W
WoIfgang

23.02.2026 um 21:14 Uhr

Du wirst freigestellt, natürlich inklusive Urlaubstage und Überstunden, wie denn sonst? Soll der AG das separat aufschlüsseln? Das Ergebnis wird das gleiche sein!

Andere Meinung = "Troll", tolerantes Forum

C
celestro

23.02.2026 um 22:17 Uhr

"Andere Meinung = "Troll""

Nur weil Du es so hinstellst, ist es noch lange nicht wahr.

M
Muschelschubser

24.02.2026 um 09:10 Uhr

Andere Meinung = "Troll"

--> das bellen hier in aller Regel nur die betroffenen Hunde.

OH
Olav HB

24.02.2026 um 09:14 Uhr

Also,

Celestro hat recht, von dem was wir wissen lässt sich nicht ableiten, dass die Kündigung unrechtmäßig war. Allerdings kann man daraus auch nicht ableiten, dass die Kündigung berechtigt war. Es gibt immer die Möglichkeit eines Formfehlers, auch bei berechtigte Kündigungen, genaueres kann aber nur ein Fachanwalt dir sagen.

M
Muschelschubser

24.02.2026 um 09:37 Uhr

Die Angemessenheit der Kündigung selbst kann hier keiner beurteilen (außer Wolfgang natürlich...).

Rein rechtlich bin ich bei celestro. Überschreitet die Personalreferentin einmalig ihre Kompetenzen, könnte man eventuell Einwendungen geltend machen. Gehört das zu ihren originären Aufgaben, und das ist auch im Betrieb bekannt, könnten die Einwendungen zurückgewiesen werden. Das kann kein BR beurteilen, sondern ist in der Tat eine Frage für einen Fachanwalt.

Die Frage ist ja: Was würde man bewirken, außer einem Zeitgewinn?

K
k.lutz

25.02.2026 um 10:24 Uhr

Das Problem bei der Assistenz ist, dass ich zu mind. nichts von dieser HAndlungsvollmacht wusste. Die Dame hat selbst erst 2 Wochen vor mir angefangen und mir wurde nie mitgeteilt, dass sie solche Handlungsvollmachten hätte. Die Assistenz hat auch nie ein Gespräch oder sonsitges geführt, das in diese Vollmacht erahnen lassen würde.

Mein Problem bei der rechtlichen Beratung ist leider dass ich mir diese aktuell nicht leisten kann. Aufgrund eines Autounfalls (an dem ich unschuldig war) musste ich meine kompetten Ersparnisse aufbrauchen und meine Rechtschutzversicherung weigert sich aktuell, aufgrund des Autounfalls, einen neuen Fall anzunehmen.

Bei der Freistellung inklusive der Urlaubstage bin ich mir nicht sicher, da im Arbeitsvertrag auch nichts aufgelistet ist, dass der Arbeitgeber über irgendwelche Stunden verfügen darf. Ich dachte, dass Überstunden mein Gut sind, über die ich entscheiden darf. Und beim Urlaub dachte ich, darf der Arbeitgeber max. über 50% verfügen?

Im Prinip würde ich hier auch nur Zeit gewinnen wollen. Ich habe dem Unternehmen die komplette Abteilung strukturiert, Prozesse aufgebaut und Vorlagen erstellt sowie 2 Mitarbeiter eingearbeitet. Da diese im Ausland sitzen, wo die Kosten deutlich geringer sind als bei mir, tue ich mich gerade verdammt schwer das einfach so hin zu nehmen.

OH
Olav HB

25.02.2026 um 11:18 Uhr

Also, hier kann und darf keine Rechtsberatung stattfinden, die Forumianer*Innen können nur ihre persönliche Rechtsauffassung teilen, was ich hier nach auch tun werde. Es sei der Hinweis erlaubt, dass wer Mitglied in der Gewerkschaft ist automatisch einen Rechtsschutz für Arbeitsrecht hat, was in diesem Fall sinnvoll wäre.

Jetzt aber zu Deiner Lage: Es braucht im Arbeitsvertrag kein explizites Erwähnen wie mit Mehrarbeit/Urlaub umgegangen wird bei einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann jeder Zeit (auch wenn keine Kündigung vorliegt) verlangen, dass geleistete Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen wird. Das braucht nicht im Arbeitsvertrag festgehalten zu sein. Bei Urlaub gilt der Grundsatz, dass d beide Parteien sich einigen müssen wann Urlaub zu nehmen ist, wobei der AG, wenn irgendwie möglich und zumutbar, die Wünsche des AN berücksichtigen muss. In diesem Fall erachte ich es völlig legitim, wenn der AG angibt, dass etwaige Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolgten sind. Du müsstest nur schauen ob Dir ggf noch ein Rest an Mehrarbeitsstunden zur Vergütung übrig bleibt.

Wenn unklar ist, ob die Unterschrift von jemand geleistet wurde die hierzu eine Vollmacht hatte, kann man das in ein Kündigungsschutzverfahren natürlich anbringen. Das Gericht wird sich aber nicht inhaltlich mit der Klage beschäftigen, denn es fehlt der Kündigungsschutz (Wartezeit). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung aus formale Gründe (und nur das wird geprüft werden!) unwirksam ist, muss der AG erneut kündigen. Dann aber greift das KSchG, weil die Wartezeit verstrichen ist und würde es eine Chance geben, dass die Kündigung auch inhaltlich geprüft wird. Mit welchem Ergebnis kann ich nicht beurteilen.

Die Frag die im Raum steht ist, ob Du ohne Rechtsschutz eine Klage einreichen wirst, denn ungeachtet das Ergebnis, in der ersten Instanz zahlt jeder Partei grundsätzlich seine eigene Kosten beim Arbeitsgericht.

C
celestro

25.02.2026 um 11:33 Uhr

Wer sich keinen Anwalt leisten kann:

https://service.justiz.de/beratungshilfe

K
k.lutz

25.02.2026 um 11:36 Uhr

Ich danke dir Olav HB für die Informationen. Dann werde ich mir hier Gedanken machen ob ich den Schritt gehen werde oder nicht.

Vielen Danke velestro für die Seite! Auch hier werde ich mich informieren und ggf. Schritte einleiten.

X
XYZ68

25.02.2026 um 12:29 Uhr

In der Gewerkschaft bist du auch nicht? da gäbe es auch Rechtsberatung.

Grundsätzlich kannst du aber auf jedem Arbeitsgericht zur Rechtshilfestelle gehen und eine Klage auf Weiterbeschäftigung erheben. Dies ist kostenlos.

Wir sind hier einfach nur juristische Laien und können (und dürfen) keine Rechtsberatung geben.

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