Gemeinschaftsbetrieb gemäß §1, Absatz 2 BetrVG
Hallo zusammen
es besteht ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des §1, Absatz 2 BetrVG.
Dieser Betrieb hat ein "Mutterunternehmen" und 5 "Tochterunternehmen", alles eigenständige GmbH´s.
Das "Mutterunternehmen" ,als größtes Unternehmen, hat einen BR und dieser BR ist ebenfalls zuständig für die Tochterunternehmen. In den 5 Tochterunternehmen gab es vor dem Zusammenschluß keinen eigenständigen Betriebsrat und der bestehende BR des Mutterunternehmens ist seit der Erklärung zu einem Gemeinschaftsbetrieb auch für die Tochterunternehmen mit zuständig..
Bei der jetzt anstehenden BR-Wahl wird jetzt ein neuer BR gewählt für diesen "Gemeinschaftsbetrieb". Unstrittig ist, das alle Mitarbeiter der 6 Unternehmen an der Wahl des BR für den Gemeinschaftsbetrieb im Sinne der WO für die BR-Wahl aktiv und passiv wahlberechtigt sind.
Ein Tochterunternehmen möchte jetzt gerne zusätzlich zur bereits eingeleiteten BR-Wahl für den Gemeinschaftsbetrieb einen "eigenen" BR wählen.
Ist dieses rechtlich zulässig?
Gruß Galaxy
Community-Antworten (14)
29.01.2026 um 10:20 Uhr
wenn wirklich der §1, ABsatz 2 zutrifft, dann ist das nicht zulässig. Die Frage ist halt, seid ihr wirklich ein Gemeinschaftsbetrieb?
29.01.2026 um 10:39 Uhr
@rtjum ja, sind wir wirklich, inklusive Führungsvereinbarung und trallala.
Ich bin auch deiner Meinung, wäre aber interessiert, ob es jemand, außer dem Troll, anders sieht.
Gruß Galaxy
29.01.2026 um 10:53 Uhr
Wie weit sind die Tochterunternehmen vom Mutterunternehmen den entfernt? Denn das kann eine Rolle spielen ob erlaubt oder nicht.
29.01.2026 um 11:43 Uhr
@Locke69 das Unternehmen, welches gerne zusätzlich eigenständig wählen möchte ist ca. 13 km entfernt vom Mutterbetrieb
Gruß Galaxy
29.01.2026 um 14:17 Uhr
13 km in einer Großstadt kann schon reichen das sie einen eigenen Betriebsrat wählen dürfen. Maßgeblich ist die Räumliche Entfernung ,die eine sachgerechte Vertretung durch den Hauptbetrieb unmöglich macht. Die Rechtsprechung sieht dies schon ab 10 km ,abhängig von der Erreichbarkeit.
29.01.2026 um 17:01 Uhr
@Locke69 hast du evtl. ein Urteil oder Kommentar für mich? Würde mich sehr freuen
Gruß Galaxy
30.01.2026 um 07:39 Uhr
Muss mich revidieren, in einen Gemeinschaftsbetrieb ist es nicht möglich. Ich möchte mich für die falsche Antwort endschuldigen.
30.01.2026 um 09:41 Uhr
@Locke69 Danke für die Korrektur, für einen "Gemeinschaftsbetrieb" hatte ich das nämlich auch nicht gefunden, für andere Konstellationen gibt es schon diese Differenzierung.
16.02.2026 um 13:19 Uhr
Wir haben auch so ein Konstrukt! Und auch bei uns gibt es initiiert durch ein Tochterunternehmen, denn Wunsch nach mehr Beteiligung im BR. Wir haben bisher immer im normalen Wahlverfahren eine Personenwahl durchgeführt und dabei hatte das Tochterunternehmen wenig Chancen, einen Vertreter in den BR zu bekommen. Jetzt wird es durch die Initiative des Tochterunternehmens zu einer Listenwahl kommen, dabei wird das Tochterunternehmen mit einer eigenen Liste antreten.
VG
16.02.2026 um 17:00 Uhr
Im normalen Wahlverfahren ist doch grundsätzlich die Verhältniswahl vorgesehen. Die Personenwahl findet nur dann statt, wenn nur eine Liste eingereicht wird. Was für das Tochterunternehmen bedeutet: Reicht es eine eigene gültige Vorschlagsliste ein, hat es einen Vertreter im BR. Sie brauchen halt nur genügend Unterstützer. Reicht das nicht aus? Wäre hier die Mitbestimmung nicht auch pragmatischer?
16.02.2026 um 18:24 Uhr
Richtig, aber ganz viel Unternehmen, welche aufgrund ihrer Mitarbeiteranzahl, im normalen Wahlverfahren (Listenwahl/ Verhältniswahlverfahren) wählen müssen, machen genau das, nämlich eine Liste auf welcher dann eine Persönlichkeitswahl gemacht wird. Das ist auch gut, denn dann wird genau der BR gewählt, welchen die Belegschaft möcht. Aber, dass ist auch ganz einfach und fies zu sabotieren, wenn kurz vor Meldeschluss eine zweite Liste eingereicht wird, dann sind alle Namen auf der ersten Liste, oberhalb der Mandatsplätze (z.B. bei einem 11 BR ab Platz 12) nur noch Unterstützer, vielleicht auch Ersatzmitglieder, aber keine echten Kandidaten. Da ist der Jubel bestimmt riesengroß!
VG
16.02.2026 um 18:38 Uhr
"aber ganz viel Unternehmen, welche aufgrund ihrer Mitarbeiteranzahl, im normalen Wahlverfahren (Listenwahl/ Verhältniswahlverfahren) wählen müssen, machen genau das, nämlich eine Liste auf welcher dann eine Persönlichkeitswahl gemacht wird."
Das ist aber reine Unkenntnis der Rechtslage gepaart mit Bequemlichkeit.
16.02.2026 um 21:49 Uhr
Ich meine, dass ist rechtlich okay, denn es ist eine Listenwahl mit einer Liste. Das mag eine Grauzone sein, aber diese wird ab dem 1. März ganz sicher tausendfach angewendet. Es geht aber nur, wenn sich die handelnden Akteure in einem Betrieb so weit trauen, dass keiner dieses besondere Verfahren torpediert. Hat einer Bock auf Revolte, initiiert er/sie eine Liste mit entsprechenden Unterstützern und die Persönlichkeitswahl wird zur Listenwahl. Dann sind alle Kandidaten oberhalb der Mandatsgrenze verbrannt und die neue Liste ist mit großer Wahrscheinlichkeit im nächsten BR. Deshalb haben wir auch direkt auf richtige Listenwahl umgestellt, als wir von einer anderen Liste was gehört haben. So haben alle Interessenten die Möglichkeit mit einer Liste anzutreten. Außerdem ist dieses Wahlverfahren dann auch nicht anfechtbar, sofern die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde, denn es gibt natürlich auch GFs die nur auf Formfehler warten, um einen aus ihrer Sicht "falschen BR" zu behindern.
VG
17.02.2026 um 00:14 Uhr
"Ich meine, dass ist rechtlich okay, denn es ist eine Listenwahl mit einer Liste."
Natürlich ist es rechtlich o.k. ... aber es stimmt auch, dass das z.B. bei uns jahrzehntelang nur deshalb möglich war, weil kaum jemand sich mit dem Thema überhaupt auskannte.
Personen, die schon im BR waren haben eine Liste erstellt und haben bekannt gemacht, das man sich da als Kandidat auch draufschreiben kann.
Dass das rechtlich eigentlich anders gedacht ist bzw. diese Liste dann irgendwann als "Wahlvorschlag" eingereicht wird, wusste niemand sonst.
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